Verena Wehrle

Wer Hanfprodukte verkaufen will, sollte genau die von Land zu Land unterschiedlichen Vorschriften beachten. Diese Erkenntnis müsste nun auch ein Ehepaar aus der Schweiz gewonnen haben. Die beiden wurden vom Amtsgericht Waldshut zu Geldstrafen verurteilt, weil sie Erzeugnisse mit illegalen Substanzen in Deutschland lagerten und auch von hier aus ein Päckchen nach Österreich verschickten.

Der 47-jährige Schweizer und seine 43-jährige Ehefrau betreiben einen Schweizer Online-Shop für Cannabidiol (CBD) sowie einen kleinen Hanf-Laden in Eglisau bei Hohentengen. CBD ist eine Substanz, die nur im Hanf vorkommt. Es gehört zu den sogenannten Cannabinoiden, wirkt sich nicht auf die menschliche Psyche aus und gilt somit als legal.

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Wenn es aber zusammen mit dem berauschend-wirkenden Tetrahydrocannabinol (THC), ebenfalls eine Substanz aus dem Hanf, vorkommt, sind die Gesetze in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich. Staatsanwalt Christoph Jauer erläutert am Rande der Verhandlung die Gesetzeslage: In Deutschland ist THC nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich verboten. Nur wenn Produkte weniger als 0,2 Prozent dieses psychoaktiven Stoffes aufweisen, seien sie erlaubt. Aber eben auch nur dann, wenn ausgeschlossen werden könne, dass man sie konsumieren kann, so Jauer. Als Beispiel nennt er Duftkissen.

Das Schweizer Gesetz ist da nicht ganz so streng und erlaubt den Handel von Hanf-Produkten mit weniger als einem Prozent THC. Und genau diese Gesetzes-Unterschiede waren auch das Problem für die Schweizer Hanfverkäufer. Sie verschickten und lagerten Hanf-Produkte in Deutschland, in denen laut Richter Raphael Kania "nicht völlig irrelevante Mengen an THC festgestellt wurden".

Eine Hanf-Pflanze auf einem Balkon.
Eine Hanf-Pflanze auf einem Balkon. | Bild: DPA

Die beiden wollten am 7. Juni 2016 eine Sendung mit 50 Gramm CBD-Blüten vom Postamt Hohentengen an einen Kunden nach Österreich schicken. Der Hanfverkäufer wollte dafür von seinem Wohnort in Zürich zu seinem Zweitwohnsitz auf den Campingplatz Hohentengen fahren. Bei einer Kontrolle am Zoll wurden die Blüten gefunden.

Mit Hilfe von einem Rauschgiftspürhund wurde dann der Wohnwagen durchsucht, wie ein Zollbeamter als Zeuge vor Gericht beschrieb. Dort habe man dann viele weitere Hanfprodukte gefunden wie etwa Tinkturen, Salben und Blüten. Als Absender des Päckchens war die Angeklagte angegeben. Sie gab auch an, dass alle Produkte im Wohnwagen ihr gehörten. Ebenfalls fanden die Beamten über 8000 Franken im Wohnwagen und so gingen sie davon aus, dass diese aus illegalen Einnahmequellen stammten. Die Angeklagte gab an, dass es sich dabei um ihr Erspartes handelte.

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Es folgte eine Untersuchung durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung (BWZ). Dessen Gutachten bestätigte den Gehalt von THC in nahezu allen Asservaten, und bei einigen lag dieser über den erlaubten 0,2 Prozent. Die Hanfverkäufer verteidigten sich vor Gericht selbst. Nach ihrer Aussage hatten ihre Anwälte schon vor der Verhandlung das Mandat niedergelegt.

Der Schweizer erläuterte eine Ausnahmeregelung für EU-zertifizierte Produkte, die zu Salben oder Tinkturen weiterverarbeitet wurden. Demnach seien seine Waren legal. Der Staatsanwalt machte jedoch deutlich, dass eine solche Ausnahmeregelung nicht für die Blüten greife. Da der Wirkstoffgehalt in allen Produkten insgesamt aber dennoch sehr gering war, forderte er für die Angeklagten lediglich Geldstrafen.

Höherer Tagessatz wegen Vorstrafe

Da der 47-Jährige bereits wegen illegalen Drogen vorbestraft war, traf ihn eine höhere Strafe. Er wurde vom Gericht für 90 Tagessätze zu je 50 Euro (insgesamt 4500 Euro) verurteilt. Die 43-jährige Hanfverkäuferin muss 40 Tagessätze zu je 50 Euro (insgesamt 2000 Euro) zahlen.

Das gefundene Bargeld wird der Angeklagten wieder zurückgegeben, da es laut Gericht keine Beweise gebe, dass es aus illegalen Verkäufen in Deutschland stamme. Das Paar hatte bereits beim Zoll eine Sicherheit von rund 1800 Euro hinterlegt, die der Geldstrafe angerechnet wird. Die beiden können Einspruch erheben.

Richter Kania nach seinem Urteil: "Machen Sie Ihre Sachen auf eigenes Risiko von der Schweiz aus."

Kleine Drogenkunde

  • Cannabinoide: In der Hanfpflanze gibt es mindestens 113 isolierte Cannabinoide, eine Klasse von chemischen Verbindungen. Im menschlichen Nervensystem befinden sich Cannabinoid-Rezeptoren, an denen die Wirkstoffe aus der Cannabispflanze andocken können.
  • THC ist wohl das bekannteste und meist untersuchte Cannabinoid. Es ist ein rausch-bewirkender Inhaltsstoff, der in Deutschland dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt.
  • CBD ist nicht rausch-wirkend und somit in Deutschland legal. Es kommt wegen seiner vielfältigen Eigenschaften in Ölen, Tinkturen und Salben vor. Man sagt ihm nach, es könne zum Beispiel Entzündungen und Schmerzen mildern, bei Übelkeit helfen oder auch in der Krebstherapie unterstützend wirken.
  • Hanf, Cannabis, Haschisch oder Marihuana? Diese Begriffe werden oft verwechselt. Cannabis ist der lateinische Ausdruck für Hanf. Marihuana hingegen sind die getrockneten Blüten der weiblichen Hanfplanze. An den Drüsenhaaren auf diesen Blüten sitzt das Harz der Pflanze mit seinen hohen Konzentrationen von THC, CBD und anderen Cannabinoiden. Haschisch ist das gesammelte und gepresste Harz der Hanfpflanze. Dieses kann nicht nur aus den Blüten, sondern auch aus den mit Harz besetzten Blättern, gewonnen werden.

Quellen: Deutscher Hanfverband und www.bio-cbd.de