Die rätselhafte Geschichte um den seit November an der L201 abgestellten, weißen Honda mit britischem Kennzeichen geht weiter. Mittlerweile kam aufgrund des SÜDKURIER-Artikels „Rätsel um verlassenes Auto“ vom 6. Februar die Kaufanfrage eines Sigmarszeller Autohauses auf. Ein Autohausmitarbeiter bekundete per E-Mail das Kaufinteresse des Betriebs. Falls das Fahrzeug zu erwerben sei, würde er es gerne abschleppen. Zunächst hört sich der Vorschlag des Autohändlers nach einer plausiblen Lösung an. Schließlich steht der Wagen seit Wochen am Waldrand zwischen Salem und Mühlhofen herum.

Update: Mittlerweile wurde das verlassene Auto abgeschleppt, doch noch immer bleiben viele Fragen offen. Alle Infos finden Sie hier!

Laut Gesetz gilt der Honda als Abfall

Die Heckscheibe des Autos ist kaputt und das Fahrzeuginnere zugemüllt. Aufgrund dessen geht das Landratsamt Bodenseekreis laut Pressestelle davon aus, dass der Fahrzeughalter das Auto loswerden wollte. Nach dem Kreiswirtschaftsgesetz gilt der verlassene Honda sogar als Abfall. Auf erneute Nachfrage beim Landratsamt stellt sich heraus, dass die Kauf-Lösung zwar plausibel klingt, aber gesetzlich nicht umsetzbar ist.

Lars Gäbler, Pressesprecher des Landratsamts Bodenseekreis, erklärt, solch eine Kaufanfrage wie die aus Sigmarszell habe es so bislang noch nicht gegeben. „Der Verkauf ist nur mit Zustimmung des Eigentümers möglich, der aber nicht auffindbar ist“, bringt Gäbler die verzwickte Situation nach Rücksprache mit der behördlichen Rechtsabteilung auf den Punkt.

Ist der Halter denn bekannt?

Nach Polizeiangaben ist der Halter des Hondas mit britischem Kennzeichen bekannt. Allerdings weiß man nichts zu seinem aktuellen Aufenthaltsort. Laut Landratsamt ist es unproblematisch, ein zugelassenes und fahrbereites Fahrzeug eine Zeit lang an öffentlicher Stelle zu parken. Etwa wegen einer Panne. Anders sieht es aus, wenn ein Auto, wie der Honda, über einen längeren Zeitraum an einem Ort steht und nicht mehr fahr- und betriebsbereit ist.

Fahrzeug darf Eigentümer nicht wechseln

Hinzu komme, dass die Behörde sich an die Altfahrzeug-Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugV) halten müsse. „Wir dürfen das Fahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb übergeben“, bezieht sich der Landratsamtssprecher auf Paragraf 4 Absatz 2 der Altfahrzeugverordnung. Das Fahrzeug wechsle dabei zu keinem Zeitpunkt den Eigentümer, um diesem die Möglichkeit vorzubehalten, das entsprechende Bußgeld zu zahlen und sich sein Auto zurückzuholen. Der Sigmarszeller Kfz-Betrieb wird den verlassenen Honda also nicht erwerben können.

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Die ordnungsgemäße Entsorgung kann laut Altfahrzeug-Verordnung nur von solchen Werkstätten übernommen werden, die von den jeweiligen Kfz-Innungen als solche anerkannt wurden. Der Fahrzeughalter, sofern auffindbar, bekommt einen sogenannten Verwertungsnachweis, der belegt, dass das alte Auto ordnungsgemäß bei einem zugelassenen Betrieb verschrottet wurde.