Egal, ob die Arbeit Spaß macht oder nicht – viele Menschen denken irgendwann einmal an ihren Ruhestand und den Renteneintritt. Wann man in Deutschland in Rente gehen kann, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab – etwa von den Beitragsjahren, auch Wartezeit genannt, sowie dem Geburtsjahr.
Dabei gehört die Rente mit 63 Jahren in vielerlei Hinsicht bereits der Vergangenheit an. Nur bestimmte Menschen können noch in diesem Alter in den Ruhestand gehen. Dazu zählen auch schwerbehinderte Menschen. Doch auch hier steigt das Renteneintrittsalter und ab 2026 gilt eine Renten-Regel, die das ohne Abschläge ermöglicht hat, nicht mehr.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Wann kann man ab GdB 50 in Rente gehen?
Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr gelten laut einfach-teilhaben.de, einer Seite des Bundesgesundeitsministeriums (BMG), als schwerbehindert. Sie können von verschiedenen Nachteilsausgleichen profitieren, einen Schwerbehindertenausweis beantragen und unter Umständen auch früher in Rente gehen.
Für die Allgemeinheit steigt das Renteneintrittsalter derzeit laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) schrittweise bis 2031 von 65 auf 67 Jahre an. Wann genau Menschen mit einer Schwerbehinderung in Rente gehen können, hängt ebenfalls von der Wartezeit sowie dem Geburtsjahr ab. Aber: Laut einfach-teilhaben.de können Betroffene bereits vor dem 65. oder 67. Lebensjahr in Rente gehen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
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Sie müssen das bei Schwerbehinderung maßgebende Lebensalter erreicht haben.
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Sie müssen bei Beginn der Rente einen anerkannten GdB von 50 oder mehr haben, also schwerbehindert sein.
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Sie müssen die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.
Wann können schwerbehinderte Menschen also den Ruhestand antreten? Hierfür muss zwischen der Rente mit und ohne Abschläge unterschieden werden. Laut der DRV wird die Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente mit Schwerbehinderung für die Jahrgänge ab 1952 nämlich stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Mit Abschlägen können schwerbehinderte Menschen bis zu drei Jahre früher in Rente gehen. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns werden dann 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Dadurch ergibt sich ein Abschlag von maximal 10,8 Prozent, der über die gesamte Rentendauer bestehen bleibt – also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, gilt laut einfach-teilhaben.de demnach:
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Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 63 Jahren abschlagsfrei oder mit 60 Jahren mit Abschlägen in Anspruch nehmen.
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Betroffene feiern 2025 mindestens ihren 74. Geburtstag, sollten also bereits in Rente sein.
So steigt die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen, die ab 1952 geboren sind, laut der DRV und nach § 236a SGB VI:
Geburtsjahr | Altersgrenze ohne Abschläge | Altersgrenze mit Abschlägen | Alter Ende 2025 |
1952 (Januar) | 63 Jahre + 1 Monat | 60 Jahre + 1 Monat | 73 |
1952 (Februar) | 63 Jahre + 2 Monate | 60 Jahre + 2 Monate | 73 |
1952 (März) | 63 Jahre + 3 Monate | 60 Jahre + 3 Monate | 73 |
1952 (April) | 63 Jahre + 4 Monate | 60 Jahre + 4 Monate | 73 |
1952 (Mai) | 63 Jahre + 5 Monate | 60 Jahre + 5 Monate | 73 |
1952 (ab Juni) | 63 Jahre + 6 Monate | 60 Jahre + 6 Monate | 73 |
1953 | 63 Jahre + 7 Monate | 60 Jahre + 7 Monate | 72 |
1954 | 63 Jahre + 8 Monate | 60 Jahre + 8 Monate | 71 |
1955 | 63 Jahre + 9 Monate | 60 Jahre + 9 Monate | 70 |
1956 | 63 Jahre + 10 Monate | 60 Jahre + 10 Monate | 69 |
1957 | 63 Jahre + 11 Monate | 60 Jahre + 11 Monate | 68 |
1958 | 64 Jahre | 61 Jahre | 67 |
1959 | 64 Jahre + 2 Monate | 61 Jahre + 2 Monate | 66 |
1960 | 64 Jahre + 4 Monate | 61 Jahre + 4 Monate | 65 |
1961 | 64 Jahre + 6 Monate | 61 Jahre + 6 Monate | 64 |
1962 | 64 Jahre + 8 Monate | 61 Jahre + 8 Monate | 63 |
1963 | 64 Jahre + 10 Monate | 61 Jahre + 10 Monate | 62 |
ab 1964 | 65 Jahre | 62 Jahre | 61 |
Das bedeutet: Ende 2025 ist der Prozess der Altersgrenzen-Anhebung abgeschlossen und Menschen mit einer Schwerbehinderung, die ab 1. Januar 1964 geboren sind, können auch mit Abschlägen frühestens im Jahr 2026 in Rente gehen.
Vertrauensschutz: Diese Renten-Regel läuft 2026 aus und sorgt für Einschnitte
Für einige Menschen mit Schwerbehinderung gilt die Anhebung der Altersgrenze nicht. Sie können weiterhin mit 63 Jahren abschlagsfrei oder mit 60 Jahren mit Abschlägen die Rente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Laut der DRV gilt unter bestimmten Voraussetzungen nämlich ein Vertrauensschutz nach § 236a SGB VI.
Diesen Vertrauensschutz können allerdings nur Versicherte nutzen, die bereits am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren und zwischen 1. Januar 1952 und 31. Dezember 1963 geboren sind. Außerdem müssen sie ein Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Also: Wer diese Voraussetzungen erfüllt und am 31. Dezember 1963 geboren wurde, wird Ende 2026 63 Jahre alt und kann dann dank des Vertrauensschutzes ohne Abschläge in Rente gehen.
Für schwerbehinderte Menschen, die die Voraussetzungen ebenfalls erfüllen, aber einen Tag später, am 1. Januar 1964, geboren sind, gibt es diese Renten-Regel nicht mehr. Ohne Abschläge könnten sie frühestens Anfang 2029 im Alter von 65 Jahren in Rente gehen. Wollen sie genau wie Personen mit Vertrauensschutz Ende 2026 in Rente gehen, müssen sie Abschläge in Höhe von 7,2 Prozent in Kauf nehmen. Sie würden also für die gesamte Rentendauer 7,2 Prozent weniger Geld von der Rentenversicherung bekommen. Das wäre im Vergleich ein massiver Einschnitt.