Ob am Hochrhein, im Schwarzwald oder in der Schweiz: Immer wieder kommt es aktuell vor, dass Gäste nach dem Besuch einer Wirtschaft eine Rechnung erhalten, die teurer als gewohnt ausfällt oder bei der unter den Speisen und Getränken ein sogenannter „Corona-Zuschlag“ aufgeführt ist. Gastronomen, die dies umsetzen, verlangen diesen Zuschlag bei den Gästen, weil sie wegen den Corona-Hygienerichtlinien einen größeren Aufwand haben. Doch ist das legitim? Die Meinungen unter den Gastronomen gehen auseinander.

Völliger Blödsinn: Gäste nicht bestrafen

„Völliger Blödsinn“ findet Christian Herzog vom Ringhotel Goldener Knopf in Bad Säckingen den Corona-Zuschlag. „Ich will meine Gäste doch nicht bestrafen, so dass sie dann noch mehr zahlen müssen“, sagt der Gastronom. Auch Daniel Rönnau vom Waldshuter Hof verlangt diesen Zuschlag nicht von seinen Gästen. Er weiß aber von Betrieben in der Schweiz, die dies tun.

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Zuschlag sollte transparent sein

Auch Hermann Pfau, der erste Vorsitzende des Kreisverbands Waldshut des Deutschen Hotel- und Gaststättenverandes (DEHOGA), hält nichts von einem Corona-Zuschlag in der Gastronomie. Der Chef des Gartenhotel Feldeck in Lauchringen sagt aber: „Ich habe aber Verständnis dafür, sollte ein Kollege diesen Zuschlag erheben.“ Dennoch: „Wichtig finde ich, dass dieser Zuschlag für den Gast transparent gestaltet wird, damit er genau erkennen kann, dass für erhöhten Hygieneaufwand eine Preiserhöhung stattgefunden hat“, so Pfau.

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Dehoga-Landesverband: Zuschlag muss im Gesamtpreis enthalten sein

Daniel Ohl, Pressesprecher des Hotel- und Gaststättenverbands Dehoga Baden-Württemberg, sagt über den Corona-Zuschlag: „Selbstverständlich steht es jedem Unternehmer im Gastgewerbe frei, anfallenden Mehraufwand, zum Beispiel für Hygienemaßnahmen, bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen.“ Und weiter: „In vielen Fällen ist das sicher auch gut zu begründen, weil ja nicht nur höhere Kosten durch Hygienemaßnahmen, sondern auch niedrigere Umsatzperspektiven, zu verkraften sind“. Denn: „Durch die Abstandsregelungen reduziert sich in vielen Betrieben das Sitzplatzangebot deutlich. Viele Betriebe haben in der aktuellen Situation Schwierigkeiten, überhaupt kostendeckend zu arbeiten.“

Zu beachten sei allerdings die Preisangabenverordnung. Und diese schreibe vor, dass Preise für Speisen und Getränke Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen müssen. Es ist somit ein Endpreis anzugeben. „Nicht zulässig ist es, zusätzlich zu einem auszuweisenden Gesamtpreis einen Zuschlag für zum Beispiel coronabedingten Reinigungsmehraufwand zu erheben“, erklärt Daniel Ohl.

Wie ist die Situation in der Schweiz?

„Jeder gastgewerbliche Unternehmer ist für seine Preisgestaltung selber verantwortlich“, schreibt Brigitte Meier-Schmid, Pressesprecherin des schweizerischen Gastronomieverbands Gastrosuisse. „Wenn ein Gastro-Unternehmer viel Geld in Desinfektionsmittel und Schutzmaterial investieren musste, kommt er grundsätzlich nicht umhin, seine Kalkulation zu überprüfen“, so Meier-Schmid. Allerdings trage die überwiegende Mehrheit der Gastrobetriebe in der Schweiz die Mehrkosten selbst. „Das ist eine äußerst loyale Haltung der Betriebe gegenüber ihren Gästen“, so Meier-Schmid.

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