Das Land Baden-Württemberg hat die Gesundheitsämter angewiesen, eine Ausgangsbeschränkung per Allgemeinverfügung zu regeln, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Für den Schwarzwald-Baar-Kreis liegen diese Voraussetzungen vor, so das Landratsamt in einer Pressemitteilung. Deshalb erlasse das Gesundheitsamt am heutigen Donnerstag, 11. Februar, eine Allgemeinverfügung. Demnach ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 bis 5 Uhr nur dann erlaubt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Ausgangsbeschränkung gilt ab Freitag, 12. Februar, 0 Uhr, und ist zunächst befristet bis Sonntag, 28. Februar.

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Landrat Sven Hinterseh wird dazu zitiert: „Uns ist durchaus bewusst, dass wir mit der
Ausgangsbeschränkung stark in die Grundrechte unserer Einwohnerinnen und Einwohner des Schwarzwald-Baar-Kreises eingreifen. Wir haben uns diese Entscheidung nicht leichtgemacht. Der Erlass des Landes Baden-Württemberg hat uns die Voraussetzungen für die Allgemeinverfügung vorgegeben, die wir derzeit alle erfüllen. In Anbetracht der jetzigen Fastnachtstage war es für uns von Bedeutung, dass wir den bis jetzt erzielten Erfolg der Eindämmung des Coronavirus und den nun sinkenden Zahlen nicht leichtfertig verspielen. Dennoch war es mir persönlich auch wichtig, dass wir die Ausgangsbeschränkung zeitlich eingrenzen.“

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Nachdem der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die landesweite nächtliche Ausgangsbeschränkung außer Vollzug gesetzt hatte, galt die landesweit geregelte Ausgangsbeschränkung letztmals von Mittwoch, 10. Februar, auf Donnerstag, 11. Februar. Am Mittwoch, 10. Februar, hatte das Land beschlossen, dass für Corona-Hotspots Ausgangsbeschränkungen gelten sollen. Das Ministerium für Soziales und Integration dazu: „Um jedoch die Unterschreitung des Schwellenwertes in allen Stadt- und Landkreisen zu erreichen, können nächtliche Ausgangsbeschränkungen auf lokaler Ebene dort erforderlich sein, wo die Inzidenzwerte bei über 50 Neuansteckungen pro 100 000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen liegen“. Der Inzidenzwert wird durch das Landesgesundheitsamt ermittelt und liegt
für den Schwarzwald-Baar-Kreis bei 71,5 (Stand: 10. Februar).

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Die Allgemeinverfügung, die durch das Landratsamt erlassen wird, ist nach Angaben der Kreisbehörde bis Sonntag, 28. Februar, befristet. Sobald der Sieben-Tages-Inzidenzwert mindestens drei Tage in Folge unter 50 je 100.000 Einwohnern liege, werde die Allgemeinverfügung automatisch wieder aufgehoben.

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Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis sowie die Städte und Gemeinden des Landkreises weisen darauf hin, dass auch weiterhin die Kontaktbeschränkungen gelten. So können private Treffen im öffentlichen und privaten Raum weiterhin lediglich im Kreis des eigenen Haushalts plus höchstens einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, stattfinden. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Somit bleiben Zusammenkünfte und Veranstaltungen im öffentlichen Raum auch über die Fastnachtszeit untersagt.