Der Herbst ist da, es wird früher dunkel und immer öfter ist auch das Wetter schlecht. Keine guten Bedingungen mehr, um auf den Sportplätzen der Region zu trainieren. So manche Sportabteilung hat den Trainingsplatz draußen gegen die Sporthalle getauscht und trainiert mittlerweile im Trockenen – andere trotzen dem Wetter und sind noch immer draußen. Denn Vereine müssen für den Wechsel unter Pandemiebedingungen in geschlossene Räume einiges beachten. Ein Überblick:

Wer gibt vor, welche Corona-Regeln in Sporthallen gelten?

Gemeinden und Landkreise selbst haben in diesem Punkt kaum ein Mitspracherecht, wie Tobias Herrmann, Sprecher des Landratsamts Waldshut, erklärt: „Die anzuwendenden Regelungen ergeben sich aus den Verordnungen des Landes. Deren Anwendung selbst obliegt dem jeweiligen Veranstalter beziehungsweise Betreiber der Sporthalle.“ Da die Gemeinden in den meisten Fällen Eigentümer der Halle sind, sind sie allerdings für die Vereine erste Ansprechpartner.

Stefan Schmitz, Ordnungsamtsleiter der Stadt Wehr.
Stefan Schmitz, Ordnungsamtsleiter der Stadt Wehr. | Bild: Obermeyer, Justus

„Die Vereine müssen ein Hygienekonzept erstellen und darlegen, unter welchen Bedingungen das Training stattfinden soll“, erklärt beispielsweise der Wehrer Ordnungsamtsleiter Stefan Schmitz. Ohne Konzept dürfte keine Sportgruppe die städtischen Hallen nutzen.

Was sieht die Corona-Verordnung (gültig seit 15. Oktober 2021) beim Vereins- und Freizeitsport in einer Halle oder anderen geschlossenen Räumen vor?

Der wichtigste Unterschied zum Training im Außenbereich: „In geschlossenen Räumen müssen alle Sportlerinnen und Sportler einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis oder einen negativen Testnachweis vorlegen. Dies gilt auch für Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, unabhängig vom Anstellungsverhältnis oder Ehrenamt.“ Und: Wird gerade nicht trainiert, gilt Maskenpflicht. Wie in gastronomischen Betrieben müssen die Daten aller Teilnehmer erhoben werden. Dies ist zur Kontaktverfolgung im Fall eines positiven Falles notwendig.

Werden Kinder also vor jedem Training getestet?

Nein. Laut Corona-Verordnung sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre und Kinder, die älter, aber noch nicht eingeschult sind, von der Testpflicht ausgenommen. Auch Schüler müssen keinen Testnachweis vorlegen, „da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden“.

Müssen auch Eltern, die ihre Kinder beispielsweise aus dem Training in einer Sporthalle abholen, die 3G-Regel beachten?

Nein. In der Verordnung steht: „Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen und Trainer oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter zu übergeben oder von diesen wieder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.“

Gibt es laut Corona-Verordnung denn unterschiedliche Bewertungen der Sportarten im Jugendbereich hinsichtlich des Hallentraining?

Jüngst gab es Irritationen: Kann beispielsweise Tanzen in einer Halle erlaubt sein und Fußballtraining nicht? Darauf hat Tobias Herrmann eine klare Antwort: „Nein, unterschiedliche Bewertungen gibt es nicht.“ Eine mögliche Erklärung seien Missverständnisse bei der organisatorischen Umsetzung der Vorgaben aus der Corona-Verordnung durch die verantwortlichen Betreiber.

Was müssen Vereine wissen?

Wichtig: „Der Veranstalter ist für die Überprüfung der Genesenen-, Geimpften- und Getesteten-Nachweise sowie für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich“, heißt es in der Coronaverordnung. Um in einer Halle trainieren zu dürfen, muss darum ein Hygienekonzept vorliegen. Der Wehrer Ordnungsamtsleiter Stefan Schmitz empfiehlt den Vereinen, sich auf der Internetseite des baden-württembergischen Sozialministeriums zu informieren: „Hier findet sich mittlerweile für jeden Sonderfall und jede Frage eine Antwort.“

Was ist bei einem Hygienekonzept zu beachten?

Der jeweilige Verein oder Veranstalter muss laut Verordnung des Landes schriftlich darstellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt unter anderem: Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen, sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfektion von Oberflächen und Gegenständen, wie beispielsweise Turngeräten. Die rechtzeitige und verständliche Information der Sportlerinnen und Sportler über die geltenden Hygienevorgaben. Dieses Hygienekonzept muss dann beim Sporthallenbetreiber – häufig sind das Städte und Gemeinden – vorgelegt werden. Außerdem müssen die Kontaktdaten der Sportlerinnen und Sportler dokumentiert werden (Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer) – entweder mit einschlägigen Apps (beispielsweise Luca) oder auf Papier.

Gibt es Unterschiede bei den Regelungen des Hallentrainings von Erwachsenen und Kindern?

Nein, hier gibt es laut Corona-Verordnung des Landes keine Unterschiede. Das bestätigt auch Landratsamtssprecher Herrmann.

Können sich die Vorgaben mit zunehmendem Infektionsgeschehen ändern?

Ja, die genannten Regeln gelten für die Basisstufe. „In der Warnstufe genügt ein Antigen-Schnelltest dann nicht mehr den 3G-Voraussetzungen. Als getestete Person gilt nur, wer einen aktuellen negativen PCR vorlegen kann“, erklärt Herrmann. Allerdings: Kinder unter sechs Jahren, Schülerinnen und Schüler sind laut Verordnung in der Alarmstufe von der 2G-Regelung, sowie der PCR-Test-Pflicht in der Warnstufe ausgenommen.

Wie sieht das aktuelle Corona-Infektionsgeschehen aus?

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