Lukas von Hoyer

Wer sich das Wohnen in Deutschland kaum, oder gar nicht mehr, leisten kann, der wird vom Bund nicht im Regen stehen gelassen. Genau für diese Fälle wurde 1965 das Wohngeld eingeführt – und zwar vom damaligen Kanzler Ludwig Erhard (CDU). Die Sozialleistung kann die Form eines Zuschusses zur Miete annehmen oder als Lastenzuschuss an Personen mit Eigenheim ausgezahlt werden, wie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) informiert. Laut familienratgeber.de erfüllen rund zwei Millionen deutsche Haushalte die Voraussetzungen, um Wohngeld zu erhalten.

Doch wie ist die Ausgangslage für Personen, die sich in der Elternzeit befinden? Können sie Wohngeld als Unterstützung erhalten? Wir klären auf.

Kann man Wohngeld und Elterngeld gleichzeitig bekommen?

Grundsätzlich ist es für Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeld möglich, auch Wohngeld zu erhalten. Das ist dem Familienportal des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu entnehmen. Allerdings kann das Elterngeld die Chancen auf einen erfolgreichen Wohngeld-Antrag und die Höhe des Wohngeldes beeinflussen.

Hintergrund ist die Tatsache, dass Wohngeld eine der Sozialleistungen ist, die vom Einkommen abhängt. „Wenn die Höhe einer solchen Sozialleistung bestimmt wird, wird Ihr Elterngeld wie Einkommen behandelt und auf die Sozialleistung angerechnet“, wird im Familienportal erklärt. Demnach wird nicht das komplette Elterngeld angerechnet, sondern nur der Anteil, der über den Mindestbetrag des Elterngeldes hinausgeht. Beim Mindestbetrag gibt es zwei Varianten:

  • 300 Euro in Monaten, in denen Basiselterngeld ausgezahlt wird.

  • 150 Euro in Monaten, in denen ElterngeldPlus ausgezahlt wird.

Wer Elterngeld für Zwillinge bekommt, der muss einen doppelten Mindestbetrag beachten. Bei Drillingen beträgt der Mindestbetrag das Dreifache.

Die Höhe des Elterngeld-Mindestbetrags wird unterdessen nicht auf das Wohngeld angerechnet. Das Familienportal erklärt hierzu: „Rechnerisch bekommen Sie zu der ungekürzten anderen Leistung zusätzlich den Mindestbetrag.“

Wohngeld in der Elterngeld: Das müssen Sie beim Antrag angeben

Beim Antrag von Wohngeld muss der Betrag des Elterngeldes, der jeden Monat auf dem Konto landet, unbedingt angegeben werden. Das gilt auch für alle anderen Einkünfte des Haushaltes. Aus der Summe der Einkünfte wird dann errechnet, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht – und bei einem Anspruch wird auch berechnet, wie dieser ausfällt.

Zusätzlich zu den Einkünften müssen Sie dem Antrag mehrere Unterlagen beilegen, um eine Chance auf eine Bewilligung zu haben. Dazu zählen der ausgefüllte Antrag, ein Nachweis der Höhe von Miete oder Belastung, eine Meldebestätigung und die Kopie eines Ausweises oder Reisepasses. Der Antrag muss beim zuständigen Wohngeldamt eingereicht werden. Das ist mittlerweile auch online möglich.

Auch interessant in diesem Zuge: Beim Bezug von anderen Sozialleistungen wird in der Regel kein Wohngeld bewilligt. Das gilt für Bürgergeld, BAföG, Sozialgeld und eine Berufsausbildungsbeihilfe.