Ein kurioser Fall an geistlichem Ort: Anstelle von geistlichen Liedern trat jüngst die Angst vor Strafgebühren im St. Blasier Dom. Zwischen der Pfarrgemeinde in St. Blasien und einem niederländischen Chor kam es zum Streit aufgrund eines Missverständnisses. Im Mittelpunkt stand dabei die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema).

Streit um geistliche Lieder: Gab es ein Konzert?

Vor kurzem wollte ein niederländischer Chor im Dom in St. Blasien, wie abgesprochen, geistliche Lieder singen. Doch dazu kam es nicht, da eine Mitarbeitende der Pfarrgemeinde die Vorführung des Chors unterbunden hatte. Die Pfarrgemeinde sei verpflichtet, Konzerte und konzertähnliche Veranstaltungen bei der Gema anzumelden und Gebühren zu entrichten. Dem Chor war dies wohl nicht bekannt, und nach Auffassung der Pfarrgemeinde hatte der Auftritt der Niederländer mindestens konzertähnlichen Charakter. Und somit dürfe dort nicht ohne Anmeldung bei der Gema gespielt werden; ansonsten würden Strafgebühren drohen.

Das sagt die Gema zu dem Fall

Nadine Remus, Pressesprecherin der Gema, stellt gleich zu Beginn klar, dass die Gema gar kein aktiver Teil dieses Missverständnisses gewesen sei. Zu der Einschätzung der Pfarrgemeinde, dass es sich um eine konzertähnliche Vorführung gehandelt habe und nicht um ein simples Vorsingen, wie es der Chor behauptet hatte, sagt die Pressesprecherin, dass „die hier getroffene Unterscheidung nicht nachvollziehbar ist“. Denn auch beim einfachen Vorsingen käme es auf den Kontext an, erklärt Remus.

Was gilt denn nun in der Tariflandschaft?

Wann welcher Tarif zur Anwendung kommt, komme auf den Kontext an. Definiert ist ein Konzert im Sinne des Tarifs U-K „Veranstaltungen der Unterhaltungsmusik, bei denen Musik für einen vorrangigen zu diesem Zweck versammeltes Publikum erklingt und im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht“, so die Gema. So grenzen sich Konzerte von Veranstaltungen ab, bei denen die Musik nicht die Hauptsache der Veranstaltung sei.

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„Der Veranstaltungstarif U-V wiederum findet Anwendung für Einzelaufführung mit Musikern mit Veranstaltungscharakter – unabhängig von der Art der Veranstaltung und unabhängig in welchem Zusammenhang die Musikaufführung stattfindet“, heißt es weiter. Dies gelte nicht für Konzerte (U-K), nicht für bühnenmäßige Auftritte (U-Büh), nicht für Tanzlokale (U-T), sowie nicht für Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten (U-ST), so die Abgrenzung laut Gema.

Wann muss man Musik bei der Gema anmelden und Gebühren zahlen?

„Bei jeder öffentlichen Musiknutzung, bei der Gema-Repertoire abgespielt wird“, antwortet Remus. Öffentlich sei Musik, wenn diese einer nicht ganz kleinen Zahl von Menschen zugänglich sei. Weiter heißt es auf der Gema-Website, dass man keine Gebühren zahlen müsse, wenn man Musik privat spielt, wie beispielsweise auf einer Geburtstagsparty.

Was ist Gema-freie Musik?

Die Pressesprecherin verweist auf die Website, wo das Gema-Repertoire, sowie ein Tarifrechner und Informationen zu den Tarifen öffentlich einsehbar sind. Gema-freie Musik, auch gemeinfrei genannt, sei Musik, deren Urheber schon seit mindestens 70 Jahren verstorben seien. Ebenfalls könne man Gema-freie Musik aus dem Internet herunterladen. Diese Musik stamme aber in der Regel von Hobbymusikern.

So hoch sind Gema Gebühren eigentlich?

Die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab und wird meist im individuellen Fall berechnet. Hier drei Beispielrechnungen:

  • Auf einer Abschlussfeier, wie einem Abiball, mit bis zu 800 Quadratmetern Fläche, mit Live-Musik sowie Audiostreaming kostet das L-Paket 963,16 Euro.
  • Eine dauerhafte Hintergrundmusik in der Gastronomie kostet je nach Paket zwischen 66,65 Euro und 178,14 Euro.
  • Die Gebühren können aber auch ziemlich in die Höhe schießen, wie beispielsweise auf Weihnachtsmärkten. Im Winter 2024 zahlte die Stadt Bad Säckingen 10.000 Euro Gema-Gebühren für vier Tage Weihnachtszauber.

Was passiert, wenn man nicht zahlt?

Wer die Gema-Gebühr nicht bezahlt, begeht eine Straftat. „Juristisch gesehen handelt es sich dabei um Diebstahl“, heißt es von offizieller Seite. Daher prüfe die Gema regelmäßig Veranstaltungen und öffentliche Orte. Spielen Veranstalter Musik, ohne diese bei der Gema zu melden, wird eine Nachzahlung fällig. Außerdem müsse man die durch den Mehraufwand entstehenden Kosten tragen. „Kontrollkosten können sich theoretisch auf das Doppelte der ursprünglich erhobenen Gebühr belaufen“, so die Pressesprecherin.