Dürfen Arbeitnehmer in einer Verwaltung auch Mitglied des Gemeinderats sein? Laut Paragraf 29, Absatz 1a der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg stellt dies einen Hinderungsgrund dar. Das ergibt Sinn. Denn die Ratsmitglieder kontrollieren die Gemeindeverwaltung. Doch heißt das zwangsläufig, dass Arbeitnehmer in der Verwaltung von der Kandidatur zur Gemeinderatswahl auszuschließen seien?

Davon ging zunächst der Wahlausschuss Gaienhofens in seiner öffentlichen Sitzung aus, als er sich am Paragraf 29 der Gemeindeordnung orientierte und eine Erzieherin der gemeindeeigenen Kindertagesstätte von der Kandidatur zur Gemeinderatswahl ausschloss. Bis dem Ausschuss plötzlich Zweifel kamen, er die Sitzung innerhalb von 14 Stunden neu zusammenrief und seinen Beschluss revidierte. Er ließ die Erzieherin an der Kita Seestern als Kandidatin zur Gemeinderatswahl zu.

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Wie kam es zu dem Sinneswandel?

Was steckt hinter diesem Wandel? Der Vorsitzende des Wahlausschusses in Gaienhofen, Bernhard Sutter, erklärt im Gespräch mit dem SÜDKURIER, dass es im Anschluss an die Sitzung eine Diskussion mit Besuchern über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses gab. Bis in den Abend hinein durchforstete der Ausschuss die Rechtsarchive.

Der Wahlausschuss habe zunächst auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen entschieden, sagte Sutter. Dann entdeckte er im Kommentar zum Kommunalwahlgesetz einen Passus, der Klarheit verschaffte: Das Vorliegen eines Hinderungsgrunds führe nicht zu einem Ausschluss der Wählbarkeit. Auch wenn er vor der Wahl absehbar war.

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Weiter heißt es, dass die Stimmen, die auf den Bewerber entfallen, im vollen Umfang gültig seien. Der Hinderungsgrund wirke sich erst nach der Wahl aus und mache dann die Zugehörigkeit unmöglich. Der Gewählte habe damit die Möglichkeit, sich zwischen Mandat und beruflicher Tätigkeit zu entscheiden. Kann der Gewählte den Hinderungsgrund bis zum ersten Zusammentreten des neuen Rats nicht beseitigen, dann könne er nicht dem Gemeinderat beitreten.