Der Winter hat nun mit Kraft Einzug gehalten in Villingen-Schwenningen. so viel Schnee, wie zuletzt am Donnerstag und Freitag, ist schon seit vielen Jahren nicht mehr gefallen in der Doppelstadt. Und solche starken Schneefälle sind aufgrund des Klimawandels wohl auch ein Auslaufmodell hier in der Region. Das legen zumindest die bisherigen Daten nahe, die der SÜDKURIER im letzten Winter einmal ausgewertet hatte. Damals gab es den gesamten Winter über nämlich gar keinen Schnee.

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In diesem Winter ist das aber noch einmal anders. Seit Tagen sind die Menschen in VS mit Schneeräumen beschäftigt, türmen diese Massen zu hohen Schneehaufen auf, um Gehwege, Einfahrten und Zugänge frei zu halten. Das ist Bürgerpflicht.

Aber was ist eigentlich genau gefordert? Wir haben uns die VS-Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege einmal genau angeschaut.

Welche Flächen müssen Anwohner freiräumen?

Dies ist in Paragraf fünf genau geregelt. Demnach sind Anwohner verpflichtet die Flächen, für die sie verantwortlich sind, so zu räumen und freizuhalten, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglich ist. In der Regel wird von einem Meter Breite ausgegangen. Das gilt zum Beispiel für an das Grundstück angrenzende Gehwege, aber auch für Straßenränder, die keinen Gehweg haben. Für jedes Grundstück ist ein mindestens ein Meter breiter Zugang zur Fahrbahn zu Räumen.

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Wohin mit dem Schnee?

Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Tel der Fläche, für die die Anlieger jeweils zuständig sind, am Rande anzuhäufen. Bei Tauwetter müssen Anwohner das Abfließen des Schmelzwasser gewährleisten. Den Schnee einfach über die Grundstücksgrenze zum Nachbarn zu verlagern, ist nicht erlaubt.

Ist Streusalz erlaubt?

Darf man als Privatperson man nun salzen, oder nicht? Vielleicht auch nur bei extremen Wettersituationen? „Nein“ sagt hierzu die VS-Satzung. Auftauende Mittel sind untersagt. Lediglich abstumpfende Mittel wie Sans, Splitt oder Asche dürfen zum Streuen verwendet werden. Die Streupflicht erstreckt sich auf die oben genannten Bereiche und soll gewährleisten, dass diese Bereiche von Fußgängern gefahrlos benutze werden können. Allerdings: Man ist nicht sofort haftbar. Die Satzung sagt auch, dass auch Fußgänger eine Sorgfaltspflicht bei der Benutzung der Wege haben, die den aktuellen Umständen angepasst sind.

Gilt das auch für gewerbliche Dienstleister?

„Ja“ lautet die Antwort von Verwaltungssprecherin Oxana Brunner. Auch für Hausverwaltungen und Hausmeisterdienste gelte der Absatz in der Verordnung: „Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.“ Die Verordnung mache keinen Unterschied zwischen privat und gewerblich, so Brunner weiter. „Der Einsatz von Salz ist untersagt.“ Verstöße seitens gewerblicher Dienstleister sind daher ebenfalls als Ordnungswidrigkeit einzustufen und können eine Geldbuße nach sich ziehen. Siehe weiter unten im Text.

Wann muss gestreut und geräumt sein?

Werktags müssen Anwohner ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 8.30 Uhr, geräumt und gestreut haben. Entsprechend der Wetterlage muss unverzüglich erneut geräumt und gestreut werden. Diese Pflicht endet um 20 Uhr.

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Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte?

Eine Nichtbeachtung dieser Vorgaben kann mit einer Ordnungswidrigkeit und einer Geldbuße von mindestens fünf und maximal 500 Euro geahndet werden. Bei fahrlässiger Zuwiderhandlung ist der Betrag auf 250 Euro gedeckelt. Kommt es durch Vernachlässigung der Räumpflicht zu einem Unfall, kann zudem schnell die Frage nach der Haftung im Raum stehen.

Warum darf die Stadtverwaltung Streusalz einsetzen?

„Um auf öffentlichen Verkehrswegen die Verkehrssicherheit zu gewährleisten“, teilt Verwaltungssprecherin Oxana Brunner mit. Das müsse stets garantiert werden. Straßen seien nach Prioritäten eingeteilt, die von Räumdiensten dann entsprechend abgearbeitet werden. Bei Fußgängerüberwegen zum Beispiel kommt auch von städtischer Seite kein Streusalz zum Einsatz. „Hier verwenden wir vielerorts Split„, so Brunner.

Die Satzung als PDF-Dokument in voller Länge, können Sie unter folgendem Link bei der Stadtverwaltung abrufen: https://www.villingen-schwenningen.de/fileadmin/VS/01_Rathaus_Leben/Unsere_Stadt/Ortsrecht/streupflichtsatzung_04_12_2002.pdf