„Die Grenze zur Schweiz ist zu: Wer darf noch aus- und einreisen?“: Grundsätzliches zu den gesetzlichen Regelungen an den geschlossenen Grenzen beantworteten wir vor wenigen Tagen. Doch die Materie ist komplex und so wandten sich einige Leser mit ihren Fragen an die Redaktion. Wir haben die Fragesteller anonymisiert und die teils sehr individuellen Sachverhalte von den zuständigen Behörden erklären lassen. Die Antworten der Experten sowie Links zu weiterführenden Informationen finden Sie hier.

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Frage 1: Die Tochter zum Geburtstag besuchen?

Ein Leser aus Deutschland schickt uns folgende Frage: „Ich schlage mich schon fast zwei Wochen durch und versuche herauszufinden, ob und wie ich meine kleine Tochter in der Schweiz besuchen kann. Alle Ämter blocken ab. Keiner weiß richtig Bescheid. Sie hat bald ihren sechsten Geburtstag. Das kann doch nicht sein? Das wäre das totale Versagen, wenn das nicht möglich wäre.“

Frage 2: Darf ich beim Umzug in die Schweiz helfen?

Ein Leser schilderte Folgendes: „Wir haben folgendes Problem: Die Verlobte meines Sohnes hat ab dem 1. Mai 2020 einen Arbeitsplatz in Sevelen/Schweiz. Sie wohnt derzeit bei uns in Ditzingen/Deutschland. Sie kann aber den Umzug nicht alleine bewältigen. Kann meine Frau sie begleiten?‘

Antwort auf Frage 1 und 2:

Lukas Rieder, Mediensprecher des Staatssekretariats für Migration in Bern antwortet: „Der Schweizerische Bundesrat hat am 25. März die Einreise aus allen Schengen-Staaten eingeschränkt. Nur noch Bürgern aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, Personen mit einem Aufenthaltstitel oder der Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sowie Personen, die aus beruflichen Gründen in die Schweiz reisen müssen und über eine entsprechende Meldebestätigung verfügen oder sich in einer Situation absoluter Notwendigkeit befinden, ist die Einreise weiterhin erlaubt. Auch der Transit- und der Warenverkehr sind weiterhin zugelassen.“

Gibt es Ausnahmen bei dieser Regelung?

Als zwingende Ausnahme gelten die aufgeführten Gründe in der Weisung des SEM. Zur Einreise berechtigt sind ausländische Personen, die sich in einer Situation der äußersten Notwendigkeit befinden. Ehepartner und minderjährige Kinder von Schweizer Staatsbürgern gelten grundsätzlich nur dann als Härtefall, wenn der oder die Schweizer Staatsangehörige mit der Familie zurückreisen will (Evakuation). Das heißt, der Leser unserer ersten Frage darf seine Tochter nicht besuchen. Und auch die Hilfe beim Umzug ist nicht unter den triftigen Gründen aufgeführt. Als weitere Härtefälle sind unter anderem genannt: Todesfall eines in der Schweiz lebenden Familienmitglieds oder auch eine medizinische Behandlung, die nicht aufgeschoben werden kann.

An der deutschen Grenze in Waldshut sind Beamte von Bundespolizei, Zoll und Landespolizei präsent.
An der deutschen Grenze in Waldshut sind Beamte von Bundespolizei, Zoll und Landespolizei präsent. | Bild: Gerard, Roland

Frage 3: Wann dürfen Schweizer nach Deutschland einreisen?

Mehrere unserer Leser fragten nach, unter welchen Voraussetzungen Deutsche in die Schweiz einreisen dürfen oder nicht. Aber eine Leserin fragte: „Ich habe meinen Wohnsitz in der Schweiz, bin aber Deutsche, mit deutschem Pass. Darf ich nach Deutschland einreisen?“

Antwort auf Frage 3:

Katharina Keßler von der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein sagt dazu: „An den betroffenen Grenzen dürfen grundsätzlich folgende Personengruppen einreisen: Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, Personen mit deutschem Aufenthaltstitel, Personen mit Wohnsitz in Deutschland, Berufspendler (Nachweise sollten mitgeführt werden), Personen, die triftige Gründe für die Einreise haben (Nachweise sollten mitgeführt werden). Die Entscheidung trifft der Beamte vor Ort.“ Sie fügt hinzu: „Bei Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem Corona-Virus werden durch die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde gegebenenfalls abweichende Maßnahmen nach Infektionsschutzgesetz getroffen.“ Mit deutscher Staatsangehörigkeit darf die Fragestellerin also einreisen.

Frage 4: Reicht die deutsche Staatsangehörigkeit?

Die Frage, ob es einen Wohnsitz in Deutschland braucht oder, ob auch ein deutscher Pass für die Einreise genügt, beschäftigte ebenfalls viele Leser.

Antwort auf Frage 4:

Das gilt für Deutsche Staatsangehörige: „Deutsche Staatsangehörige darf aufgrund Paragraf 10 Absatz 3 Passgesetz die Einreise nach Deutschland nicht versagt werden“, schreibt Katharina Keßler. Die Bundespolizei appelliere jedoch an alle Bürger, lediglich absolut notwendige Reisen zu unternehmen. „Jeder Einzelne muss verantwortungsvoll mit der derzeitigen Lage umgehen, um die weitere Eindämmung der Infektionsgefahr durch das Corona-Virus zu gewährleisten“, so Keßler.

Hier gibt es weitere Informationen

Einreisen von deutschen Staatsangehörigen, ohne Wohnsitz in Deutschland, zu touristischen Zwecken, Einkaufs- oder Besuchsreisen seien in der aktuellen Lage nicht zielführend. Für die Rückreise in die Schweiz seien zudem die Bestimmungen der Schweizer Behörden zu beachten.

Frage 5: Und wenn man sich nicht an die Regelungen hält?

Was passiert, wenn man die Grenze zur Schweiz oder nach Deutschland beispielsweise außerhalb der vorgesehenen Grenzübergänge übertritt?

Antwort auf Frage 5:

Dazu schreibt die Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein: „Wer sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht (z.B. Verstecken im Fahrzeug) oder eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen überschreitet, handelt ordnungswidrig.“ Diese Ordnungswidrigkeiten können bei besonders schweren Verstößen – insbesondere bei wiederholter Begehung – mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Des Weiteren könne bei im Ausland wohnhaften Personen eine Sicherheitsleistung erhoben werden. Außerdem wird der Grenzübertritt verhindert oder unterbunden.

Frage 6: Noch kurz im Nachbarland einkaufen?

Ist es Berufspendlern erlaubt, noch einen Abstecher im Nachbarland zu unternehmen, beispielsweise um einzukaufen?

Antwort auf Frage 6:

Die Antwort der Bundespolizei ist eindeutig: „Es ist grundsätzlich der direkte Weg von der Grenzübergangsstelle zum Arbeitsplatz oder Einsatzort zu nutzen. Die Unterbrechung der Fahrt, insbesondere zu Einkaufs- oder Besuchszwecken ist untersagt.“ Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie der grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern bleiben derzeit gewährleistet. Wie die Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein mitteilt ist die Bescheinigung für tägliche oder regelmäßige Berufspendler ausschließlich von Personen zu nutzen, die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über die deutsche Bundesgrenze pendeln müssen. Zu beachten: „Eine Bescheinigung für Berufspendler im grenzüberschreitenden Verkehr steht auf der Homepage der Bundespolizei zum Download bereit. Die bisher ausgestellten Bescheinigungen für Berufspendler des Landes Baden-Württemberg sind nicht mehr gültig.“

Frage 7: Was ist bei Krankheitssymptomen zu beachten?

Wie wird an der Grenze reagiert, wenn man Symptome hat, die auf eine Covid-19-Infektion hinweisen könnten?

Antwort auf Frage 7:

„Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den benannten Grenzen nicht mehr ein- und ausreisen. Dies gilt auch für Reisende mit Krankheitssymptomen, die auf eine Corona-Infektion hindeuten könnten. In diesen Fällen werden in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet“, informiert die Bundespolizei Weil am Rhein. Weiterhin sei zu beachten, dass Reisende für den Grenzübertritt einen gültigen und anerkannten Pass oder ein gültiges und anerkanntes Passersatzdokument vorweisen müssen. Darüber hinaus bestehe für Reisende, die der Visumspflicht unterliegen, die Notwendigkeit einen gültigen und anerkannten Aufenthaltstitel oder ein Visum vorzuweisen.

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