Weil sie der Forderung nach Geld mit körperlicher Gewalt gegen die eigene Mutter Nachdruck verliehen haben soll, musste sich jetzt eine 24-jährige Frau wegen schweren Raubes mit Körperverletzung vor dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen verantworten. Zudem war auch ihr ein Jahr älterer damaliger Freund angeklagt.

Die angeklagte Tat hat sich im Oktober 2023 in St. Georgen ereignet. Am frühen Abend verschaffte sich die Tochter laut Anklage in Begleitung ihres damaligen Freunds zunächst Zutritt in das Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, in dem die Mutter wohnte, und klopfte vehement an die Wohnungstüre.

Die Mutter habe die aufgebrachte Tochter aber nicht in die Wohnung lassen wollen. Der Tochter sei es jedoch gelungen, die von innen zugehaltene Wohnungstüre aufzudrücken und die Wohnung zu betreten.

Verletzungen im Halsbereich

Zunächst sei ein Streit über die Herausgabe von Geld entbrann, was die Mutter aber verweigert habe – so ging es jedenfalls aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft weiter hervor. Schließlich sei die Situation eskaliert. Die Tochter habe die Mutter gewürgt, die dadurch Verletzungen im Halsbereich erlitten habe. Eine aufmerksame Nachbarin habe schließlich die Notsituation erkannt und sei der Geschädigten zur Hilfe geeilt.

Vor Gericht räumte die Angeklagte die Tat ein. Sie habe an dem Tag aufgrund ihrer nicht regelmäßig eingenommener Medikamente unter extremer psychischer Belastung gestanden. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass die Situation so außer Kontrolle gerate.

Ihr heutiger Ex-Freund, der ebenfalls auf der Anklagebank saß, habe mit der Sache nichts zu tun gehabt. Er habe seiner Freundin natürlich beistehen wollen, wie er freiwillig angab. Seine einzige aktive Tatbeteiligung sei gewesen, dass er der Mutter eine Handtasche entrissen habe, in der das Geld vermutet wurde.

Das Justizgebäude an der Niederen Straße in Villingen.
Das Justizgebäude an der Niederen Straße in Villingen. | Bild: Daniela Biehl

Die Staatsanwaltschaft anerkannte im Laufe der Verhandlung, dass die Frau sich zum Tatzeitpunkt wohl tatsächlich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden haben muss. Vor Gericht erschien dem Staatsanwalt das reuige Auftreten der jungen Frau durchaus als glaubhaft.

Der Tatvorwurf, die Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt einen Elektroschocker bei sich gehabt, um diesen möglicherweise einzusetzen, konnte entkräftet werden. Der Elektroschocker sei nicht zum Einsatz gekommen, die Angeklagte habe diesen bereits vor Betreten der Wohnung im Hausflur deponiert.

Bewährungsstrafe und Arbeitsauflage

Die Staatsanwaltschaft rückte vom Tatvorwurf des schweren Raubes mit Körperverletzung ab und stufte die Tat als einfachen Raub ein, was bei der Strafbemessung einen deutlichen Unterschied machte. Wie Amtsrichter Christian Bäumler deutlich machte, „hätten wir uns bei schwerem Raub in einem Strafmaß von etwa fünf Jahren bewegt“.

Bei dem Mann hielt die Staatsanwaltschaft letzten Endes den Tatvorwurf der Beihilfe aufrecht.

Das Gericht verhängte am Ende gegen die Frau eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung. Der Mann bekam eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, ebenfalls auf Bewährung. Zudem muss die Frau 150 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten und sich in Suchttherapie begeben. Der Mann muss 100 Arbeitsstunden leisten.

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