VS-Villingen (pm/rob) Vor dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen wurde jetzt erneut ein Strafverfahren als sogenanntes „Beschleunigtes Verfahren“ abgewickelt. Ein Wiederholungstäter wurde dabei innerhalb von nur fünf Tagen zu einer Haftstrafe verurteilt. Das berichtet das Amtsgericht in einer Pressemitteilung.

Der 22 Jahre alte Angeklagte, so teilt das Amtsgericht Villingen-Schwenningen in seiner Presseerklärung mit, wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung und vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.

Falsche Nummernschilder

Zum Anlass dieser Schnell-Verurteilung teilt das Gericht folgendes mit: Der Angeklagte war am 13. Februar zu einer gerichtlichen Anhörung in einem Bewährungsverfahren mit einem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten BMW 320Ci vorgefahren, ohne eine Fahrerlaubnis zu haben. Dabei, so das Amtsgericht, habe er nicht zu dem Wagen gehörende Kennzeichenschilder angebracht.

Nach dem Termin wurde er im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert, weil er nicht angeschnallt war und die grüne Tüv-Plakette auf dem Kennzeichenschild auf eine bereits im Jahr 2024 abgelaufene Tüv-Frist hinwies.

Nachdem sich herausstellte, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat mehrfach wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Bewährung stand, wurde dieser noch im Anschluss an die Verkehrskontrolle vorläufig festgenommen und blieb bis zur Hauptverhandlung dann in Haft.

Zuletzt war der Angeklagte Mitte Januar – ebenfalls im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens vor dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, die noch zur Bewährung ausgesetzt wurde, heißt es in der Mitteilung des Villinger Amtsgerichts.

Kurzfristig angestellt Ermittlungen des Gerichts ergaben, dass der Angeklagte zwar Eigentümer der verwendeten Kennzeichenschilder, nicht jedoch des von ihm gefahrenen Fahrzeugs war. Da dem tatsächlichen Eigentümer kein ausreichender Schuldvorwurf hinsichtlich der Benutzung des Fahrzeugs durch den Angeklagten nachweisbar war, konnte das Fahrzeug trotz seiner Eigenschaft als Tatmittel nicht – wie von der Staatsanwaltschaft in der Antragsschrift noch angestrebt – als Nebenstrafe eingezogen werden.