Die Genehmigung und der Betrieb der beiden Windräder auf dem Gießbacher Kopf in Häusern sind rechtens. Das entschied nach Informationen des Landratsamts Waldshut das Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz. Das Urteil ist bindend und kann nicht mehr angefochten werden.

Über die beiden Klagen

Der Entscheidung vorausgegangen seien zwei Klagen der Landschafts- und Naturschutzinitiative Schwarzwald (LANA). Vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim klagte sie am 20. Juli 2022 gegen den Betrieb, weil, so ihre Begründung, „das Landschaftsbild durch die Windräder schwerwiegend beeinträchtigt und dem Flora-Fauna-Habitat-Schutz nicht hinreichend Rechnung getragen würde.“

Zudem würde das Auerhuhn nicht mehr ausreichend geschützt, weil die Windräder den Auerhuhnverbundkorridor – ein Verbindungsstück zweier Schutzgebiete, über das die Tiere sicher von einem ins andere gelangen können – einschränkten.

Verträglichkeitsprüfung ist rechtmäßig

„Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage Ende 2023 ab“, heißt es nun in der Meldung. In seiner Begründung hieß es, dass die vom Landratsamt durchgeführte sogenannte Verträglichkeitsprüfung rechtmäßig sei. Das Gericht teile auch die naturschutzrechtliche Einschätzung des Landratsamts, dass das Vogelschutzgebiet Südschwarzwald durch den Bau und den Betrieb der beiden Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt ist.

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Gegen diese Entscheidung legte die LANA vor dem Bundesverwaltungsgericht – dem obersten Verwaltungsgericht – in Leipzig Beschwerde ein, das diese nun final zurückwies.