Dürfen Einzelhändler mit Verkaufsflächen von mehr als 800 Quadratmetern ab Montag wieder öffnen, wenn sie ihre Verkaufsfläche entsprechend reduzieren? Noch am vergangenen Freitag lag dieses Vorgehen auch für Einzelhändler in der Region nahe.

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Doch am Samstag, 18. April, wurde die konkrete Umsetzung der Regelungen im Land bekannt. Ministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU) informierte in einer Mitteilung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg: „Auch für die Frage der Berechnung der Verkaufsfläche gibt es eine klare Regelung: Abtrennungen und Teilöffnungen von Verkaufsflächen sind nicht zugelassen.“

Das Wirtschaftsministerium gibt zusammen mit dem Sozialministerium in einer Gemeinsamen Richtlinie Hinweise, wie die Verkaufsfläche richtig berechnet wird und informiert darüber, welche hygienischen Voraussetzungen Geschäfte mit weniger als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche erfüllen müssen, um für den Verkauf öffnen zu dürfen.

Hier ein Auszug der Vorgaben:

Hierbei geht es unter anderem um technische Schutzmaßnahmen, wie Trennvorrichtungen an den Kassenarbeitsplätzen zwischen Kassenpersonal und Kundschaft oder Markierungen am Boden als Orientierungshilfe für die Kunden.

Darüber hinaus ist auf die Abstandsregelungen zu achten und die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 1,50 Meter. Dies bedeutet, dass unter anderem die Anzahl der Kunden im Geschäft in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche zu begrenzen ist. Als Richtgröße nennt das Ministerium 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person (einschließlich der Beschäftigten).

Neben der Empfehlung eine Maske zu tragen, umfasst die Richtlinie des Ministeriums Vorgaben zu Hygiene und Desinfektion für Kunden und Beschäftigte.

Die Richtlinie in voller Länge ist unter diesem Link verfügbar.