Deborah Dillmann

Menschen, die pflegebedürftig sind, können sich zwischen verschiedenen Arten der Pflege entscheiden. Dabei gibt es nicht nur klassisch die Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim, sondern auch alternative Formen wie Pflege-WGs. Laut der aktuellen Pflegestatistik entscheiden sich Pflegebedürftige jedoch in 85,9 Prozent der Fälle für die Pflege zu Hause durch Angehörige und/oder einen ambulanten Pflegedienst. Übernehmen Verwandte, Freunde oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen die Versorgung komplett oder anteilig, kann es durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen immer wieder zu Ausfällen kommen. Dann muss die Pflege anderweitig organisiert werden.

Für genau diesen Fall gibt es die sogenannte Verhinderungspflege – laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) auch Urlaubs- oder Krankheitsvertretung genannt. Welche Leistungen können Menschen mit Pflegegrad 2 bekommen? Welche Voraussetzungen gelten und was hat sich mit dem Entlastungsbudget geändert?

Kurz erklärt: Was ist die Verhinderungspflege?

Mit der Verhinderungspflege übernimmt die Pflegeversicherung laut dem BMG die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege – etwa wenn die eigentliche Pflegeperson krank, im Urlaub oder anderweitig verhindert ist. Anspruch auf die Leistung haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5, die zu Hause durch Angehörige versorgt werden. Die nachgewiesenen Kosten für die Verhinderungspflege werden dann für maximal acht Wochen pro Jahr übernommen.

Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige übernommen werden. Dabei kann die Verhinderungspflege wochen-, tage- oder auch stundenweise genutzt werden. In dieser Zeit wird das bisher bezogene Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Das bedeutet je nach Pflegegrad unterschiedlich hohe Leistungen:

Verhinderungspflege mit Pflegegrad 2: Welche Leistungen bekommt man?

Mit der Einführung des Entlastungsbudgets am 1. Juli 2025 hat sich bei der Finanzierung der Verhinderungspflege einiges geändert. Laut dem BMG gibt es nun nämlich einen gemeinsamen Budgettopf für die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3539 Euro pro Jahr. Das Geld kann je nach Bedarf flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden. Das Budget steht allen berechtigten Pflegebedürftigen zudem in gleicher Höhe zu, unabhängig von ihrem Pflegegrad.

Für die Verhinderungspflege stand vor der Einführung des Entlastungsbudgets laut dem BMG lediglich ein jährliches Budget von maximal 1685 Euro zur Verfügung. Dieses konnte mit noch nicht genutzten Mitteln aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Maximal durften 843 Euro übertragen werden, sodass insgesamt 2528 Euro zur Verfügung standen.

Was sich nicht geändert hat: Wenn die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt wird, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, gilt eine andere Regel für die Finanzierung. Übernehmen nämlich nahe Angehörige die Verhinderungspflege, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse laut dem BMG grundsätzlich den Betrag des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen – ehemals bis zu sechs Wochen – nicht überschreiten. Bei Pflegegrad 2 bedeutet das:

  • Für die Ersatzpflege durch nahe Angehörige zahlt die Pflegeversicherung maximal 694 Euro für acht Wochen. Gerechnet wird so: 347 Euro (Pflegegeld für einen Monat oder vier Wochen) x 2 = 694 Euro (Pflegegeld für acht Wochen)

  • Pro Woche ergibt sich damit ein Budget von 86,75 Euro. Gerechnet wird so: 694 Euro / 8 = 86,75 Euro

Reicht dieses Budget für die anfallenden Kosten nicht aus – zum Beispiel aufgrund hoher Fahrtkosten oder eines Verdienstausfalls –, kann die Leistung laut dem BMG aufgestockt werden. Das gilt nicht nur für Pflegegrad 2, sondern auch für die übrigen Pflegegrade 3, 4 und 5.

Übrigens: Um Pflegegrad 2 zu bekommen, muss man in der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) einen bestimmten Punktewert erreichen. Der Zeitaufwand für die Pflege spielt dabei allerdings keine Rolle mehr.