Frickingen – In vielen Bereichen ziehen zurzeit die Preise an. So auch im Frickinger Friedhofs-und Bestattungswesen. Zum 1. Juli steigen die Kosten für eine Bestattung auf dem gemeindlichen Friedhof im Ortsteil Altheim um fast 100 Prozent. Eine entsprechende Friedhofssatzung verabschiedete das Ratsgremium in öffentlicher Sitzung.
Für verstorbene Personen über zehn Jahren fällt laut neuer Gebührenordnung dann eine Gebühr von 1070 Euro an. Zuvor waren es 595 Euro. Muss ein Kind bestattet werden, zahlen die Hinterbliebenen neu sogar etwas mehr als das Doppelte. Hier steigen die Friedhofskosten von vormals 325 Euro auf 715 Euro. Das Beisetzen von Aschen war bislang mit 240 Euro veranschlagt und kostet ab Sommer 120 Euro mehr. Als Grund für die deutlichen Mehrkosten im Sterbefall nannte Hauptamtsleiter Markus Vollstädt die Neuorganisation der Erdarbeiten auf dem Friedhof, die mit Kostensteigerungen einhergingen. Das Frickinger Bestattungsunternehmen Allweier, das bisher für das Ausheben und Schließen von Gräbern zuständig war, hatte gemäß Vollstädt einen zum Jahresende 2023 auslaufenden Vertrag nicht mehr verlängert.
Nach beschränkter Ausschreibung ging laut Markus Vollstädt nur ein Angebot der Heiligenberger Firma Krall ein. „Die angebotenen Preise liegen nunmehr deutlich höher, jedoch gut im vergleichbaren Rahmen zu den umliegenden Gemeinden“, erläuterte der Hauptamtsleiter. Die anfallenden Kosten würden wie bisher über die Bestattungsgebühren weitergegeben. Deswegen müssten diese angehoben werden. Die Verwaltung hatte ebenfalls die aus dem Jahr 2018 stammende Friedhofssatzung geprüft und Änderungen vorgenommen. Beispielsweise müssen mit Inkrafttreten der neuen Satzung Urnen und Überurnen aus verweslichen Materialien bestehen. Bisher galt das nur für Särge.
Ferner ist es ab Juli erlaubt, beim Ausheben eines Grabes Nachbargrabstätten mit Erdcontainern oder Laufdielen in Anspruch zu nehmen. Am Ende muss aber der ursprüngliche Grabzustand wiederhergestellt werden. Neu ist auch, dass Gräber für anonyme Beisetzungen ausgewiesen werden. Ebenfalls neu geregelt sind die Mindeststärken von Steingrabmalen. Bisher mussten alle Grabmalgrößen eine Stärke von 18 Zentimetern aufweisen. Jetzt gilt das nur für Grabmale ab 1,40 Meter Höhe. Bis 1,40 Meter müssen sie ab Juli nur 16 Zentimeter Mindeststärke aufweisen. Bis 1,20 Meter sind sogar zwei Zentimeter weniger erlaubt.