An sich bietet das 2G-Optionsmodell, das nun seit gut zwei Wochen in Baden-Württemberg gilt, nun die Wahlmöglichkeit: Veranstalter, Dienstleister oder Händler können sich dafür entscheiden, den Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen zu gestatten und können dadurch größere Freiheiten für ihre Kunden ermöglichen.
Insbesondere entfällt dann die Maskenpflicht für Geimpfte und Genesene, die Obergrenze für Veranstaltungsgrößen ebenso, kurz: Es sei ein großer Schritt auf dem Weg zur Rückkehr in die Normalität, sagt das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg. Aber wie steht es mit denjenigen, die sich gar nicht impfen lassen können – also insbesondere den Kindern unter 12 Jahren?
Müssen Kinder jetzt draußen bleiben?
Hier gibt Florian Mader, Sprecher des Sozialministeriums, Entwarnung: Sowohl in der Basisstufe als auch im Fall der Alarmstufe gelten für Kinder und Jugendliche sogar bis zum Alter von 17 Jahren Ausnahmeregelungen, die ihnen auch ohne Impfung oder Genesung die Teilnahme an Veranstaltungen oder die Nutzung von Erleichterungen im Rahmen des 2G-Optionsmodells ermöglichen.
Konkret gibt es kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche, zumal diese sich in der Schule regelmäßig testen lassen müssen. Für Kinder, die jünger als sechs Jahre sind, gibt es keinerlei Einschränkungen, sofern sie keine corona-typischen Symptome aufweisen. „Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen“, heißt es dazu seitens des Sozialministeriums.
Was ist, wenn die Alarm- oder die Warnstufe ausgerufen wird?
Spitzt sich die Infektionslage zu, treten für Menschen ohne Impfung oder Genesenen-Nachweis erhebliche Beschränkungen in Kraft.
Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet, wie das Sozialministerium darstellt.
In der Warnstufe gilt in vielen Bereichen für nicht Geimpfte oder nicht Genesene Personen bei 3G eine PCR-Testpflicht. Ebenso tritt für diese Personengruppe dann wieder eine Kontaktbeschränkung in Kraft.
Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten im Land an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.
In der Alarmstufe gilt für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot – auch wenn sie einen negativen PCR-Test vorlegen können.
Auch bei diesen Eskalationsstufen sind Kinder und Jugendliche bis 17 Jahren von den Beschränkungen ausgenommen.