Es ist eine neue Lockerung für deutsche Handwerksbetriebe, die vor der Grenzschließung Projekte in der Schweiz begonnen haben: „Ab Montag, 11. Mai, können deutsche Handwerksbetriebe wieder grenzüberschreitende Dienstleistungen in der Schweiz beantragen, um bereits begonnene Arbeiten zu Ende zu führen oder Verträge zu erfüllen, die vor der Einführung der Einreisebeschränkungen abgeschlossen wurden“, teilt die Handwerkskammer Konstanz mit.

Aufträge und Projekte vor dem 25. März

Dafür sind separate Meldebestätigungen erforderlich, die es für grenzüberschreitende Dienstleistungen oder Arbeitseinsätze gibt, die vor dem 25. März 2020 schon einmal angemeldet wurden oder die sich auf schriftliche Verträge mit diesem Stichtag beziehen.

Die Handwerkskammer weist darauf hin, dass bereits im März erfolgte Meldungen, die noch nicht bestätigt worden waren, nun erneut beantragt werden müssen. „Die Meldung muss spätestens acht Tage vor der Entsendung erfolgen. Die Meldebestätigung muss ab dem ersten Arbeitstag in der Schweiz vorliegen und ist bei Grenzkontrollen vorzuzeigen“, heißt es in der Mitteilung.

Ab wann Handwerker wieder neue Aufträge im Nachbarland annehmen können, steht laut Handwerkskammer noch nicht genau fest. In der Mitteilung ist von einer Leistungen auf der Grundlage neuerer Verträge voraussichtlich erst wieder Anfang Juni sie Rede.

Diese Regeln gelten auf Schweizer Baustellen

Die Maßnahmen zum Infektionsschutz auf Baustellen in der Schweiz sind denen in Deutschland sehr ähnlich. Laut Angaben der Handwerkskammer ist grundsätzlich ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Sei das nicht möglich, muss Schutzausrüstung getragen werden (Handschuhe, Brille, Atemschutzmaske).

Arbeiten, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, dürfen höchstens zwei Stunden pro Tag durchgeführt werden. In Innenräumen oder beim Untertagebau darf höchstens ein Arbeiter pro 10 Quadratmeter tätig sein. Bei Transporten in Auto oder Bus sollte pro Sitzreihe nur ein Platz belegt werden.

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