Rheinfelden-Herten Der Ortschaftsrat von Herten hat in seiner jüngsten Sitzung beschlossen, dem Gemeinderat zu empfehlen, den Geltungsbereich für den Bebauungsplan Ortsmitte Herten I zu ändern. Gleichzeitig soll eine Veränderungssperre im östlichen Bereich zwischen dem bisherigen Sanierungsgebiet, dem Lindenplatz und der östlich verlaufenden Rabenfelsstraße beschlossen werden.

Das letzte Wort in der Sache liegt freilich beim Rheinfelder Gemeinderat. Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans Ortsmitte Herten I war die städtebauliche Steuerung der Innenentwicklung des Ortsteils Herten sowie der Schutz der erhaltenen historischen Bebauung. Beschlossen wurde die Aufstellung des Bebauungsplans bereits im Jahr 2016. Wegen der zwischenzeitlich erfolgten Nachverdichtung im Geltungsbereich des Plans sei jedoch eine städtebauliche Steuerung nicht mehr erforderlich, erklärte die Verwaltung dazu. In den Mittelpunkt rückten vielmehr die Planung und die Erhaltung des historischen Ortskerns von Herten. Aufgrund dessen wurde der Geltungsbereich in Abstimmung mit dem Hertener Ortschaftsrat auf den Ortskern reduziert. Ein Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt innerhalb des städtebaulichen Sanierungsgebietes Ortskern Herten II, wo die gewachsenen baulichen Strukturen in der Dorfmitte erhalten bleiben und gleichzeitig fortentwickelt werden sollen. Die Ziele des Bebauungsplans sowie des Sanierungsgebietes seien daher weitgehend deckungsgleich so die Verwaltung weiter. Der Erlass einer Veränderungssperre wurde daher für notwendig erachtet, um die Planungsziele des Bebauungsplans Ortsmitte I zu gewährleisten und um dadurch entstehende Fehlentwicklungen möglichst zu vermeiden. Sie bewirkt, dass für den künftigen Planbereich die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen verboten sind. Außerdem dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht vorgenommen werden. Die Veränderungssperre gilt zunächst für zwei Jahre. Sie tritt außer Kraft, sobald der Bebauungsplan rechtsverbindlich wird.