St. Georgen – Es war nur eine Formsache, dass der Gemeinderat die Hand hob, um der Änderung der Feuerwehrkostenersatz-Satzung zuzustimmen. Grundlage ist eine Vorlage des Innenministeriums. In der Satzung ist aufgeführt, welche Kosten für Fahrzeuge und Einsatzkräfte entstehen, wenn die Feuerwehr ausrückt. Doch welche Einsätze sind überhaupt kostenpflichtig? Und wer muss diese bezahlen?

Grundsätzlich sind Einsätze der Feuerwehr kostenlos. Jede Kommune ist verpflichtet, eine Feuerwehr zur Schadenabwehr für Menschen und Tiere vorzuhalten. Dabei muss es sich allerdings um reale Notfälle handeln, beispielsweise um einen Brand oder eine technische Hilfeleistung, wenn hinter einer verschlossenen Wohnungstür eine Person in hilfloser Lage vermutet wird. „Es gibt so genannte Pflicht- und freiwillige Einsätze“, wie Bürgermeister Michael Rieger sagte. Niemand braucht sich also Sorgen zu machen, dass er einen Feuerwehreinsatz bezahlen muss, wenn er den Notruf absetzt. Vorausgesetzt, es handelt sich um einen realen Notfall.

Wer allerdings durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Feuerwehr auf den Plan ruft, muss die Kosten erstatten. Das liegt beispielsweise vor, wenn der Halter eines Fahrzeugs eine Ölspur verursacht und die Feuerwehr diese beseitigt. Oder wenn durch unsachgemäßen Umgang mit Gefahrstoffen ein Gewässer verunreinigt wird. Auch wenn jemand bewusst die Feuerwehr alarmiert, obwohl kein Schadensereignis vorliegt, kann er zur Kasse gebeten werden. Vorausgesetzt, der Verursacher kann ermittelt werden.

Wenn allerdings jemand in gutem Glauben einen Notruf absetzt, sich die Situation später aber als harmlos herausstellt, wird meist von einem Kostenersatz abgesehen. So geschehen beispielsweise vor einigen Wochen, als ein Anrufer an einem späten Sonntagnachmittag eine starke Rauchentwicklung im Bereich des Umspannwerks am Sommerauer Bahnhof meldete. Die Feuerwehr konnte jedoch keinen Brand entdecken. Des Rätsels Lösung war, dass wenige Minuten zuvor eine Dampflokomotive aus dem Sommerauer Tunnel gefahren war und die Rauchschwaden noch aus dem Tunnel aufstiegen.

Gemäß der im März in Kraft getretenen Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr wurden auch die Stundensätze der Personalkosten angepasst.

Mit der neuen Satzung, die die Fassung von 2018 ablöst, werden für jede Feuerwehreinsatzkraft pro Person und Stunde 25 Euro (bisher 22 Euro) erhoben. Für einen Sicherheitswachdienst betragen die Kosten 15 Euro je Person und Stunde (bisher zwölf Euro).

Für die Feuerwehreinsatzfahrzeuge wurden die Pauschalsätze der Verordnung des Innenministeriums von 2016 teils deutlich angehoben. Dabei wurde laut Anna Benner vom Amt für Ordnung, Bildung und Soziales der Fahrzeugpark aktualisiert. So kostet der Einsatz des Einsatzleitwagens (ELW 1) künftig 98 Euro, bisher lag die Pauschale bei 34 Euro. Rückt das Hilfeleistungsfahrzeug HLF 24/16 S aus, wird eine Pauschale von 236 Euro fällig (bisher 184 Euro). Das Drehleiterfahrzeug (DLAK) wird künftig mit 290 Euro in Rechnung gestellt, bisher waren es 264 Euro. Ein Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 schlägt beim Kostenträger mit 198 Euro (bisher 170 Euro).