Für viele Menschen, auch im Südwesten, ist Silvester untrennbar mit Feuerwerk verbunden. In der Grenzregion werden in so manchem Kofferraum Knallkörper auch auf jeweils die andere Seite des Rheins transportiert. Was bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr in und aus der Schweiz zu beachten ist:

Was darf ich nach Deutschland bringen?

Die Einfuhr aus der Schweiz nach Deutschland ist für alle Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 erlaubt – und zwar das ganze Jahr über, solange sie das Prüfkennzeichen CE tragen. Allerdings dürfen Knaller der Kategorie F2 nur von über 18 Jahre alten Personen transportiert werden.

F1- und F2-Feuerwerkskörper der Gefahrenklasse 1.1 bis 1.3 können bis zu einem Gewicht von fünf Kilogramm, Knaller der Gefahrenklasse 1.4 sogar bis zu 50 Kilogramm transportiert werden. Grenzgänger müssen Feuerwerk bei Grenzübertritt immer dem Zoll melden.

Eine Zollbeamtin überprüft Feuerwerk. (Symbolbild)
Eine Zollbeamtin überprüft Feuerwerk. (Symbolbild) | Bild: Patrick Pleul/dpa

Was unterscheidet die Kategorien?

Das deutsche Sprengstoffgesetz teilt Feuerwerkskörper in die Kategorien F1 bis F4 ein. F1 umfasst Kleinstfeuerwerk, von dem eine sehr geringe Gefahr ausgeht und das bei einem Meter Abstand einen Lärmpegel unter 120 Dezibel erzeugt. Dazu zählen zum Beispiel Knallerbsen oder Wunderkerzen. Solche Knaller dürfen das ganze Jahr über verkauft werden.

Zur Kategorie F2 gehören alle Raketen, Batterien und Stehfeuerwerke, von denen nur eine geringe Gefahr ausgeht. Sie dürfen dieses Jahr zwischen dem 28. und 31. Dezember in deutschen Regalen stehen. In die Luft dürfen F2-Knaller nur in der Silvesternacht gehen. Für Kracher der Kategorien F3 und F4 ist eine besondere Erlaubnis notwendig.

Wer prüft Knallkörper?

Für die Überprüfung von Sprengstoff aller Art ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig. Von der BAM geprüfte Artikel tragen die Nummer 0589 und entsprechen mit Sicherheit allen deutschen Vorgaben. Auch Artikel mit Nummern anderer europäischer Prüfstellen können zulässig sein, sofern sie das CE-Kennzeichen tragen.

Was gilt bei im Internet bestellten Feuerwerkskörpern?

Für Knallkörper, die Kunden im Netz bestellen, gelten dieselben Vorschriften wie für beim Grenzübertritt selbst mitgeführte Knaller. Deshalb sei es wichtig, auf die Herkunft der bestellten Böller zu achten, wie Kim Klopfer vom Hauptzollamt Lörrach sagt. Der Großteil der eingezogenen Knaller komme immer noch durch den privaten Transport zum Zoll, sagt sie, doch auch Internetbestellungen führten immer wieder zu Problemen.

Feuerwerk der Kategorie F2, zum Beispiel Raketen, Batterien und Stehfeuerwerke, dürfen nur an den letzten Tagen des Jahres in Geschäften ...
Feuerwerk der Kategorie F2, zum Beispiel Raketen, Batterien und Stehfeuerwerke, dürfen nur an den letzten Tagen des Jahres in Geschäften wie Supermärkten verkauft werden. | Bild: Frank Hammerschmidt/dpa

Was droht bei einem Verstoß?

In Konstanz stellte der Zoll kürzlich 400 Knallkörper der Kategorie F3 in einem Paket sicher, das an einen 19-Jährigen aus St. Gallen gehen sollte. Das Hauptzollamt Singen teilte mit, dass gegen den Adressaten ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Liegt in solchen Fällen ein fahrlässiger Verstoß vor, drohen teils hohe Geldstrafen oder sogar bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Wissentliche Verstöße können mit drei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, so sieht es das Sprengstoffgesetz vor.

Was dürfen Schweizer einführen?

Bis zu einem Gewicht von 2,5 Kilogramm dürfen Feuerwerksknaller in die Schweiz transportiert werden. Alles, was darüber hinausgeht, muss dem Bundesamt für Polizei gemeldet werden. Wer Feuerwerk auf die Südseite des Rheins bringen möchte, sollte sich vorher informieren. Denn die Schweiz hat andere Regeln für Knaller.

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Was gibt es noch zu beachten?

Neben allgemeinem Recht sollten Freunde des Feuerwerks auch die Silvesterregeln der Gemeinden und Städte, in denen sie gerne für Rauch und Schall sorgen möchten, beachten. In weiten Teilen der Konstanzer Innenstadt beispielsweise ist das Zünden von Feuerwerk verboten. Zeitlich ist das Böllern vom 31. Dezember um 0 Uhr bis zum 1. Januar um 24 Uhr erlaubt.