Wegen der nach wie vor hohen Infektionszahlen bleiben Schulen und Kitas geschlossen. Mütter und Väter haben sich während des ersten Lockdowns im Frühjahr zwischen Homeschooling, Kinderbetreuung und Arbeit aufgerieben. Jetzt stellt sich diese Herausforderung erneut. Es gibt einige Möglichkeiten, mit denen berufstätige Eltern, die ihre Kinder zuhause betreuen müssen, die Belastung reduzieren können. Voraussetzung dafür ist meist aber eine gute Abstimmung und das Verständnis des Arbeitgebers.

Wir haben zusammengestellt, welche Möglichkeiten Eltern jetzt haben.

„Ich muss das nur noch kurz fertig machen.“ Sätze wie diese fallen reihenweise, wenn Kinderbetreuung und Homeoffice ...
„Ich muss das nur noch kurz fertig machen.“ Sätze wie diese fallen reihenweise, wenn Kinderbetreuung und Homeoffice zusammenfallen. Die Geduld von allen wird auf die Probe gestellt, wie auch bei dieser Mutter, die sich mühsam versucht auf die Arbeit zu konzentrieren. | Bild: Konstantin Yuganov - stock.adobe.com

Welche zusätzlichen Maßnahmen gibt es vom Gesetzgeber zur Entlastung von Eltern während des Lockdowns?

Das wichtigste Änderung für Eltern dürfte wohl die Aufstockung des Kinderkrankengeldes sein. Sie soll es Familien, in denen beide Elternteile arbeiten, leichter machen, während der Schulschließung alles zu organisieren.

Dafür hat der Bund jetzt gesetzlich geregelt, dass der Anspruch auf das Krankengeld im Jahr 2021 pro Elternteil und Kind um 10 Tage angehoben wird, um 20 Tage für Alleinerziehende. Eltern mit mehreren Kindern haben maximal einen Anspruch auf 45 Tage, Alleinerziehende auf maximal 90 Tage.

Das wurde nach den neuen Corona-Beschlüssen von Bund und Ländern am 5. Januar mitgeteilt. Am 17. Januar ist das Gesetz auch vom Bundesrat verabschiedet worden.

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Die Schule ist geschlossen, ich muss mein Kind zuhause betreuen und kann nicht arbeiten. Mein Kind ist aber nicht krank. Kann ich das Kinderkrankgeld trotzdem beantragen?

Ja, so ist es nun gesetzlich verankert. Laut Bund gilt der Anspruch auch für Fälle, „in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten beziehungsweise die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.“ Es soll eine Entlastung für erwerbstätige Eltern bringen. Das gilt auch, wenn im Homeoffice gearbeitet wird.

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Stellt mein Kinderarzt die Bescheinigung aus?

Nein, die Beantragung des Gelds wird direkt über die Krankenkassen laufen. Dafür müssen Eltern eine Bescheinigung der Betreuungseinrichtung vorlegen. An den Details dazu arbeiten die Krankenkassen allerdings noch.

Es soll aber ein entsprechendes Musterformular geben, durch das Eltern die fehlenden Betreuungsmöglichkeiten nachweisen können, heißt es etwa auf der Homepage der Barmer und der DAK Krankenkasse. Auch Familienministerin Giffey kündigte an, dass eine einfache Musterbescheinigung erarbeitet würde, die Kitas und Schulen zur Verfügung gestellt werden soll. Wer das Kinderkrankengeld beantragt, weil sein Kind krank ist, muss nach wie vor ein ärztliches Attest einreichen.

Kinder bändigen, Zahlen analysieren und mit dem Kollegen telefonieren – im Homeoffice mit kleinen Kinder sind viele Fertigkeiten ...
Kinder bändigen, Zahlen analysieren und mit dem Kollegen telefonieren – im Homeoffice mit kleinen Kinder sind viele Fertigkeiten gefragt und dass meist gleichzeitig. | Bild: Karl-Josef Hildenbrand, dpa

Darf der komplette Anspruch für die Schul- oder Kitaschließungen verwendet werden?

Ja. Ihren gesamten Anspruch können berufstätige Eltern laut Bundesregierung auch für die Kinderbetreuung wegen geschlossener Kitas und Schulen einsetzen – sofern eine entsprechende Bescheinigung der Betreuungseinrichtung vorliegt.

Es sei aber empfehlenswert, umsichtig zu handeln, sagt die Rechtsanwältin Sandra Runge gegenüber der dpa. „Vorsichtige Eltern werden sich aber ohnehin genau überlegen, wann sie die Tage einsetzen.“ Schließlich kann es passieren, dass ein Kind im Laufe des Jahres tatsächlich noch einmal krank wird und man den Anspruch dann dringend geltend machen muss. Ob der Gesetzgeber den Anspruch im Laufe der Pandemie für solche Fälle noch einmal aufstockt, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen.

Müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Kinderkrankentage mit Vorlauf ankündigen?

Grundsätzlich nicht. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig, auch eine Ankündigungsfrist ist in den zugrundeliegenden gesetzlichen Regeln nicht vorgesehen. Das erklärt Björn Otto, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei CMS Deutschland.

Es liege jedoch in der Treuepflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn er der Arbeit pandemiebedingt fernbleiben muss. „Was unverzüglich bedeutet, ist dabei immer abhängig vom Einzelfall – etwa davon, wie schnell oder seit wann ein Arbeitnehmer wusste, dass er den Betreuungsbedarf nicht anderweitig gestemmt bekommt“, so der Arbeitsrechtsexperte.

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Können Arbeitgeber mitentscheiden, wann die Kinderkrankentage in Anspruch genommen werden?

