Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr – so könnte die Straftat lauten, derer sich ein Drohnenpilot oder eine -pilotin kürzlich in Friedrichshafen schuldig gemacht hat. Aus dem Cockpit heraus hatte am Sonntag, 4. August, ein Flugzeugpilot kurz nach dem Start am Friedrichshafener Flughafen eine Drohne gesichtet und gemeldet. Bislang konnte die Person, die die Drohne gesteuert hat, nicht gefunden werden, zum Motiv ist bislang nichts bekannt. Wir blicken auf derartige Vorfälle und die Rechtslage.

Wie oft kommen nicht genehmigte Drohnenflüge am Flughafen vor?

Nach Aussage von Flughafen-Pressesprecher Bernd Behrend: Selten. „Das war der erste gemeldete Vorfall eines ungenehmigten Drohnenfluges.“ Vom Polizeipräsidium Ravensburg heißt es wiederum, es komme „immer mal wieder vor, dass Drohnen im unmittelbaren Umfeld des Flughafens gesichtet werden“. Eine Statistik dazu werde nicht geführt, es handele sich allerdings um eine geringe Zahl.

Flughafensprecher Bernd Behrend: „Das war der erste gemeldete Vorfall eines ungenehmigten Drohnenfluges.“
Flughafensprecher Bernd Behrend: „Das war der erste gemeldete Vorfall eines ungenehmigten Drohnenfluges.“ | Bild: Lena Reiner

Abseits des Flughafens gibt es laut der Pressestelle des Polizeipräsidiums immer wieder Anzeigen, weil Drohnen über anderen Orten gesichtet werden, die nicht ohne Genehmigung beflogen werden dürfen. Dazu zählen etwa Menschenmengen bei Veranstaltungen, Privatgrundstücke oder kritische Infrastruktur.

Wo genau ist das Fliegen um den Flughafen verboten?

Am besten informieren sich Drohnenbesitzer im Internet, wo sie ihr „unbemanntes Flugobjekt“ in den Himmel steigen lassen dürfen. Dabei hilft etwa die Plattform Dipul vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr. „Grundsätzlich ist die Benutzung des Luftraums durch unbemannte Fluggeräte bzw. Drohnen frei“, heißt es dort. Der Betrieb ist in Deutschland allerdings durch die Durchführungsordnung der EU und die deutsche Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) eingeschränkt.

Das Rollfeld des Bodensee-Airports – zwischen der Startbahn und dem Bodenseeufer wurde am Sonntag, 4. August, eine Drohne gesichtet.
Das Rollfeld des Bodensee-Airports – zwischen der Startbahn und dem Bodenseeufer wurde am Sonntag, 4. August, eine Drohne gesichtet. | Bild: Simon Conrads

In der Luftverkehrs-Ordnung sind unter anderem Flugplätze, Flughäfen, Bahn-, Schiffs- und Verkehrswege oder Naturschutzflächen als Gebiete gelistet, über denen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Drohne geflogen werden darf. Bei Flughäfen stellt sich die Zone konkret wie folgt dar: „Über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen“, heißt es auf der Plattform Dipul.

Die Deutsche Flugsicherung bietet mit ihrem Tochterunternehmen Droniq eine App für das Mobiltelefon mit einer interaktiven Karte für Dohnenpiloten, in der die Gebiete mit Einschränkungen markiert sind. Demnach gilt dort für Drohnen in einem Umkreis von rund 15 Kilometer ein Flugverbot.

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Wie beantragen Drohnenpiloten eine Genehmigung?

Der Drohnenflug ist über dem Flughafen Friedrichshafen nicht in jedem Fall verboten. Piloten können dafür Genehmigungen beantragen, hier wird es allerdings etwas kompliziert. Denn einerseits wird laut dem Flughafen dafür eine Genehmigung vom Regierungspräsidium Stuttgart als für das Land zuständiger Luftfahrtbehörde oder dem Luftfahrtbundesamt benötigt – wer zuständig ist, sei vom Wohnort des Antragsstellers abhängig. Die Formulare sind auf den entsprechenden Internetseiten zu finden.

Andererseits muss für den Einflug in die sogenannte Kontrollzone – einen Umkreis von etwa 15 Kilometer um den Flughafen – auch eine Genehmigung bei der Flugsicherung DFS Aviation Services eingeholt werden. Diese Flugverkehrskontrollfreigabe nach Paragraph 21 der Luftverkehrs-Ordnung sollte laut Flugsicherung im besten Fall mit einigen Tagen Vorlauf beantragt werden. Ausgenommen davon sind laut Flugsicherung Flüge unter 50 Meter über dem Boden.

Was droht bei einem Verstoß?

Das Regierungspräsidium Stuttgart gibt Auskunft, was beim „ungenehmigten Betrieb einer Drohne über einem Flughafen“ droht. Wie eingangs erwähnt könnte der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr erfüllt sein. Dieser wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. „Voraussetzung ist unter anderem, dass eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert entsteht“, so Pressereferentin Andrea Panitz.

Wenn das nicht der Fall ist, kann es dennoch teuer werden. Piloten, die vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der geografischen Regelungen aus der Luftverkehrs-Ordnung eine Drohne betreiben, können laut Regierungspräsidium Stuttgart mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bestraft werden.