Der Regierungsrat Basel-Stadt verschärft aufgrund der markant steigenden Infektionszahlen die kantonale Covid-19-Verordnung. Die Maskentragpflicht wird ausgedehnt auf weitere öffentlich zugängliche Innenräume, nicht nur wie bisher in Verkaufslokalen und Einkaufszentren. Und öffentliche und private Veranstaltungen werden auf maximal 50 Personen beschränkt, sofern weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Der Konsum in Restaurationsbetrieben, einschließlich Bars und Clubs, sowie Diskotheken und Tanzlokalen, darf nur noch sitzend erfolgen.

Ausdehnung der Maskentragpflicht

Wo müssen Masken getragen werden?

  • Die Bestimmung der Maskentragpflicht wird nun ausgeweitet auf öffentlich zugängliche Innenräume weiterer Einrichtungen und Betriebe wie Restaurationsbetriebe, einschließlich Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale, Museen, Kinos, Theater, Empfangs- und Pausenbereiche von Sport- und Fitnesszentren, Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Friseur- oder Massagesalons, Banken, Poststellen, Bahnhöfe, Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Arztpraxen, Alters- und Pflegeheime oder Gotteshäuser. Auch die öffentliche Verwaltung ist betroffen mit öffentlich zugänglichen Innenräumen. Bislang galt eine Maskenpflicht nur in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Verkaufslokalen und Einkaufszentren. In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Restaurationsbetrieben, einschließlich Bar- und Clubbetrieben sowie in Diskotheken und Tanzlokalen, hatten bisher nur die Mitarbeitenden eine Gesichtsmaske zu tragen.
  • Bei den Bildungseinrichtungen wird die Maskentragpflicht erweitert (bisher nur auf den Arealen der nachobligatorischen Schulen). Neu gilt eine Maskenpflicht grundsätzlich auch für die Areale und Innenräume der Schulen und Tagesstrukturen der Primar- und Sekundarstufe I. Diese Maskenpflicht gilt auch für die außerschulische Nutzung von Schulräumen.

Wo darf auf Masken verzichtet werden?

  • Sobald sich die Personen in Unterrichts- oder Besprechungsräumen befinden und die Distanzregeln eingehalten werden können, kann die Maske abgelegt werden. Ausnahmen gelten weiter für die Schülerinnen und Schüler der Primarschulen und Kindergärten sowie Personen, die beispielsweise aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können.
  • Aufgrund der verschiedenen Gegebenheiten gelten Ausnahmen. Zum Beispiel werden Gäste von Restaurationsbetrieben, einschließlich Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen, solange sie konsumierend am Tisch sitzen, von der Maskenpflicht ausgenommen, ebenso auftretende Personen wie Referentinnen und Referenten, Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler oder Geistliche.
  • Es gilt darüber hinaus weiterhin die generelle Empfehlung, eine Maske zu tragen, wenn weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Einrichtungen und Betriebe, welche nicht auf der Liste von Paragraph 3 figurieren, steht es selbstverständlich offen, freiwillig eine Maskenpflicht einzuführen.

Neue Vorgaben für Restaurants und Bars

In einem Restaurationsbetrieb wird die Anzahl der konsumierenden Gäste auf maximal 100 pro Raum begrenzt. Eine Konsumation in Stehbereichen ist nun nicht mehr zulässig. Zwischen den an den Tischen sitzenden Gästegruppen sind der erforderliche Abstand einzuhalten oder spezielle Schutzvorrichtungen vorzusehen. Ein Restaurant kann weiterhin verschiedene Räume mit je 100 Personen betreiben. In Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen dürfen insgesamt gleichzeitig höchstens 300 Personen anwesend sein. Neu ist, dass in allen Restaurationsbetrieben, einschließlich Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen, die Kontaktdaten zu erheben sind.

Beschränkungen von öffentlichen und privaten Veranstaltungen

An öffentlichen und privaten Veranstaltungen, an welchen weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, und es sind Kontaktdaten zu erheben.

Was bedeutet das für Großveranstaltungen?

Die neuen kantonalen Vorgaben gelten nicht für Großveranstaltungen, da der Kanton die Bewilligung für eine solche Veranstaltung grundsätzlich erteilen muss. Der Kanton kann eine erteilte Bewilligung widerrufen oder zusätzliche Einschränkungen erlassen, wenn sich die epidemiologische Lage verschlechtert.

Die neuen Vorgaben zur Maskenpflicht, für die Restaurationsbetriebe und öffentliche und private Veranstaltungen gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2020.

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