Es ist eine Frage, die Corona-besorgte Bürger gleichermaßen interessieren dürfte wie Schluris und Faulpelze: Ist der Corona-Test am Arbeitsplatz Teil der Arbeitszeit? Was auf den ersten Blick kleinkariert erscheinen mag, ist es nicht. Denn nicht selten sind die Tests mit erheblichem zeitlichen Aufwand verbunden.
Mal führt eine schlecht abgestimmte Terminvergabe zu Wartezeiten, mal gibt es Verzögerungen wegen technischer Probleme oder Mangel an Tests. Und dann ist da ja auch noch der Test selbst, auf dessen Ergebnis man bis zu 20 Minuten warten muss. Alles in allem kann so eine Stunde Arbeitszeit zusammenkommen – und das jede Woche, denn so lautet die Mindestvorgabe der Bundesregierung, was die Taktung der Tests für Angestellte angeht.
Test und Wartezeit sind Arbeitszeit
Sind die Tests also Arbeitszeit? Manfred Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Konstanz sagt: „Ja, sofern der Arbeitgeber den Schnelltest in zulässiger Weise anordnet, hat er nicht nur die Kosten des Tests zu tragen, sondern er muss dem Arbeitnehmer auch die Vergütung für die Zeit des Tests inklusive Wartezeiten auf das Ergebnis zahlen.“ Sprich: Abschläge beim Lohn gibt es ebenso wenig wie Minuszeiten auf dem Arbeitszeitkonto.
Gleiches gilt übrigens auch, wenn der Arbeitgeber den Test nicht verpflichtend macht, sondern den Beschäftigten nur anbietet. Wenn der Arbeitnehmer das Angebot annehme, komme eine Art Vertragsschluss im Rechtssinn zu Stande, sagt Schneider. Und dieser sei ja auch im Sinn des Arbeitgebers.