Wer das Auto im Parkverbot oder an einer neuralgischen Stelle abstellt, muss damit rechnen, dass es abgeschleppt wird. Aber wer ist eigentlich dafür verantwortlich – und wo wird mein Fahrzeug hingebracht? Wir haben bei der Stadt Waldshut-Tiengen nachgefragt.
1. Wann wird ein Auto abgeschleppt?
Ein Abschleppvorgang ist zulässig, wenn ein Fahrzeug eine konkrete Verkehrsbehinderung darstellt oder eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. So bringt es Verena Pichler, Sprecherin der Stadt Waldshut-Tiengen auf den Punkt. Denn das städtische Ordnungsamt ist für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben verantwortlich und veranlasst somit auch die Maßnahmen, falls Verkehrsteilnehmer dagegen verstoßen.

Dies ist etwa der Fall bei Parken im absoluten Halteverbot, Zuparken von Feuerwehrzufahrten oder Rettungswegen, aber auch wenn Gehwege, Einfahrten oder Sichtdreiecke blockiert werden, verdeutlicht Pichler: „Rechtlich basiert das Vorgehen auf dem Opportunitätsprinzip nach dem Polizei- und Ordnungsrecht sowie der Straßenverkehrs-Ordnung.“ Damit sei die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen gemeint. Eine vorherige Ankündigung der daraus resultierenden Maßnahmen sei nicht erforderlich.
Ebenso wenig gebe es übrigens eine Toleranzfrist: „Bei eindeutigen Verbotstatbeständen – etwa in Zonen mit absolutem Halteverbot oder bei verkehrsbehinderndem Parken – wird in der Regel ohne Vorwarnung eingeschritten“, so Pichler. In Fällen, bei denen durch das Falschparken keine direkte Gefährdung entstehe, könne unterdessen „situationsabhängig“ ein gewisser Spielraum bestehen. Dieser liege aber im pflichtgemäßen Ermessen der eingesetzten Ordnungskräfte.
2. Wie lange kann man Parkgebühren überziehen, ehe ein Fahrzeug abgeschleppt wird?

Eine bloße Überschreitung der Parkzeit führe in der Regel nicht sofort zum Abschleppen, sondern zunächst zu einem Verwarngeld. „Ein Abschleppvorgang kommt erst bei erheblichen Überschreitungen oder in Kombination mit zusätzlichen Ordnungsverstößen in Betracht“, erklärt Pichler. Dazu zählt etwa die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch das abgestellte Fahrzeug.
Wird ein Fahrzeug ohne Kennzeichen auf öffentlichem Grund abgestellt, gilt dieses oft als „herrenlos“ oder nicht mehr verkehrssicher. Rein juristisch müsste ein Besitzer vorher eine Sondernutzungsgenehmigung beantragen. Diese werde für abgemeldete Autos allerdings generell nicht erteilt, so Pichler. Bevor die Kommune zur Entfernung schreitet, werde meist ein Hinweis in Form eines roten Punkts angebracht und eine Frist gesetzt. Sollte Gefahr im Verzug bestehen, werde sofort reagiert.
3. Wie oft werden Autos abgeschleppt
Verstöße gegen die Parkordnung werden relativ häufig gemeldet oder vom Kommunalen Ordnungsdienst selbst festgestellt, Abschleppvorgänge sind laut Darstellung der Stadtverwaltung in Waldshut-Tiengen „noch relativ selten“. Vergangenes Jahr gab es nur 15 Fälle. Abgeschleppt wird nur, wenn eine konkret drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr vorhanden sei. In den allermeisten Fällen von Falschparken könne der verantwortliche Fahrzeughalter oder Fahrer zügig ermittelt werden, sodass nicht abgeschleppt werden muss. „Solche Fälle kommen sicherlich jede Woche mindestens einmal vor“, schildert Pressesprecherin Verena Pichler. Ein Bußgeldverfahren wird dann aber trotzdem eingeleitet. Häufigste Problemstellung im Zusammenhang mit Falschparkern sind versperrte Rettungs- oder Verkehrswege oder Feuerwehraufstellflächen, oder auch abgemeldete Fahrzeuge auf öffentlichen Flächen. Die Polizei komme unterdessen laut Polizeisprecher Christoph Efinger vor allem dann ins Spiel, wenn ein akutes Problem auftritt – etwa dass die Feuerwehr wegen eines Falschparkers nicht zu einem brennenden Gebäude durchkommt.
4. Wer schleppt ab und wohin werden die Fahrzeuge gebracht?
„Aus Kostengründen werden natürlich lokal ansässige Dienstleister beauftragt“, sagt Verena Pichler. Einen festen Anbieter gebe es aber nicht. Je nach Fall werden abgeschleppte Fahrzeuge nur an den nächstgelegenen legitimen Platz „umgesetzt“. Sollten Fahrzeuge aber verwahrt oder beschlagnahmt werden müssen, werden diese in Waldshut-Tiengen meist auf dem Gelände des Baubetriebshofes abgestellt.
5. Was kostet es, abgeschleppt zu werden?
Der Besitzer eines abgeschleppten Fahrzeugs muss ordentlich in die Tasche greifen. Die entstandenen Umsetz- oder Abschleppkosten, die Kosten für die Anordnung der Ersatzvornahme und grundsätzlich alle Kosten, die im Rahmen eines Schadensersatzes geltend gemacht werden können, muss er selbst berappen, so Pichler.
Die Kosten für das Abschleppen liegen je nach Aufwand und Uhrzeit, und abhängig davon, ob es sich um einen Feiertag handelt, zwischen 120 und 250 Euro: „Hinzu kommen mögliche Standgebühren, die in der Regel ab dem zweiten Tag anfallen, sowie Verwaltungsgebühren für die Ordnungsverfügung.“ Auch die etwaigen Kosten für Reinigung, etwa, wenn Öl ausgelaufen ist, werden dem Fahrzeugbesitzer in Rechnung gestellt.
6. Was muss man der Abholung des Fahrzeugs beachten?
Eine bestimmte Frist für eine Verwahrung besteht nicht. „Ein offenbar erkennbares Schrottfahrzeug kann zum Beispiel sofort entsorgt werden, nachdem man festgestellt hat, dass der Eigentümer nicht mehr ermittelbar ist“, so Pichler. Grundsätzlich gelten aber auch die Bestimmungen des Bundesgesetzbuchs. Demnach muss eine Fundsache sechs Monate verwahrt werden, bevor sie verwertet oder versteigert werden darf.
7. Wie läuft es bei Vorkommnissen auf Privatgrundstücken?
Als Grundstücksbesitzer darf man ein Fahrzeug nicht eigenmächtig abschleppen lassen, sondern sollte ein Abschleppunternehmen beauftragen, das rechtlich abgesichert vorgeht, empfiehlt Verena Pichler. Zulässig sei das Abschleppen, wenn das Fahrzeug ohne Berechtigung und erkennbar störend auf Privatgrund steht.