Die Schweiz hat die Regeln für die Einreise verschärft. Ab Montag (20. September) müssen ungeimpfte und nicht-genese Personen an der Grenze ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen. Ein zweiter Test muss vier bis sieben Tage später erfolgen. Außerdem muss ein Einreiseformular ausgefüllt werden.
Anlass der Entscheidung des Bundesrats seien Erkenntnisse aus dem Sommer. Damals hätten auch Reiserückkehrer zur steigenden Infektionszahl beigetragen. Dies wolle man nach den gerade auslaufenden Herbstferien vermeiden. Die Regierung hat mit seinem Beschluss auch dem Druck der Kantone und der Reisebranche nachgegeben. Beide sprachen sich gegen eine vom Bund als Alternative vorgeschlagene Variante mit einer Quarantänepflicht für Ungeimpfte und Nichtgenesene nach der Einreise aus.
Hier erfahren Sie, welche Regeln nach dem Grenzübertritt jetzt gelten und wer von der 3-G-Pflicht ausgenommen ist.
Was müssen Ungeimpfte und Nichtgenesene bei der Einreise jetzt tun?
Diese Personen müssen einen negativen Test (Antigen oder PCR) vorweisen. Nach vier bis sieben Tagen muss ein zweites Ergebnis eines Schweizer Tests vorgelegt werden. Dieser Test ist voraussichtlich ab 1. Oktober kostenpflichtig. Selbsttests sind nicht erlaubt. Das zweite Testergebnis muss dem zuständigen Kanton per Online-Formular übermittelt werden.
Werden die Nachweise nicht erbracht, kann die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ein Bußgeld von 200 Franken (180 Euro) verhängen. Die Einreise wird nicht verboten, aber die betroffene Person ist verpflichtet, sich zeitnah nachträglich testen zu lassen.
Gilt das nur für Touristen aus dem Ausland oder auch für Schweizer?
Die neue Regel unterscheidet nicht nach Herkunftsland oder Nationalität. Sie gilt somit für alle bei der Einreise gleichermaßen.
Müssen auch Geimpfte und Genesene etwas beachten?
Ja, denn alle Menschen müssen bei der Einreise das digitale Einreiseformular der Schweiz ausfüllen, unabhängig vom Impfstatus. Dort werden – ähnlich dem deutschen Formular – zur Nachverfolgung das Verkehrsmittel sowie Personendaten und die Adresse abgefragt. Wird es nicht ausgefüllt, kann ein Bußgeld von 100 Franken (90 Euro) erfolgen. Falsche Angaben können zu einem Strafverfahren führen.
Ist das alles auch bei der Einreise mit dem Fahrrad oder zu Fuß nötig?
Ja, es gibt keinen Unterschied beim gewählten Verkehrsmittel. Ein Unterschied: Bei Reisen mit Fernbussen oder per Flugzeug dürfen die Unternehmen Personen ohne 3-G-Status nicht ins Land befördern.
Was bedeutet das für Grenzgänger?
Sie können aufatmen. Während zunächst nur berufliche Grenzgänger als Ausnahmen gedacht waren, weitet der Bundesrat diese Gruppe nun auf alle Menschen aus, „die aus Gebieten an der Grenze zur Schweiz einreisen, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet“. Ungeimpfte und nicht-genesene Grenzgänger sind nicht nur von der Testpflicht ausgenommen, sie müssen auch das Einreiseformular nicht ausfüllen.
Welche Gebiete sind für die Grenzgänger-Regelung gemeint?
Laut Christian Bock, Direktor der EZV, seien die Schweiz und ihre Nachbarländer als „grüne Zone“ zu verstehen. Innerhalb dieses Gebiets könne man sich frei bewegen. Laut Gesundheitsminister Alain Berset habe man dies deshalb so festgelegt, weil „alle grenznahen Gebiete eine höhere Impfquote als die Schweiz haben“.
Die Schweiz gilt dabei laut Bundesamt für Gesundheit als einheitliche Zone. In Deutschland und Österreich umfassen alle angrenzenden Bundesländer die Grenzregion, in Frankreich benachbarte Departements, in Italien die angrenzenden Regionen.
