Die Menschen in weiten Teilen Deutschlands müssen sich auf Ausgangsbeschränkungen und geschlossene Läden nach bundesweit verbindlichen Vorgaben einstellen. Eine entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat das Bundeskabinett am Dienstag in Berlin beschlossen, wie die Deutsche Presse-Agentur erfuhr. Der Bundestag muss dem erst noch zustimmen, auch der Bundesrat kommt noch zum Zug.

Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr

So soll von 21 bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder eines dazugehörigen Gartens im Grundsatz nicht erlaubt sein. Dies soll nicht gelten, wenn der Aufenthalt etwa der Versorgung von Tieren oder der Berufsausübung dient. Gelten sollen diese und andere Beschränkungen, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt. Das bedeutet, dass binnen einer Woche mehr als 100 Neuinfizierte auf 100.000 Einwohner kommen.

Nur aus triftigen Gründen darf die Wohnung laut dem Beschluss verlassen werden. Ab 21 Uhr wirken dann wieder viele Städte wie ...
Nur aus triftigen Gründen darf die Wohnung laut dem Beschluss verlassen werden. Ab 21 Uhr wirken dann wieder viele Städte wie ausgestorben, so wie hier in Pfullendorf bei Nacht. | Bild: Julia Lutz

Was bei privaten Zusammenkünften gilt

In einem neuen Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetzes soll ferner festgelegt werden, dass private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum dann nur gestattet sind, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich dazugehörender Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen. Bei Todesfällen sollen bis zu 15 Personen zusammenkommen dürfen.

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Die meisten Läden bleiben weiterhin geschlossen

Unter anderem dürfen bei einer höheren Inzidenz zudem die meisten Läden und die Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie nicht öffnen. Ausgenommen werden sollen der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Hier sollen Abstand- und Hygienekonzepte gelten.

Geöffnet werden dürften laut dem Beschluss Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe – jeweils mit Maske.

Friseure dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Auf dem Bild schneidet Gaith Al Bedane den Kunden des Hair Rock Cafés in Donaueschingen die ...
Friseure dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Auf dem Bild schneidet Gaith Al Bedane den Kunden des Hair Rock Cafés in Donaueschingen die Haare. | Bild: Singler, Julian

Individualsport bleibt erlaubt

Die Ausübung von Sport soll nur in Form von kontaktloser Ausübung von
Individualsportarten erlaubt sein. Sie sollen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden dürfen. Ausnahmen gibt es auch weiter für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, aber weiter nur ohne Zuschauer.

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Welche Bewirtung wo erlaubt ist

Geöffnet werden dürfen demnach Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung zulässig beherbergter Personen dienen, Angebote für obdachlose Menschen, die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern und nicht-öffentliche Kantinen. Auch die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zum Mitnehmen soll weiter erlaubt sein.

Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken sollen bei entsprechenden Inzidenzen in einer Region aber untersagt sein.

Marlies Morgan vor ihrer Ferienwohnung Sonneneck in Sipplingen. Sie wäre schon jetzt bis Oktober ausgebucht, obwohl touristische ...
Marlies Morgan vor ihrer Ferienwohnung Sonneneck in Sipplingen. Sie wäre schon jetzt bis Oktober ausgebucht, obwohl touristische Übernachtungen nach wie vor verboten sind. | Bild: Schnurr, Michael

Präsenzunterricht in Schulen nur unter bestimmten Voraussetzungen

An Schulen soll Präsenzunterricht nur mit zwei Coronatests pro Woche gestattet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz 200, soll Präsenzunterricht untersagt werden.

Stundenlang war unter Hochdruck über die Regelungen verhandelt worden. Nach dpa-Informationen sollen in der Vorlage Fraktions- und Länderwünsche von der Bundesregierung in wichtigen Punkten berücksichtigt worden sein. Nach dem geplanten Kabinettsbeschluss soll das Gesetz möglichst in einem beschleunigten Verfahren vom Bundestag beschlossen werden und den Bundesrat passieren.

Tanja Muffler von der Oberen Apotheke (links) in Stockach geht in Schulen und Kindergärten, um Corona-Tests beim Personal zu machen. ...
Tanja Muffler von der Oberen Apotheke (links) in Stockach geht in Schulen und Kindergärten, um Corona-Tests beim Personal zu machen. Rechts steht Melanie Krähmer. | Bild: Andrea Fritz

Testpflicht in Unternehmen

Neben der Novelle des Infektionsschutzgesetzes hat das Kabinett auch eine Pflicht für Angebote von Coronatests in Unternehmen auf den Weg gebracht. Der Entwurf einer geänderten Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass die Unternehmen ihren Beschäftigten in der Regel einmal in der Woche Tests zur Verfügung stellen.

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Die schärferen Lockdown- und Testregeln sollen die Zahl der Infizierten, Covid-19-Kranken und Todesfälle drücken, bis auch durch fortschreitende Impfungen das Infektionsgeschehen im Griff gehalten werden kann. Das baden-württembergische Gesundheitsministerium betonte, es unterstütze den Kurs ausdrücklich. Gleichzeitig bereit man sich aber auch schon auf die Zeit danach vor – mit schrittweisen Öffnungen.

(dpa)