Die Narren der Region konnten schon Anfang Februar ein Stück weit aufatmen, als klar war, dass sie auf ihr Brauchtum an Fasnacht nicht gänzlich verzichten müssen. Mit einer neuen Corona-Verordnung, zwei Tage vor dem Schmotzigen Donnerstag verkündet, eröffnen sich nun sogar noch mehr Möglichkeiten. Welche Möglichkeiten bieten sich jetzt Zünften und Einzelpersonen, die einfach nur eine gute, närrische Zeit haben wollen?

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Der SÜDKURIER hat sich die Corona-Verordnung hierzu genauer angeschaut und bei einzelnen Fasnachtshochburgen der Region nachgefragt. Ein Überblick, was in der Region grundsätzlich gilt und welche Besonderheiten sich in Konstanz, Villingen-Schwenningen, Überlingen und Waldshut-Tiengen ergeben können.

Darf ich verkleidet mit Freunden durch Straßen und Gassen ziehen, um Fasnacht zu feiern?

Grundsätzlich sind öffentliche Flächen für jedermann frei zugänglich – egal, welche Stufe der Corona-Verordnung gerade gilt. Auch verkleidet darf man dabei sein. Zu beachten sind aber stets die Abstands- und Hygieneregeln sowie die Kontaktbeschränkungen für weder geimpfte noch genesene Personen. Dabei kann man wegen der neuen Corona-Verordnung davon ausgehen, dass über Fasnacht nur die Warnstufe gilt, nicht wie bis 22. Februar die Alarmstufe I. Das sorgt für einige Erleichterungen.

Die angefragten Stadtverwaltungen sehen aktuell ebenfalls keine Betretungsverbote für öffentliche Bereiche während der Fasnachtszeit vor. Jedoch weisen sie darauf hin, dass auch während der närrischen Tage die Einhaltung der Corona-Auflagen im öffentlichen Raum durch Ordnungsdienste kontrolliert wird. In Konstanz finden laut Pressesprecher Walter Rügert an Fasnacht verstärkte Kontrollen durch das Bürgeramt „im Rahmen der personellen Möglichkeiten statt.“

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Weitergehende Regelungen für den öffentlichen Raum sind derzeit in den angefragten Städten nicht vorgesehen. So heißt es sowohl aus Konstanz, Überlingen, Waldshut-Tiengen als auch Villingen-Schwenningen, dass derzeit keine Verbotszonen für den Konsum oder Ausschank von Alkohol sowie das Abspielen von Musik geplant seien oder ausgesprochen wurden.

Die Stadt Konstanz hat derweil für die Altstadt ein Alkoholverbot für den öffentlichen Raum am Schmotzigen Donnerstag erlassen.

Finden Fasnachtsveranstaltungen im öffentlichen Raum statt?

Hier sorgt die neue Corona-Verordnung für eine gravierende Veränderung: Fasnachtsumzüge sind nun doch möglich – allerdings nur unter 3G-Auflagen. Welche Auswirkungen das in der Realität haben wird, ist noch nicht abzusehen. Viele Zünfte hatten wegen der Kurzfristigkeit des Meinungsumschwungs des Landes bereits angekündigt, keine Umzüge mehr auf die Beine stellen zu können, etwa in Villingen-Schwenningen.

Auch das Land räumt ein, dass eine 3G-Kontrolle „beim klassischen Straßenumzug nicht gehen wird“, so ein Sozialministeriumssprecher auf SÜDKURIER-Anfrage. Überschaubare Umzüge, bei denen eine Kontrolle möglich ist, seien aber erlaubt, so der Sprecher. Auf diese Vorgehen habe man sich auch mit den Narrenverbänden geeinigt. Dabei gilt aber eine Maskenpflicht, nach der neuen Verordnung genügt dabei eine einfache medizinische Maske, es muss keine FFP2-Maske mehr sein.

Der SÜDKURIER hat hier einen Überblick zu derzeit geplanten Fasnachtsveranstaltungen in der Region zusammengestellt, der laufend aktualisiert wird.

Und was ist mit Bars und Kneipen? Ist dort uneingeschränktes Feiern möglich?

Hier bringt die neue Corona-Verordnung eine gravierende Änderung: Wenn während der Fasnacht durchgehend die Warnstufe gilt – das ist derzeit zu erwarten – darf jeder in Bars und Kneipen, auch Ungeimpfte, die allerdings nur getestet. Es gilt also 3G, in der Innen- wie in der Außengastronomie.

Auch die angefragten Städte sehen zurzeit keine zusätzlichen Auflagen für Gastronomiebetriebe vor. Allerdings ist beispielsweise in Konstanz anders als in anderen Jahren die Sperrstunde nicht aufgehoben, je nach Lage ist deswegen um 1 oder 2 Uhr Schluss – hier lesen Sie, wie sich Bars und Kneipen darauf einstellen. Auch in Villingen bereiten sich die Wirte besonders vor.

Allerdings: Die hemmungslose Fasnachtsparty in einer Bar ist auch in der Warnstufe nur unter Einschränkungen möglich. Wenn es in Bars und Kneipen „clubähnlich“ zugeht, gelten wie in Clubs und Diskotheken die strengen 2G-Plus-Regeln. Selbst Geboosterte müssen dabei frisch gestestet sein, die früher bei dieser Regel angewendeten Ausnahmen gibt es nicht mehr.

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„Clubähnlich“, so heißt es vonseiten des Sozialministeriums, sei eine Bar etwa dann, wenn beispielsweise im Laufe des Abends Stühle und Tische beiseitegestellt werden, damit die Gäste tanzen und sich „außerhalb des eigenen Sitzplatzes“ frei bewegen können. Auch wenn DJs oder Livemusiker engagiert würden, sei von einem „clubähnlichen“ Betrieb auszugehen – das ist auch erlaubt, nur gilt dann die 2G-Plus-Regel.

Kann ich zur privaten Fasnachtsfeier bei mir zuhause einladen?

Fastnachtspartys sind in Privaträumen grundsätzlich immer möglich und für Geimpfte und Genesene auch ohne Besucherbeschränkung. Nur für nicht geimpfte oder genesene Personen gelten hier Einschränkungen wie bei allen privaten Versammlungen und Zusammenkünften, wobei diese in der neuen Corona-Verordnung nicht allzu streng sind: Maximal zehn ungeimpfte Personen dürfen zu einem ungeimpften Haushalt dazustoßen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit.