Ein Junggesellenabschied, der völlig aus dem Ruder lief, hatte jetzt für den Bräutigam vor dem Amtsgericht St. Blasien ein Nachspiel wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Sachbeschädigung und Körperverletzung. Die Direktorin des Gerichtes, Susanne Lämmlin-Daun, verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung und Hausfriedensbruch zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 50 Euro. Körperverletzung und Sachbeschädigung ließen sich dagegen nicht nachweisen.
Was war passiert?
Ein fröhlicher Junggesellenabschied mit einer Kneipentour hätte es werden sollen, aber es kam anders. Die Anklageschrift warf dem Mann vor, bereits angetrunken mit Freunden eine Gastwirtschaft aufgesucht zu haben, obwohl er dort Hausverbot hatte.
Als er vom Wirt aufgefordert wurde, die Wirtschaft wieder zu verlassen, habe er diesen rassistisch beschimpft, dann aber die Wirtschaft verlassen. 20 Minuten später sei er erneut erschienen. Der Gastwirt habe ihn nach draußen geschoben, der Angeklagte habe daraufhin eine Scheibe ein- und die Eingangstür zugeschlagen. Dabei sei ein Finger des Wirtes eingeklemmt und gebrochen worden. So weit der Anklagevorwurf.
Unterschiedliche Schilderungen
Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte schilderte das Geschehen anders. Man sei „gut betrunken“ gewesen – die Rede war von zehn Bier und Schnaps –, als man die Wirtschaft betreten habe. Von dem Hausverbot habe er nichts gewusst. Auf die Aufforderung zum Verlassen der Wirtschaft hin, sei man ohne große Diskussion gegangen. Daran, ob er den Wirt beleidigt habe, könne er sich zwar nicht erinnern, dies aber auch nicht ausschließen.
Kurze Zeit später habe er den Vorraum der Wirtschaft, aber nicht den Gastraum selbst erneut betreten, um sich an dem dort angebrachten Automaten Zigaretten zu holen. Daraufhin habe es eine Rangelei mit dem Wirt gegeben, in deren Verlauf dieser ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe mit der Folge, dass er in das Fenster gestürzt sei. Und die Tür sei nicht im Rahmen der Auseinandersetzung zugeschlagen worden, zeigte sich der Angeklagte überzeugt.
Der Wirt, der bei der Polizei keine Angaben gemacht hatte, berichtet nun von dem aggressiven Verhalten des Angeklagten an dem fraglichen Abend und bestätigte die Beleidigungen. Nachdem der Angeklagte die Wirtschaft zunächst verlassen habe, sei er kurze Zeit später wieder erschienen.
Er habe den Mann dann im Vorraum der Gaststätte, den er ebenfalls gepachtet habe, festgehalten und ihn geschubst. Daraufhin sei der in die Scheibe gestürzt. Der Zeuge zeigte sich davon überzeugt, dass seine Verletzung des Fingers durch das darauf erfolgte Zuschlagen der Tür durch den Angeklagten verursacht worden war. Erst drei Tage später sei er dann wegen der Schmerzen zum Arzt gegangen, der einen Bruch des Fingers diagnostiziert habe, berichtete er.
Einige Fragen bleiben offen
Die Vernehmung von Zeugen, die den Vorfall in der Gaststätte mitbekommen hatten, vermochte nicht ausreichend Licht in die Sache zu bringen, zu unterschiedlich waren die Angaben. Der Angeklagte habe das Hausverbot bestätigt, sagte der eine. Laut Angaben eines weiteren Zeugen will der Angeklagte nichts von dem Hausverbot gewusst haben. Offen blieb auch, ob der Wirt dem Angeklagten und seinen Freunden ein Bier serviert hatte.
Und einer der Zeugen berichtete, der Angeklagte habe gegen die Tür getreten und sei dabei nach hinten gegen das Fenster gestürzt. Dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, dass er sich beim ersten Betreten der Gaststätte des Hausverbotes bewusst gewesen sei, sagte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Saskia Klappstein.
Anders sei es gewesen, als er in den Vorraum, der zu der Gaststätte gehöre, zurückgekehrt sei, da habe er von dem Hausverbot gewusst. Ebenfalls nicht nachweisbar sei die Sachbeschädigung. Was die Körperverletzung betrifft, sei nicht auszuschließen, dass die Verletzung des Wirtes bei dem Handgemenge entstanden sei, aber auch seine spätere Verletzung sei möglich.
Weder vorsätzlich noch fahrlässig
Verteidiger Wolf Riedl schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der Vertreterin der Staatsanwaltschaft an, sah aber im Betreten des Vorraums der Gaststätte, um Zigaretten zu holen, keinen Hausfriedensbruch, denn dieser gehöre nicht zu der Gaststätte, argumentierte er.
Anders sah dies die Richterin. Der Vorraum gehöre angesichts der Örtlichkeit sehr wohl zu der Gaststätte. Da die Körperverletzung erst drei Tage später attestiert worden sei, sei jedoch nicht sicher, ob diese tatsächlich vom Handgemenge herrührte. Aber: In jedem Fall habe der Angeklagte weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt.