Wegen der illegalen Beschäftigung von drei Personen ist ein Meßkircher Gastronom eines asiatischen Restaurants vor dem Amtsgericht Sigmaringen von Richterin Isabelle Voß zu einer Geldstrafe in Höhe von 9000 Euro verurteilt worden. Der Einspruch gegen einen Strafbefehl ist somit für den in Pfullendorf wohnenden 23-Jährigen ohne Erfolg geblieben.
Ausweisung aus Deutschland
Das Urteil stützt sich auf den routinemäßigen Besuch eines Lebensmittelkontrolleurs des Landratsamts Sigmaringen nach der Eröffnung des Lokals. Beim Betreten im November 2023 hatte dieser sogleich drei arbeitende Personen in der Küche bemerkt, die bei seinem Anblick über den Hinterausgang des Restaurants zu türmen versuchten. Ihr Pech: Sie liefen einem in Begleitung des Kontrolleurs dort postierten Zollbeamten direkt in die Arme. Beide bestätigten als geladene Zeugen die in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe. Gegen alle drei, so die Richterin, gäbe es seit 31. März 2024 eine bundesgerichtliche Ausreiseverfügung, sie wurden somit aus Deutschland ausgewiesen.
Parallelen zu Vorfall in Pfullendorf
Frappierend sind Ähnlichkeiten zu einem Fall, bei dem vor anderthalb Jahren im Amtsgericht Sigmaringen gegen einen familiär nahestehenden Pfullendorfer Restaurant-Inhaber prozessiert wurde: Auch hier ging es um drei unerlaubt beschäftigte Personen.
In Meßkirch hatte der Mann vom Landratsamt während seines Kontrollbesuchs um die Mittagszeit registriert, wie die Gäste peu à peu eintrudelten und die Lokalität, da keine Möglichkeit zur Essensbestellung bestand, alsbald wieder verließen. Er fand geschnittenes Gemüse in der Küche vor sowie unsachgemäß gelagerte frittierte Teile von Hühnchen zwischen Müllbehältnissen, was als Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz zu ahnden war.
Um Ausreden nicht verlegen
Natürlich seien die drei ertappten Mitarbeiter – wie in Pfullendorf – nur als Freunde zu Besuch gekommen, so der Angeklagte. Die Darstellungen der Kontrolle würden demzufolge allesamt nicht stimmen. Die drei Personen hätten nicht in der Küche gearbeitet, sie seien lediglich im Begriff gewesen, mit ihm ein gemeinsames Frühstück vorzubereiten.
Verteidiger fordert Freispruch
In die gleiche Kerbe schlug auch dessen Verteidiger Klaus Keil, der sich über das zeitraubende Verfahren beklagte – zu dem er einen Gutteil beitrug. Durch sein scharfes Insistieren gegenüber den Belastungszeugen, die er immer wieder mit gleichlautenden Fragen und unbedeutenden Details zu löchern versuchte, und abstruse Schlussfolgerungen zog. Sein gewagtes Fazit: „Mein Mandant muss zwingend freigesprochen werden, ihm ist keine Tat nachzuweisen.“ Auch bei den drei Personen, deren Fluchtgedanken er ebenso bezweifelte, sei nicht erkennbar gewesen, was sie tatsächlich gemacht hätten. Niemand wisse, wer die Speisen zubereitet hätte.
Zeugen tragen nicht zur Aufklärung bei
Fast schon im Übereifer forderte er bei der Ermittlung des Einkommens seines Mandanten eine Berücksichtigung von Beiträgen zur Altersversorgung, die dieser allerdings nach eigener Aussage bislang nie getätigt hatte. Auch die von der Verteidigung einbestellten Zeugen beiderlei Geschlechts vermochten kein Jota zur Aufklärung beizutragen: weder dessen 26-jähriger Bruder noch eine dort zeitweise als Aushilfe beschäftigte Schülerin oder der damals dort fungierende junge Koch. Sie waren am besagten Tag entweder nicht im Einsatz oder vermochten mangels Sprachkenntnissen und näherer Kontakte die Verhältnisse vor Ort nicht zu beurteilen. Die Vermieterin seiner Lokalität weilte just zu jener Zeit in ihrer asiatischen Heimat.
Staatsanwalt will höhere Strafe
Staatsanwalt Alexander Haueis sah sämtliche Anklagepunkte als bestätigt an, die widerrechtliche Beschäftigung sei erwiesen und der Angeklagte sei sich des Tatbestands sehr wohl bewusst gewesen. Er forderte eine noch drastischere Geldstrafe in Höhe von 13.600 Euro.
Kein Kurzzeitbesuch
„Ich habe keine Zweifel, dass diese drei Personen dort in der Küche tätig waren“, begründete Richterin Isabelle Voß ihr Urteil und berief sich auf die eindrücklichen Schilderungen des Lebensmittelkontrolleurs und Zollbeamten im Zeugenstand. Außer Frage stehe für sie ebenso, dass die im Haus bereitgestellten Schlafplätze nicht auf einen Kurzbesuch schließen ließen. Alles andere seien Schutzbehauptungen. Der Angeklagte habe aus illegaler Beschäftigung einen gewerblichen Vorteil gezogen. Auch die Verfahrenskosten wurden ihm aufgebürdet.