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In ihrem Urteil vom 12. März kommen die Richter zu der Auffassung, dass neben der Waldumwandlungsgenehmigung durch das Regierungspräsidium Freiburg auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung durch das Landratsamt im Schwarzwald-Baar-Kreis rechtswidrig sei.

Verhandelt wurde ein Eilverfahren des Umweltschutzverbands Naturschutzinitiative. Darin ging es zunächst darum, die aufschiebende Wirkung gegen die Baugenehmigung wider herzustellen. Das Urteil bedeute, dass bis zum Abschluss des Hauptverfahrens über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung "nicht gebaut werden darf", sagte Klaus Döll, Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Freiburg.

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Ein Hauptpunkt für die erste Kammer des Gerichts war, dass die im Bundesimmissionsschutzgesetz vorgeschriebene Verfahrenskonzentration verletzt worden sei. Danach sei eine Behörde, und zwar das zuständige Landratsamt im Schwarzwald-Baar-Kreis als Immissionsschutzbehörde, für alle Genehmigung zuständig: für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (BImSch-Genehmigung) und für die Waldumwandlung.

Verfahren nicht splitten

Nach Ansicht der Richter hätte man das Genehmigungsverfahren nicht in zwei getrennte Verfahren splitten dürfen. Schon für die BImSch-Genehmigung hätte eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen müssen, weil insgesamt mehr als zehn Hektar Wald gerodet würden, erklärte Pressesprecher Klaus Döll. Diese Umweltverträglichkeitsprüfung sei zwar für die spätere Waldumwandlungsgenehmigung erfolgt, nach Ansicht des Gerichts muss aber eine gesamte Umweltverträglichkeitsprüfung gleich zu Beginn vor der ersten Genehmigung erfolgen.

Nach Windenergieerlass gehandelt

Der Windenergieerlass der baden-württembergischen Landesregierung aus dem Jahr 2012 beinhaltet die Aufsplittung der Genehmigungen, die BImSch-Genehmigung durch das zuständige Landratsamt als Immissionsschutzbehörde, die Rodungsgenehmigung (Waldumwandlungsgenehmigung) durch das zuständige Regierungspräsidium.