Millionen Mütter und Väter sind in diesen Corona-Krisenzeiten besonders gebeutelt. Es gibt viel zu verkraften: Eltern, die nicht arbeiten können, weil sie ihre Kleinen zu Hause betreuen, kämpfen mit Verdienstausfall. Solo-Selbstständige und Freiberufler wissen nicht, wie es weitergeht. Werdende Eltern in Kurzarbeit fürchten Einbußen beim Elterngeld. Berufstätige, die einen schwerkranken Angehörigen betreuen, sind ohnehin im Spagat zwischen Job und Pflege. „Inzwischen hat der Staat aber eine ganze Reihe von Unterstützungsmaßnahmen entwickelt, um Familien in der Corona-Krise zu helfen“, sagt Sigurd Warschkow, Leiter der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer in Gladbeck. Aber: Längst nicht allen Betroffenen ist klar, welche Hilfen für sie überhaupt bereitstehen. Ein Überblick, worauf Familien bauen können:
Was ist bei Lohnausfall durch Kinderbetreuung?
Eltern, die nicht arbeiten können, weil Kitas oder Schulen geschlossen sind, können eine Entschädigung für den Verdienstausfall bekommen. Im Detail sei die Berechnung der anteiligen Zahlung etwas komplex, so Warschkow. Grundsätzlich lässt sich so kalkulieren: Gezahlt werden 67 Prozent des entstandenen Netto-Verdienstausfalls, jedoch „höchstens 2016 Euro monatlich für einen vollen Monat“, wie das Bundesarbeitsministerium (BMAS) erläutert. Der Anspruch ist auf sechs Wochen begrenzt. Außerdem müssen Bedingungen erfüllt sein: Das zu betreuende Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Kita oder Schule sind durch behördliche Anordnung geschlossen, nicht wegen Schulferien. Die Sorgeberechtigten konnten keine andere „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ organisieren. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt zunächst der Arbeitgeber. Er kann dann bei der zuständigen Landesbehörde die Erstattung der gezahlten Leistung beantragen. Aber: Können Eltern im Homeoffice arbeiten, ohne Verdienstausfall, sind sie von der Unterstützung ausgenommen. Wer Kurzarbeitergeld bekommt, bezahlten Urlaub oder ein Zeitguthaben zur Kinderbetreuung nutzt, hat ebenfalls keinen Anspruch auf Entschädigung.
Wann gibt es Notfall-KiZ?
Der sogenannte Notfall-KiZ ist ein Kinderzuschlag. Er soll vor allem in Kurzarbeit sowie bei kleinem Einkommen helfen, außerdem Selbständigen oder Eltern, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld haben. Die Unterstützung beträgt maximal 185 Euro pro Monat und Kind. Sie wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Der Notfall-KiZ ist zeitlich beschränkt bis 30. September 2020.
Normalerweise ist das Einkommen der vorangegangenen sechs Monate ausschlaggebend. Inzwischen wird nur noch das Einkommen des letzten Monats geprüft. Bei Antragstellung im Mai ist also das Einkommen aus April relevant. Kleineres Vermögen bleibt außen vor. Zuständig ist die Familienkasse. Anträge sind auch online möglich.

Folgende Bedingungen müssen jedoch erfüllt sein: Das Kind ist noch keine 25 Jahre alt, lebt ständig im Haushalt der Eltern, ist noch nicht verheiratet oder verpartnert. Die Eltern bekommen schon Kindergeld. Wichtig: Als Paar müssen die Eltern mindestens ein monatliches Brutto-Einkommen von 900 Euro haben, Alleinerziehende 600 Euro.
Wie läuft es bei der Grundsicherung?
Vor allem Solo-Selbstständige und Freiberufler haben aktuell massive Finanzengpässe. Ist ihre Einkommensquelle weggebrochen, haben sie nicht genug Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und die eigene Familie sicherzustellen, greift ihnen der Staat mit Grundsicherung, also Arbeitslosengeld II, unter die Arme. Folgende Leistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Für den persönlichen Lebensunterhalt kann ein erwachsener Alleinstehender aktuell 432 Euro bekommen. Kinder erhalten je nach Alter einen Regelbedarf von 250 bis 354 Euro, abhängig auch davon, ob zum Beispiel noch ein hilfebedürftiger Partner mit im Haushalt lebt.

Außerdem werden die Kosten der Unterkunft wie etwa Miete, Nebenkosten und Heizkosten bezahlt. Der Antrag auf Grundsicherung ist in Corona-Zeiten vereinfacht worden. Er kann formlos telefonisch, per E-Mail oder per Brief beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Wer bis einschließlich 30. Juni einen Neuantrag stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung – wenn er erklärt, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. Auch die Wohnung muss nicht gewechselt werden. Weitere Details gibt es bei der zuständigen Arbeitsagentur.
Wie sieht es mit Elterngeld aus?
Auch für werdende Eltern soll es keine finanziellen Einbußen geben. So sieht es das „Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ vor, dem vor wenigen Tagen auch der Bundesrat zugestimmt hat. Die neue Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020. Sie wird noch bis zum 31. Dezember dieses Jahres bestehen bleiben, so Warschkow. Normalerweise wird das Elterngeld so berechnet: Man legt das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes zugrunde. Der Durchschnitt bestimmt die Höhe der Unterstützung, die zwischen 300 Euro und 1800 Euro liegt. Angehende Eltern, die Corona-bedingt weniger verdienen, weil sie zum Beispiel aktuell in Kurzarbeit sind, bekämen bei normaler Berechnung spürbar weniger Elterngeld vom Staat, wenn das Baby auf der Welt ist. Das neue Gesetz verhindert das. Die Krisenmonate werden nun aus der Berechnung ausgenommen. Arbeiten die Eltern in systemrelevanten Berufen, können sie die Elterngeldmonate verschieben. Bis spätestens Juni 2021 müssen sie die Monate nehmen. Das ist auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes noch möglich. Der Partnerschaftsbonus bleibt unverändert.
Als systemrelevant gelten unter anderem Beschäftigungen in den Sparten Gesundheit und Pflege, Polizei, Wasser- und Energieversorgung, Bildung und Betreuung, Transport- und Personenverkehr sowie alle Berufe, die mit der Lebensmittelversorgung und Dienstleistungen des täglichen Lebens zu tun haben. Jedes Bundesland hat seine eigenen Elterngeldstellen, die häufig den Jugendämtern respektive Bezirksämtern angegliedert sind.
Worauf können pflegende Angehörige setzen?
Auch für die rund 2,5 Millionen Berufstätige, die einen Angehörigen zu Hause betreuen, gibt es Akuthilfe. Folgendes gilt jetzt bis Ende September: Betroffene können jetzt bis zu 20 Tage der Arbeit fernbleiben. Normalerweise konnten Berufstätige im Notfall bislang nur zehn Tage freinehmen.
Wichtigste Voraussetzung: Die „akute“ Pflegesituation muss corona-bedingt sein, also zum Beispiel, weil der ambulante Pflegedienst nicht mehr so arbeiten kann, wie zu normalen Zeiten. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Corona-Krise Versorgungsengpässe verursacht. Arbeitnehmer, die einen Angehörigen pflegen, können jetzt leichter auf Freistellung pochen, immer in Absprache mit dem Arbeitgeber, wie Warschkow betont.