Gibt es noch andere Ausnahmen?
Ja, auch für Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist, etwa um das Gesundheits- oder Sicherheitswesen aufrechtzuerhalten, gilt die neue Regelung nicht. Ebenso nicht für Durchreisende ohne Zwischenhalt oder Menschen, die aus dringenden medizinischen Gründen einreisen müssen oder sich ärztlich belegt nicht impfen lassen können. Auch wer Menschen oder Waren in die Schweiz transportiert ist ausgenommen.
Der Bund ermöglicht den Kantonen „in begründeten Fällen“ weitere Ausnahmen oder Erleichterungen, um Härtefälle zu vermeiden. Das könnten auch private Gründe sein, der Bund nennt als Beispiel die Einreise zum Besuch sterbender Angehöriger.
Gilt für Schweizer nach dem Einkaufen im deutschen Grenzgebiet die Grenzgänger-Regelung?
Ja, und zwar unabhängig vom Heimatkanton. Dies stellte EZV-Direktor Christian Bock vor Medienvertretern klar. Entscheidend ist einzig, dass es sich um ein deutsches (oder anderes benachbartes) Grenzgebiet handelt. Ein Beispiel: Kommt ein Tessiner nach Südbaden zum Einkaufen, kann er das ohne Nachweis eines Tests- oder Einreiseformulars tun.
Kann man ohne Probleme für einen Tagesausflug in die Schweiz reisen?
Dasselbe wie für Schweizer Einkaufstouristen gilt umgekehrt für alle Baden-Württemberger, die sich im Nachbarland aufhalten wollen. Das Land ist ein Grenzgebiet und man muss sich dann auch als ungeimpfte oder nicht-genesene Person nicht testen lassen. Auch das Einreiseformular wird nicht fällig.
Was ist mit Besuchen von Freunden oder Verwandten im Nachbarland?
Solange es sich um Bewegungen innerhalb des Grenzraums handelt, ist auch das kein Problem. Es muss dann bei der Einreise weder ein negativer Test vorgelegt werden, noch ein Einreiseformular.
Wer kontrolliert die Negativtests nach der Einreise?
Die Grenzkontrollbehörden können direkt bei der Einreise auf Personen zugehen und die Negativtests überprüfen. Dies soll laut Bundesrat „risikoorientiert“ stattfinden, systematische Grenzkontrollen hält die Schweizer Regierung für nicht verhältnismäßig. Je nach Lage könnten die Kontrollen erhöht werden, laut EZV-Direktor Christian Bock komme es aber nicht zu Grenzschließungen.
Wie wird das genau kontrolliert?
Schweizer Grenzer prüfen, ob ein negatives PCR- oder Antigen-Schnelltestergebnis vorliegt. Sie stellen außerdem sicher, dass die Kontaktdaten per Einreiseformular erfasst sind. Ist dies nicht der Fall, melden sie dies der jeweiligen Kantonsbehörde. Fehlt das Testergebnis oder die Kontaktdaten, kann eine Ordnungsbuße verhängt werden. Diese können die Grenzer direkt erheben, bislang mussten sie die Fälle an die Kantone zur Ahndung weiterleiten. Die Kantone wiederum sollen stichprobenhaft kontrollieren, ob die dazu verpflichteten Personen ein zweites Testresultat übermitteln.
Welche Impfstoffe berücksichtigt die Schweiz?
Weil die Schweiz bislang den weltweit vielfach verwendeten Impfstoff von Astrazeneca nicht zugelassen hat, konnten im Ausland geimpfte Personen vor Probleme geraten. So gab es für sie bislang nur für die im Land verimpften Wirkstoffe von Biontech/Pfizer, Moderna und Johnson & Johnson ein Impfzertifikat. Dies wurde nun geändert. Den Impfnachweis erhalten nun alle Personen, die mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Behörde zugelassenen Präparate geschützt sind. Dazu gehört auch Astrazeneca.