Seit Jahren klagen deutsche Handwerker über Gängeleien in der Schweiz. Anmeldepflichten, Kautionen, ständige Kontrollen – seit diesem Jahr ist jetzt auch die Umsatzsteuerpflicht verschärft worden. Mit immer neuen Hürden schafft es das Nachbarland, deutschen Handwerkern die Aufträge in der Schweiz zu vermiesen. Angesichts dieser „Schikanen“ – wie es viele empfinden – und der gleichzeitig guten Auftragslage in Deutschland fahren viele ihr Engagement in der Schweiz zurück. Oder sie hören gleich ganz auf. Wie Clemens Adler.

"Ich hatte die Schnauze voll"

Der Chef der gleichnamigen Bad Säckinger Firma für Haustechnik wird dabei deutlich: „Ganz ehrlich, ich hatte die Schnauze voll,“ sagt Clemens Adler. Es sei Jahr für Jahr schlimmer geworden, berichtet er im Gespräch mit unserer Zeitung. Und der Bad Säckinger Handwerksmeister hat dabei den Langzeitvergleich, denn er war 25 Jahre lang auch in der Schweiz tätig. Seit 32 Jahren ist er selbständig. In den besten Zeiten habe seine Firma 40 Prozent des Umsatzes in der Schweiz gemacht.

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Kleiner Berechnungsfehler, hohe Strafen

„Es gibt nichts, was ich dort nicht erlebt habe“, erinnert sich Adler. Die ganzen Auflagen seien das eine. „Aber wer sich über einen deutschen Beamten aufregt, der hat noch keinen Schweizer Beamten erlebt“, sagt Adler. Sie seien zwar alle sehr höflich, aber ausgesprochen kleinlich. Als Beispiel nennt er die Regelungen zur Lohanpassung. Hintergrund: Ein deutscher Handwerker muss seinem Gesellen in der Schweiz auch den Schweizer Lohn zahlen. Das werde rigoros kontrolliert, sagt Adler und fügt hinzu: „Aber das geht in Ordnung.“ Das Problem sei vielmehr, das Ganze fehlerfrei umzurechnen: Wechselkurse, genaue Stundenerfassung, Pausen, den unterschiedlichen Urlaubsanspruch und die Anzahl der Feiertage gegenrechnen. „Da musste alles bis auf den Cent stimmen,“ sagt Adler, „wenn man 3,50 Euro daneben lag, gab es schon Strafen."

Bagatellgrenze puffert etwas ab

Sonja Zeiger-Heizmann von der Handwerkskammer Konstanz bestätigt das. „Die Möglichkeit, sich hier zu verrechnen, ist sehr hoch“, sagt die Juristin im Gespräch mit dem SÜDKURIER. Sie rät deshalb allen Handwerkern, sich von der Kammer beraten zu lassen. Denn es kann offenbar teuer werden: Bei einem kleinen Verrechner können sich Konventionalstrafe, Kontrollkosten und Bußgeld vom Kanton schon mal vierstellig summieren, berichtet uns ein anderer Handwerker. Mittlerweile hätten sich die deutsche und schweizerische Seite bei einer Fehlberechnung wenigstens auf eine Bagatellgrenze von 100 Franken, berichtet die Juristin Zeiger-Heizmann von der Handwerkskammer Konstanz – allerdings nur beim Erstverstoß.

Alexander Borho, Inhaber eines Malerbetriebes in Bad Säckingen, tritt in der Schweiz nur als Kleinunternehmer auf und kann so bestimmte ...
Alexander Borho, Inhaber eines Malerbetriebes in Bad Säckingen, tritt in der Schweiz nur als Kleinunternehmer auf und kann so bestimmte Auflagen umgehen. | Bild: Gerber, Andreas

Clemens Adler rät seinen Kollegen zum Gang zur Handwerkskammer. Die Institution biete gerade fürs deutsche Handwerk in der Schweiz eine hervorragende Beratung an. Aber für ihn sei irgendwann Schluss gewesen. Der Aufwand habe sich nicht mehr gelohnt, was auch das Ziel der Eidgenossen sei. „Das ist gewollt, um den eigenen Markt zu schützen,“ sagt Adler. Das sei zwar irgendwie verständlich gehe jedoch angesichts der Verträge mit der EU nicht. Auch Sonja Zeiger-Heizmann merkt an, dass gerade die Anmeldefrist acht Tage vor Beginn der Baustelle ein Verstoß gegen den Freizügigkeitsgrundsatz darstelle.

Neue Auflage: Die verschärfte Umsatzsteuerpflicht

Damit müsse man halt leben, meint ein anderer Handwerker gegenüber unserer Zeitung. Alexander Borho, Malermeister aus Bad Säckingen arbeitet nach wie vor in der Schweiz. Er versucht, es sich einfacher einzurichten. In seinem Betrieb beschäftigt er sieben Personen, die Aufträge in der Schweiz arbeitet er aber persönlich mit dem Lehrling ab. Der Vorteil: Sowohl der Betriebsinhaber wie auch die Azubis fallen nicht unter die Lohnanpassungspflicht. „Damit habe ich eine ganze Menge Aufwand weniger“, sagt Borho. Allerdings hält sich sein schweizerisches Auftragsvolumen denn auch in Grenzen: „Ich mache weniger als zehn Prozent meines Umsatzes in der Schweiz", sagt er. Die anderen Auflagen gelten jedoch auch für Borho. So belastet ihn nun auch seit diesem Jahr die Umsatzsteuerpflicht, dafür müsse er mittlerweile auch Kaution hinterlegen. Hat er sich schon mal überlegt, in der Schweiz einen Betrieb zu eröffnen? Nein, sagt Borho, dafür seien seine Umsätze zu niedrig.

