Sipplingen – Die Umwandlung von Wohnraum in eine Ferienwohnung, eine sogenannte Zweckentfremdung, wird in Sipplingen in Zukunft nicht mehr so einfach sein wie bisher. Der Gemeinderat beschloss jetzt den Erlass einer Satzung „über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum“, auch Zweckentfremdungssatzung genannt.
Entspannung auf dem chronisch engen Wohnungsmarkt
Sie soll langfristig etwas Entspannung auf dem chronisch engen Wohnungsmarkt bringen beziehungsweise ungewollte Entwicklungen eindämmen und unterbinden. Bisher hatte sich das Gremium eher zurückhaltend bis ablehnend gezeigt. „Wir wollen aber keinem die Ferienwohnungen wegnehmen, keiner hat etwas zu befürchten“, machte Bürgermeister Oliver Gortat klar.
Betreibern von bisher schon genutzten Ferienwohnungen wird bis zum 30. April Gelegenheit gegeben, etwa noch erforderliche Genehmigungen einzuholen, um den Bestandsschutz zu wahren.
Gortat erklärte, dass die bisherigen baurechtlichen Festsetzungen und die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Entstehung von Ferienwohnungen nicht ausreichend entgegengewirkt beziehungsweise diese sogar gefördert hätten. „Der vorhandene Wohnraum wird aufgrund der attraktiven Lage der Gemeinde und ihrer Fremdenverkehrsfunktion in vielen Fällen und mit steigender Tendenz als Ferien- und Nebenwohnung genutzt“, sagte er. Rund 20 Prozent der vorhandenen Wohnungen, insbesondere kleinere und günstigere, seien davon betroffen.
Einheimische werden verdrängt, Familien ziehen weg
Die einheimische Bevölkerung werde dadurch verdrängt, insbesondere jüngere Familien zögen weg. Eine bauliche Weiterentwicklung sei im Vergleich zu anderen Gemeinden kaum möglich, da 85 Prozent der Gemarkungsfläche im Geltungsbereich von Schutzgebieten lägen.
Wie der Rathauschef weiter ausführte, seien in der Tourismusgemeinde Sipplingen Ferienwohnungen „im angemessenen Rahmen gut und notwendig“, die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum müsse aber Vorrang haben. „Das Zweckentfremdungsverbot soll dazu beitragen, dass eine Umwandlung in Hauptwohnungen erfolgt.“
Instrument gegen Zweckentfremdung von Wohnungen
Wenn dann Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet würde, könne die Gemeinde jetzt per Gesetz verfügen, die Entfremdung unverzüglich zu beenden und die Wohnung wieder für Wohnzwecke zu nutzen. Vor dem Erlass der Satzung bereits bestehende und rechtmäßig betriebene Ferienwohnungen – auch wenn sie baurechtlich nicht genehmigt worden seien – könnten allerdings geduldet werden, ergänzte der Bürgermeister. „Damit wird den Belangen des Bestandsschutzes Rechnung getragen.“ Grundsätzlich sei aber das Nachholen eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens denkbar.
Eine Zweckentfremdung liegt nach Darstellung des Bürgermeisters nicht vor, wenn eine Wohnung weniger als sechs Wochen im Jahr vermietet werde. Das ermögliche es weiterhin, während des eigenen Urlaubs oder sonstiger Abwesenheit die eigene Wohnung oder das eigene Haus als Ferienwohnung anzubieten. Die Wohnung werde sonst aber im üblichen Sinn weiter bewohnt und dem Wohnungsmarkt somit nicht mehr entzogen.
Gemeinderat sieht Notwendigkeit für gesetzliche Regelung
Gunter Völk (CDU) sprach zwar von einem „schweren Eingriff“ und einem „zu scharfen Schwert“, wies aber auch darauf hin, dass Ferienwohnungen mittlerweile als Gewerbebetrieb zu sehen seien, die eine baurechtliche Umnutzung darstellten und genehmigungspflichtig seien. „Wir kommen um die Satzung nicht mehr herum“, sagte er. Willi Schirmeister (FW) sprach von einem Schritt in die richtige Richtung. Es könne nicht sein, dass bei einem Neubau beispielsweise gleich drei Ferienwohnungen entstünden. „Wir müssen die Lebensqualität und Infrastruktur im Ort halten." Auch Thomas Biller (FW) sah keine andere Lösung, „um Wohnungen zu ermöglichen für die, die hier wohnen wollen“.
Zweckentfremdung
Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn der Wohnraum
- überwiegend für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird
- baulich derart verändert oder in einer Weise gwenutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist
- nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranlasst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird
- länger als sechs Monate leer steht
- beseitigt wird
Quelle: Gemeinde Sipplingen