Die Gemeinde Görwihl im Kreis Waldshut gilt mit dem Steuersatz von 200 Euro für den Ersthund als „Spitzenreiter“ bundesweit. Nun haben einige Hundehalter Konsequenzen gezogen. Bürgermeister Carsten Quednow bestätigte jüngst in einer Gemeinderatssitzung, dass „etliche Menschen ihre Hunde aus Görwihl abgemeldet und in anderen Gemeinden angemeldet haben.“

Doch ist es erlaubt, die Hundesteuer zu umgehen, indem ein Halter seinen Hund in einer anderen Gemeinde anmeldet?

Dazu hält die Hundesteuersatzung der Gemeinde Görwihl fest: „Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Görwihl steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Görwihl hat.“

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Damit wird klar: Es ist verboten. Wer in Görwihl seinen Hauptwohnsitz hat und seinen Hund nun bei Verwandten oder Freunden andernorts angemeldet hat, verstößt gegen die Satzung.

Und wer haftet in solchen Fällen eigentlich bei einem Schaden?

Darüber hinaus sollten Hundehalter – und sei es auch nur „auf dem Papier“ – bedenken, dass sie für jeden Schaden, den ihr Tier verursacht, haftbar sind. Die private Haftpflichtversicherung kommt dafür nicht auf. In Baden-Württemberg ist die Hundehalter-Haftpflichtversicherung zwar nicht verpflichtend, aber wer einen Hund hält, kann sich damit absichern.

In der Görwihler Satzung wird außerdem näher definiert, was mit dem Begriff „Halter“ gemeint ist: „Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat.“

Und wenn der Hund gar keinen offiziellen Halter hat, weil er vielleicht erst gar nicht angemeldet wurde?

„Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.“

Wann muss das Tier bei der Gemeinde angemeldet werden?

„Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.“

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