Fußball: – „Wie sieht es denn mittlerweile aus?“, fragen sich die Verantwortlichen der Fußballvereine und ihre Mitglieder: „Darf nun wieder trainiert werden? Mit welcher Personenzahl und in welcher Trainingsform?“ Für erneute Verunsicherung bei den Vereinen hat die seit Freitag gültige neue allgemeine Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gesorgt.
Diese Verordnung besagt unter anderem, dass die Nutzung von öffentlichen Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen mit bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt ist. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit.

Eine erste Öffnungsstufe bei sinkenden Sieben-Tage-Inzidenzen unter 100 innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, ermöglicht dann kontaktarmen Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen.
Welches Fußballtraining ist aktuell erlaubt?
Für eine relative Klarheit sorgt nun der Südbadische Fußballverband (SBFV), der am Montag seinen Vereinen eine relativ klare Information zur Verfügung gestellt hat. Die Angaben des Verbandes resultieren aus Rücksprachen mit dem Kultusministerium in Stuttgart, wie der SBFV betont und gleichzeitig anmerkt: „Alle Lockerungen und Verschärfungen müssen vom zuständigen Landkreis festgestellt und bekannt gegeben werden. Informieren sich Sie deshalb bitte unbedingt über die Homepage ihres Landkreises, was aktuell in ihrem Landkreis zulässig ist.“

Ferner schreibt der SBFV seinen Vereinen: „In Rücksprache mit dem Kultusministerium ist Fußball als kontaktarme Sportart anzusehen.“ Das bedeute, dass im Rahmen der genannten Möglichkeiten ein fußballtypisches Training stattfinden könne. Dennoch sei auf und neben dem Platz, wo immer möglich (Unterbrechungen, Anstehen) auf den Mindestabstand und die geltenden Hygieneregeln zu achten. Darüber hinaus sei auf alle Übungsformen mit längerem, engem Kontakt (Eins-gegen-Eins-Situationen, Standards) zu verzichten. Für den Übungs- und Trainingsbetrieb sei zudem ein Hygienekonzept mit Datenerhebung zur möglichen Kontaktnachverfolgung erforderlich.
Geregelt ist auch der Umgang mit Geimpften und Genesenen im Rahmen des erlaubten Fußballtrainings. Diese Personen würden nicht zu der Gesamtpersonenzahl dazu zählen, so der SBFV: „Sie benötigen keinen negativen Corona-Schnelltest.“ Als „geimpft“ gelten Personen 14 Tage nach der für den vollständigen Schutz notwendigen Impfung. Als „genesen“ gelten Personen mit einem positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist.