Das darf doch nicht wahr sein, dürfte sich der Chef des einstigen Zurzacher Mineralquellebetriebs gedacht haben, als er von den Strafzetteln für einen seiner Brummifahrer und die Personalchefin des Betriebs informiert wurde.

Eine Ladung „Zurziwasser“ im Lastwagen

Der eine Ladung „Zurziwasser“ kutschierende Fahrer war von Zurzach im Aargau in den Nachbarkanton Zürich unterwegs, womit er sich angeblich einer „kantonalen Grenzverletzung“ schuldig machte.

Ein Jungpolizist nimmt‘s ganz genau

Das meinte ein Jungpolizist und brachte im Mai vor 28 Jahren den schweizerischen Amtsschimmel auf Trab. Bei einer Verkehrskontrolle wollte er einen „Verstoß gegen das Ausländerrecht“ erkannt haben.

Grenzgänger dürfen nicht außerhalb arbeiten?

Der kontrollierte Kapitän der Landstraße war Deutscher, also ein Grenzgänger wie seine drei anderen Chauffeurkollegen bei der Zurzacher Mineralquelle auch. Und Grenzgänger dürfen nicht außerhalb jenes Kantons arbeiten, für den ihre Grenzgängerbewilligung gilt.

So kombiniert der Polizist schließlich

Zurzach liegt im Aargau, nicht im Kanton Zürich, also ist der Mann illegal unterwegs, kombinierte der Polizist. Die Staatsanwaltschaft sah es auch so und „büßte“ den Fahrer und die Personalchefin gleich mit. Die hatte ihn schließlich auf diese Tour geschickt.

Der Mineralwasserchef läuft Sturm

Gegen diese „mittelalterliche Wegelagerei“ lief der Mineralwasserchef Sturm und zog vor Gericht. Das wollte sich den Argumenten des gesunden Menschenverstands nicht verschließen, wonach die Vorschrift, dass Grenzgänger eine Sonderbewilligung brauchen, wenn sie vorübergehend in einem anderen Kanton zur Arbeit eingesetzt werden, auf Lastwagenfahrer nicht anwendbar ist. Denn sonst bräuchte der deutsche Grenzgänger am Steuer für das Ausliefern des „Zurziwassers“ in der Schweiz 25 solcher Sondergenehmigungen.

So urteilt am Ende das Bezirksgericht

Bei konsequenter Auslegung des Ausländerrechts müsste etwa auch ein holländischer Brummifahrer auf seinem Weg nach Italien für jeden durchfahrenen Kanton eine Arbeitsbewilligung haben. Dies könne nicht Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung sein, urteilte das Bezirksgericht Zurzach und sprach die Gebüßten frei.

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