Nein. Auch hier geht Arbeitsrechtsexperte Otto davon aus, dass es kein Mitentscheidungsrecht des Arbeitgebers gibt. Der Arbeitgeber kann also nicht verlangen, dass Arbeitnehmer zum Beispiel nur einen halben Tag „kinderkrank“ nehmen. Der Anspruch hänge allein davon ab, ob Arbeitnehmer die im Gesetz formulierten Voraussetzungen erfüllen. Es ist aber üblich und empfehlenswert, sich zu diesen Themen grundsätzlich mit dem Arbeitgeber abzusprechen.

Können Arbeitgeber verlangen, dass Arbeitnehmer gegebenenfalls eine Notbetreuung in Kita oder Schule in Anspruch nehmen?

Die bislang geltende gesetzliche Regelung zum Kinderkrankengeld im Sozialgesetzbuch sieht vor, dass dann ein Anspruch besteht, wenn Eltern der Arbeit fernbleiben müssen, weil sie ein krankes Kind betreuen müssen und keine andere Möglichkeit der Betreuung besteht.

Bestehen also theoretisch anderweitige Notfall-Betreuungsmöglichkeiten in Kita oder Schule, würden Argumente dafür sprechen, dass Arbeitnehmer diese auch annehmen müssen. Sicher ist das indes nicht, sagt Otto. Denn nach dem Wortlaut der geplanten Neuregelung soll bei fehlender Betreuungsmöglichkeit zu Hause bereits die Aussetzung der Präsenzpflicht in der Schule für eine Freistellung und das Kinderkrankengeld ausreichen, so Otto.

Sandra Runge weist zudem darauf hin, dass die Notfallbetreuung in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Besonders kompliziert würde es etwa, wenn Eltern zwar den Anspruch auf Notbetreuung haben, aber an die Eltern appelliert wird, nach Möglichkeiten ihre Kinder zu Hause zu betreuen. Dies könne zu Konflikten mit den Arbeitgeber, und gegebenenfalls auch unter Kollegen führen. „Hier fehlen in vielen Bundesländern klare gesetzliche Regelungen“, so Runge.

Was bedeutet es, dass das Gesetz „rückwirkend“ zum 5. Januar gelten soll?

Hier ist davon auszugehen, dass Arbeitnehmer, die in der Zeit ab 05. Januar 2021 wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten konnten, rückwirkend das Kinderkrankengeld von der Krankenkasse in Anspruch nehmen können. „Arbeitnehmer müssen das auf geeignete Weise nachweisen, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Betreuungseinrichtung“, so Otto.

Welche Möglichkeiten der Unterstützung bietet der Bund erwerbstätigen Eltern noch an?

Eltern, die ihre Kinder jetzt zuhause betreuen müssen, können Corona-Sonderurlaub beantragen. Nach dem Infektionsschutzgesetz bekommen Eltern, die wegen Schul- und Kitaschließungen nicht arbeiten können, eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entgangenen Nettogehalts für den Zeitraum der Betreuung, also rund ein Drittel weniger.

Wie lange habe ich Anspruch auf Corona-Sonderurlaub?

Pro Elternteil besteht ein Anspruch von 10 Wochen Sonderurlaub, also 20 Wochen pro Elternpaar. Alleinerziehende können insgesamt 20 Wochen Sonderurlaub beantragen. Ob der Sonderurlaub genommen werden kann, muss mit dem Arbeitgeber geklärt werden.

Wann habe ich überhaupt Anspruch auf den Sonderurlaub?

Der Anspruch besteht, wenn es keine „zumutbare“ andere Form der Betreuung für die Kinder gibt. Das müssen Eltern beim Antrag nachweisen. „Zumutbar“ ist demnach auch die Notbetreuung an Schulen oder Kitas. Allerdings gibt es dadurch in den betroffenen Familien wieder mehr Kontakte und eine höhere Infektionsmöglichkeit, was die Bestrebungen die Pandemie einzudämmen, untergraben kann.

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Kann ich den Sonderurlaub auch beantragen, wenn ich im Homeoffice arbeite?

Laut Infektionsschutzgesetz schließen sich Homeoffice und Kinderbetreuung nicht unbedingt aus. Entscheidend ist hier das Wörtchen „zumutbar“. Wer kleine Kinder zu betreuen hat, für den wird es kaum machbar sein, gleichzeitig zuhause zu arbeiten.

Das Land Baden-Württemberg empfiehlt dazu auf seiner Homepage, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer eng abstimmen. Es sollte geklärt werden, in welchem Umfang die Arbeit trotz Kinderbetreuung realisiert werden kann. Das wird bei älteren Kindern einfacher sein. Sollte die Doppelbelastung unzumutbar sein, muss der Arbeitgeber dies bei der Antragstellung bestätigen.

Die Organisation der Notbetreuung ist Ländersache. Unter welchen Voraussetzungen kann mein Kind dorthin?

In Baden-Württemberg ist die Notbetreuung in der „Orientierungshilfe zur Notbetreuung an den Schulen geregelt“. In der Formulierung wird auf strenge Zulassungsbeschränkungen verzichtet. Kinder bis Klasse 7 dürfen in die Notbetreuung, sofern beide Eltern arbeiten und „in ihrer beruflichen Tätigkeit“ unabkömmlich sind. Die Unabkömmlichkeit muss vom Arbeitgeber bescheinigt werden.

Die Landesregierung setzt also auf das Verantwortungsbewusstsein von Arbeitgebern und Eltern. So heißt es dort : „Diese Maßnahme, mit der die Anzahl der Kontakte reduziert werden soll, kann nur dann wirksam werden, wenn die ‚Notbetreuung‚ ausschließlich dann in Anspruch genommen wird, wenn dies zwingend erforderlich ist, d.h. eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann.“