Grenzschließungen soll es nicht mehr geben. Aber ganz ohne Kontrollen sollen die Sommerferien und der damit verbundene Reiseverkehr auch nicht über die Bühne gehen. Nun hat die Bundesregierung beschlossen, was seit Tagen gemunkelt wurde: Ab 1. August müssen alle Reiserückkehrer, die keinen Nachweis als Genesene oder Geimpfte bei sich haben, einen negativen Test bei ihrer Rückkehr vorweisen. Bislang galt die Regelung nur für Reisende, die mit dem Flugzeug einreisen. Jetzt ist auch die Einreise per Auto, Bahn oder Schiff berücksichtigt.

Ausnahmen für Grenzgänger und Grenzpendler soll es aber weiter geben. „Das Zusammenleben in einer Grenzregion ist etwas anderes als eine Urlaubsreise. Deshalb gibt es Ausnahmen für Familien und Pendler und die 24-Stunden-Regel für den Grenzverkehr gilt fort“, sagen die CDU-Bundestagsabgeordneten aus Konstanz und Waldshut, Andreas Jung und Felix Schreiner.

Hintergrund ist die Ausbreitung der Delta-Variante, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für einen erneuten Anstieg von Neuinfektionen sorgen wird. „Durch Reisebewegungen und den Grenzverkehr können Infektionen eingetragen und neue Infektionsherde geschaffen werden“, hieß es im Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums, das dem SÜDKURIER vorliegt.

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Was bringt die allgemeine Testpflicht mit sich?

Wer nach Deutschland einreisen will, muss ab Sonntag nachweisen, dass er gegen Corona geimpft, von der Krankheit genesen oder getestet ist. Das gilt für alle Länder und unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel.

Für wen gilt die Testpflicht?

Für alle ab dem zwölften Lebensjahr.

Muss der Test vor der Einreise gemacht werden?

Ja. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses muss auf Verlangen der Bundespolizei bei der Einreise vorgelegt werden.

Reicht für die Testpflicht bei Einreise ein Schnelltest?

Ja. Antigentests dürfen maximal 48 Stunden alt sein, PCR-Tests 72 Stunden. Bei Einreise aus einem Virusvariantengebieten gelten 72 Stunden für den PCR-Test und 24 Stunden für den Antigentest.

Wer trägt die Kosten für die Einreisetests?

Wenn es im Reiseland keine kostenlosen Tests gibt, müssen Einreisende die Kosten selbst tragen.

Welche Anforderungen muss der Test erfüllen?

Der Test muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefasst sein und in Papierform oder digital vorgelegt werden.

Wie wird die Testpflicht kontrolliert?

An Flughäfen müssen die Passagiere schon jetzt einen negativen Corona-Test bei der Einreise nach Deutschland vorlegen. An Bahnhöfen und auf den Straßen in den Grenzgebieten soll es aber nur stichprobenartige Kontrollen geben.

Wie werden die einzelnen Länder eingestuft?

Künftig wird es nur noch zwei Kategorien zur Einstufung von Ländern und Regionen geben: Hochrisiko- und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt.

Was gilt künftig als Hochrisikogebiet?

Als Hochrisikogebiete gelten demnach Regionen, in denen besonders hohe Inzidenzen herrschen. Dies bedeutet sie müssen „ein Mehrfaches“ der durchschnittlichen 7-Tage-Inzidenz in Deutschland betragen oder aber „deutlich über 100“ liegen.

Was gilt künftig als Virusvariantengebiet?

Nur die Regionen oder Länder, in denen „Virusvarianten mit besonders gefährlichen Eigenschaften vorliegen, insbesondere wenn Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten“, wie es in dem Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums, das dem SÜDKURIER vorliegt, heißt. Auch wenn Ungewissheit darüber herrscht oder eine in Deutschland noch nicht vorhandene Virusvariante vorliegt, soll die Definition als Virusvariantengebiet greifen.

Müssen jetzt alle nach der Einreise in Quarantäne?

Nein. Bei Einreisen aus Hochrisikogebieten gilt allerdings für Menschen, die weder geimpft sind, noch eine überstandene Infektion nachweisen können, eine Quarantäne von zehn Tagen. Abkürzen kann man sie frühestens nach fünf Tagen durch einen negativen Test. Für diesen darf man die Quarantäne verlassen.

Was gilt bei Virusvariantengebieten?

Bei Virusvarianten gilt eine Quarantäne von 14 Tagen – und zwar grundsätzlich für alle, wenn bei der Einreise kein negativer Test vorliegt. Vorgegeben ist die Vorlage eines negativen Testergebnis für alle Reisenden ab zwölf Jahren aus einem Virusvariantengebieten, ein Genesenen- oder Impfnachweis reicht nicht aus.

Was ist, wenn ich in solchen Gebieten nur auf der Durchreise war?

Dann entfällt die Quarantäne und Anmeldepflicht.

Wer muss sich über das Einreiseportal anmelden?

Wer sich in den vergangenen zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat, muss sich über das digitale Einreiseportal anmelden. Ausnahmen gibt es nur für Grenzgänger- und pendler. Ob geimpft, genesen oder getestet spielt bei der Meldepflicht aber keine Rolle.

Was gilt für Grenzgänger?

Für Grenzgänger und -pendler gibt es bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet keine Anmeldepflicht über das Meldeportal, auch die Quarantänepflicht entfällt. Voraussetzung ist: Der Aufenthalt darf nicht länger als 24 Stunden gedauert haben. Längere Aufenthalte bis zu 72 Stunden sind für Besuche bei Verwandten ersten Grades, Ehepartnern, Lebensgefährten oder dem getrennt lebenden Kind mit Sorge- oder Umgangsrecht erlaubt.

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Darf man noch einkaufen gehen über der Grenze?

Ja, die 24-Stunden-Regelung greift auch hier. Menschen aus den Nachbarregionen dürfen weiter ohne Nachweise über die Grenze.

Gilt das auch für Virusvariantengebiete?

Nein, nicht ganz. In diesem Fall müssen Grenzgänger und -pendler, die nicht geimpft oder genesen sind, zweimal pro Woche einen negativen Test vorlegen, damit sie die Quarantänepflicht umgehen können.

Was gilt für die Schweiz?

Die Schweiz ist derzeit kein Risikogebiet, es gibt ähnliche Inzidenzen wie hierzulande. Daher ändert sich vorerst (Stand 30. Juli) auch mit der neuen Verordnung nichts.

Wie lange gilt die neue Verordnung?

Sie soll ab 1. August bis 30. September gelten.

Mit Material von dpa