Die Meersburger Altstadt ist in dieser Zeit für den Fahrzeugverkehr komplett gesperrt. Für Anwohner und den Lieferverkehr wurden bereits Zufahrtszeiten festgelegt. Bisher vermietete, öffentliche Parkplätze sollen über andere Parkflächen in der Stadt ausgeglichen werden. In der Unterstadtstraße, der Hauptverkehrsader der Unterstadt, ist von 9 bis 21 Uhr zudem der Fahrradverkehr untersagt. Der SÜDKURIER hat sich in Kommunen am Bodensee umgehört, wie die Verkehrsflüsse in den dortigen Fußgängerzonen geregelt sind – unabhängig von Einwohnerzahl, Fläche und örtlichen Gegebenheiten.
Lindau: Anwohner haben ganztägig Zufahrtsrecht
Die Fußgängerzone im Inselbereich Lindau gilt ganzjährig. „Das funktioniert auch prima“, sagt Jürgen Widmer von der Stelle für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bei der Stadt Lindau. So sehen die Regeln aus: Lieferanten können von Montag bis Freitag zwischen 6.30 und 11 Uhr sowie am Samstag zwischen 6.30 und 9 Uhr in die Fußgängerzone einfahren. Anwohner haben die ganze Zeit über die Möglichkeit, ihre Garagen, Innenhöfe und Anwohnerparkplätze anzufahren. Bewohner oder sonstige Gruppen, die einen Bereich zum Beispiel für einen Umzug länger blockieren müssen, können bei der Stadt eine Sondergenehmigung beantragen. Die Diskussionen um Fußgängerzonen kenne er seit den 80er-Jahren, sagt Widmer: „Fünf Jahre später sind die Fußgängerzonen die beliebteste Lage für Händler und Gastronomen.“
Konstanz: Zufahrt auch zwischen 20 und 6 Uhr möglich
Die Pressestelle der Stadt Konstanz verweist auf die entsprechenden Satzungen. Den Nutzungsrechten auf öffentlichen Straßen und in der Fußgängerzone stellt die Stadtverwaltung vorneweg: „Die Stadt Konstanz ist der Erhaltung ihres historisch wertvollen Stadtensembles (...) verpflichtet und möchte zugleich ihrer Funktion als Oberzentrum und Metropole der Bodenseeregion gerecht werden. Insbesondere die als Stadtdenkmal ausgezeichnete Altstadt stellt hohe Qualitätsanforderungen an die Gestaltung des öffentlichen Raums, dessen gewerbliche Nutzung als Zeichen einer lebendigen Stadt zugleich im öffentlichen Interesse steht.“ Ziel sei es, die Aufenthaltsqualität in der Stadt auf einem hohen und zeitgemäßen Niveau weiterzuentwickeln.

In der Fußgängerzone ist der Anliegerverkehr mit Fahrzeugen aller Art bis 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, darüber hinaus auch Lastwagen, die der Möbelspedition, der Heizöllieferung und Entsorgung dienen, allgemein in der Zeit von täglich 6 bis 10 Uhr möglich – außerdem auch in der Zeit von täglich 20 bis 6 Uhr zu baurechtlich genehmigten Stellplätzen oder Garagen, wenn der Fußgängerbereich die einzige Zufahrt bildet. Durchgängige Zufahrtsrechte haben unter anderem Menschen mit Gehbehinderung, Personen, die wegen eines akuten Krankheitszustandes auf ein Fahrzeug angewiesen sind, oder soziale Betreuungsdienste. Für den Straßenverkehr an sich gelten neben der Straßenverkehrsordnung weitere Regeln: die Fußgänger haben Vorrang; soweit nicht Ein- und Ausfahrten vorgeschrieben sind, darf die Benutzung nur auf dem kürzesten Weg erfolgen; das Abstellen von Fahrzeugen ist nur unter Beachtung einer befahrbaren Restbreite der Straße von 3,50 Meter erlaubt und ist auf die unbedingt erforderliche Zeit zu beschränken; es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Radolfzell: Zugang nur mit Ausnahmegenehmigung
Radolfzell: Die Stadt Radolfzell hat die Zufahrtsregeln für ihre Altstadt im Sommer 2020 neu geregelt. „Grundsätzlich sieht die Verwaltungsrichtlinie vor, dass die Zufahrt für motorisierte Fahrzeuge nur in besonderen Ausnahmefällen und zu bestimmten Zeiten gestattet ist. Für jede Einfahrt in die Fußgängerzone ist eine Ausnahmegenehmigung bei der Stadtverwaltung zu beantragen“, heißt es vonseiten der Kommune. Bewohner und Gewerbetreibende können demnach verschiedene Ausnahmegenehmigungen beantragen, „die die Zufahrt zum Objekt oder für das Be- und Entladen des Fahrzeugs ermöglichen“. Für alle Interessengruppen gilt: „Die Zufahrt zur Fußgängerzone Altstadt ist grundsätzlich nur in der Zeit von Montag bis Sonntag von 6 bis 11 Uhr und von 18 bis 20 Uhr (Lieferzeiten) und auch dann nur mit berechtigtem Interesse beziehungsweise der einfachen Anwohnerkarte erlaubt.“
Laut der Stadtverwaltung erhalten Bewohner der Fußgängerzone und Gewerbetreibende mit Sitz in der Fußgängerzone auf Antrag eine amtliche Auslegekarte als Nachweis für die Berechtigung mit einer Gültigkeit von drei Jahren (Bewohner) beziehungsweise von einem Jahr (Gewerbe). Die Auslegekarte für Bewohner beinhalte während ihrer Gültigkeitsdauer zusätzlich zehn Fahrten außerhalb der zugelassenen Zufahrtszeiten zum Be- und Entladen im öffentlichen Verkehrsbereich. „Existieren private und betriebseigene Stellplätze in der Fußgängerzone oder reichen die Lieferzeiten nachweislich nicht aus, kann die Zufahrt auch außerhalb der Lieferzeiten im Einzelfall beantragt werden“, heißt es weiter. Gedacht wurde auch an einmalige Zufahrten: Für diese können jeweils eine Tagesgenehmigung, ein 10er-Block und für die regelmäßige Einfahrt Monats- und Jahreskarten beantragt werden. Die Richtlinie sehe zudem Möglichkeiten für das Befahren für Taxen und den Mietwagenverkehr, für Hotelgäste, besondere Berufsgruppen wie Ärzte, Heilberufe, Energieversorger, technische Notdienste, Handwerker und soziale Dienste sowie für ehrenamtlich Tätige und schwerbehinderte Menschen mit einer blauen Parkberechtigung vor. Schluss ist damit aber mit dem Einfahren für kleine Erledigungen. Diese sind nicht mehr möglich. Rad- und Pedelecfahrer dürfen die Bereiche in angemessenem Tempo durchqueren. E-Bikes gelten aber als Kraftfahrzeuge und können die Fußgängerzonen gemäß der Straßenverkehrsordnung weiterhin nicht befahren.