Fliesen für die Schweiz: Matthias Vogt betreibt mit seinem Betrieb eine Niederlassung in Eiken in der Schweiz. Das verschafft ihm mehr ...
Fliesen für die Schweiz: Matthias Vogt betreibt mit seinem Betrieb eine Niederlassung in Eiken in der Schweiz. Das verschafft ihm mehr Flexibilität. | Bild: Gerber, Andreas

Matthias Vogt, Eigentümer eines Fliesenlegerbetriebes in Rickenbach, hat es gemacht. Er nimmt seit 2002 Aufträge aus der Schweiz an, seit vier Jahren betreibt er eine Schweizer Niederlassung in Eiken. „Damit wird vieles einfacher“, berichtet er, wenn auch nicht billiger. Die schwierige Berechnung der Lohnanpassung falle weg, da seine beiden Mitarbeiter direkt nach schweizerischen Bedingungen angestellt sind. Fällig seien hingegen dann die eidgenössischen Abgaben wie Gewerbesteuer, zudem müsse ein einheimischer Treuhänder bestellt werden, was jährlich mit 3000 bis 4000 Euro zu Buche schlage.

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Schweizer schützenihren Markt

Ein wesentlicher Vorteil für ihn sei jedenfalls der Wegfall der 90-Tage-Begrenzung. 90 Tage hätten früher oft nicht gereicht, eine große Baustelle abzuwickeln. Man habe das zwar auf 110 Tage verlängern können, so Vogt, aber das hat wieder extra gekostet. „Tja, die Schweizer passen halt gut auf sich auf, die schützen ihren Markt“, sagt Matthias Vogt.

Umsatz zurückgefahren

Mittlerweile haben auch ihn die zunehmenden Hürden etwas gebremst. Zwischenzeitlich ist sein Umsatzanteil in der Schweiz auf rund 25 Prozent gesunken, wie er berichtet. Natürlich habe das auch mit dem Bauboom in Deutschland zu tun. Er beobachtet allgemein, dass viele Handwerkskollegen, weniger oder gar nicht mehr in der Schweiz arbeiten.

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Denn letztlich fallen bei all den Angleichungen auch die einstigen Kostenvorteile für die eidgenössischen Kunden weg. Denn eines ist klar, und das sagen alle befragten Handwerker: Während das eidgenössische Handwerk, die Verbände und Behörden, den Marktzugang verengen, erwartet der Schweizer Kunde vom deutschen Handwerker ein Schnäppchen-Angebot. Und da beißt sich der eidgenössische Patriotismus irgendwo auf dem Weg zwischen schweizerischem Handwerker und schweizerischem Kunde in den eigenen Schwanz.

Auflagen für deutsche Handwerker in der Schweiz

Meldepflicht: Jeder ausländische Handwerker muss seine Baustelle acht Tage vor Beginn anmelden. Er darf nur 90 Tage pro Jahr in der Schweiz arbeiten.

Lohnanpassung: Deutsche Handwerker müssen sich in der Schweiz an bestimmte orts- und branchenübliche Arbeits- und Lohnbedingungen halten.

Kaution: Für ausländische Handwerksbetriebe besteht in vielen Branchen und Kantonen eine einmalige Kautionspflicht. Diese dient als Sicherheitsleistung, sollten sich Betriebe nicht an den Schweizer Mindestlohn halten und verhängten Kontrollkosten und Konventionalstrafen nicht bezahlen.

Dokumentenmitführungspflicht: Für selbständige Handwerker aus Deutschland sind bei Aufträgen in der Schweiz folgende Dokumente zwingend mitzuführen: Meldebestätigung, Sozialversicherungsbescheinigung, Kopie des Werkvertrags. Daneben ist es ratsam, die Handwerkskarte als Nachweis für die Eintragung in Handwerksrolle mitzuführen.

Umsatzsteuerpflicht: Bisher traf das ausländische Betriebe ab einem Umsatz von 100.000 Franke jährlich in der Schweiz. Heute gilt die 100.000-Franken-Grenze für den Gesamtumsatz, den der ausländische Betrieb irgendwo auf der Welt erzielt.

Kontrollen: enormer Kontrolldruck und Kontrolldichte bedingen erhöhten Personalaufwand im Büro zur Abarbeitung der Lohnbuchkontrollen.

Dokumentation: Hohe Anforderungen an Dokumentationspflichten

Strafen: Spürbare Doppelsanktion im Fall von Verfehlungen

Informationen: Nähere Auskünfte zu dem Thema erhalten Betroffene bei der Handwerkskammer Konstanz. Das Thema ist auch Gegenstand des kommenden Wirtschaftstages Schweiz in der Kartause Ittingen im Kanton Thurgau am 22. und 23. November. Auch hierzu nähere Info bei der Handwerkskammer.