Einige reagieren mit Schadenfreude, viele sind überrascht über diese Nachricht: 124.000 Euro Nachzahlung, weil ein 60-jähriger Luxemburger mit einem in der Schweiz zugelassenen schwarzen Ferrari Roma bei Konstanz nach Deutschland fahren will. Der Betrag teilt sich etwa hälftig in nachträgliche Einfuhrabgaben von 64.000 Euro und eine Sicherheitsleistung von 60.000 Euro.

Steuerstrafverfahren ist kein Kavaliersdelikt

Für den Mann endet die kostspielige Spritztour nicht mit dieser Summe. Die Sicherheitsleistung behält der Zoll ein, um die zu erwartende Strafe aus dem eingeleiteten Steuerstrafverfahren mindestens anteilig zu decken. Dabei handelt es sich nicht um eine kleine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat, gleichgesetzt mit Steuerhinterziehung.

Je nach Ausgang des Verfahrens muss er mit einer empfindlichen Geldstrafe rechnen. Das Strafmaß richtet sich nach dem hinterzogenen Steuerbetrag, im Fall des 60-Jährigen 64.000 Euro.

Um welches Fahrzeug handelt es sich und was kostet es?

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Ferrari Roma, Kenner sprechen bei diesem Sportwagen oft von einem „Alltags-Ferrari“. Angesichts seiner Leistung von 620 PS und einem Neupreis in Deutschland ab 210.000 Euro – ohne Sonderausstattungen – eine charmante Untertreibung.

Ein Ferrari Roma Sport Coupé, von Kennern oft als „Alltags-Ferrari“ bezeichnet (Symbolbild).
Ein Ferrari Roma Sport Coupé, von Kennern oft als „Alltags-Ferrari“ bezeichnet (Symbolbild). | Bild: Gregorio Borgia/ dpa

Das zuständige Hauptzollamt Singen schätzt den Wert auf umgerechnet 207.000 Euro, es dürfte sich also um einen neuwertigen oder sehr jungen Gebrauchtwagen handeln.

Der aktuelle Fall ist angesichts der aufgerufenen Summe eine Ausnahme. Doch Probleme mit dem Zoll können im Grenzgebiet zur Schweiz alle bekommen, die mit einem dort oder in jedem anderen Nicht-EU-Land zugelassenen Wagen nach Deutschland, sprich in die EU, reist. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Einfuhr eines nicht verzollten Fahrzeugs.

Wichtig zu wissen: Der Zoll habe hier auch keinen Ermessungsspielraum, wie Sonja Müller, Sprecherin des zuständigen Hauptzollamts Singen erklärt. Heißt: Wer erwischt wird, und sei es beim ersten Mal, wird belangt.

Wann dürfen Sie ein Auto mit Schweizer Zulassung fahren?

Nicht immer wird das gleich ein Problem, regelmäßig fahren Menschen mit Schweizer Zulassung nach Deutschland und umgekehrt. Hier sind einige Ausnahmen.

Der Chauffeur-Fall: EU-Bürger dürfen ein Schweizer Fahrzeug kurzzeitig fahren, wenn der Fahrzeughalter aus der Schweiz sich ebenfalls in der EU aufhält und die Fahrt auf dessen Anweisung erfolgt. Rechtlich handelt es sich dabei um eine vorübergehende Abtretung des Wagens auf Anweisung des Halters.

Zur teuren Überraschung kann es dagegen kommen, wenn der Halter in der Schweiz bleibt und man alleine über die Grenze fährt. Dann ist das die eigentliche Einfuhr und damit ein Verstoß. Die fälligen Abgaben würden sofort fällig.

Der Firmenwagen-Fall: Ein Arbeitnehmer mit EU-Wohnsitz darf den Schweizer Firmenwagen seines Arbeitgebers legal nutzen. Vorausgesetzt, die Fahrt dient dem Arbeitsweg und der Arbeitsvertrag regelt klare berufliche Aufgaben, für die das Auto benötigt wird.

Problematisch wird es, wenn der Schweizer Firmenwagen nachweislich privat genutzt wird. Mitunter und insbesondere bei Luxusautos vermutet der Zoll dann die Gründung von Scheinfirmen, damit die Einfuhrabgaben umgangen werden können.

Der Mietwagen-Fall: EU-Bürger (beispielsweise mit deutschem Wohnsitz) dürfen in der Schweiz einen Mietwagen mieten und einführen, sofern sie es innerhalb von acht Tagen wieder aus der EU schaffen, ergo: in die Schweiz bringen.

Diese Regel soll verhindern, dass Schweizer Mietwagenfirmen mit günstigeren Steuersätzen Dauerflotten für EU-Bürger in der EU betreiben. Es ist also eine Regelung zur vorübergehenden Verwendung.

Übrigens: Wird das in der Schweiz gemietete Auto im EU-Ausland, etwa an einem deutschen Flughafen, zurückgeben, ist es eine sogenannte Einwegmiete. Dann wird das Fahrzeug vom Mietwagenunternehmen normalerweise zollrechtlich korrekt behandelt.

Wie hoch sind die Einfuhrabgaben und wie werden sie berechnet?

Anhand des vorliegenden Falls des Ferrari Roma mit Schweizer Kennzeichen lässt sich aufzeigen, wie sich der Gesamtsatz der Einfuhrabgaben zusammensetzt: Neben zehn Prozent Zollgebühren fallen 19 Prozent Mehrwertsteuer an. Letztere werden für Fahrzeugwert plus Zollbetrag erhoben.

Heißt im Ferrari-Beispiel: 20.700 Euro auf den Fahrzeugwert von geschätzten 207.000 Euro. 227.700 Euro sind somit die Bemessungsgrundlage für die Steuer über 19 Prozent, knapp 43.300 Euro. Das heißt, der 60-jährige Luxemburger musste insgesamt rund 64.000 Euro nachzahlen (43.300 Euro plus 20.700 Euro).

Allzu sehr scheint ihm der Betrag aber nicht weh zu tun. Laut Hauptzollamt Singen hat er noch direkt vor Ort bezahlt und durfte dann weiter fahren.