Susanne Schleinzer-Bilal

Wegen versuchten Betrugs musste sich ein 48-Jähriger vor dem Amtsgericht Bad Säckingen verantworten. Im Vorfeld hatten sich alle Beteiligten des Verfahrens geeinigt, den eingelegten Einspruch auf die Rechtsfolgen zu beschränken. (Der Betroffene kann Einspruch gegen das im Strafbefehl auferlegte Bußgeld einlegen und beschränkt sich damit auf die Rechtsfolgen, das heißt auf die Höhe der Strafe. Das Gericht wiederum geht vom festgestellten Sachverhalt aus).

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Richterin Ulrike Götz brummte dem Angeklagten eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro auf. Damit war die Richterin dem Vorschlag von Staatsanwalt Jürgen Schäfer gefolgt, der ebenfalls für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro plädiert hatte. Verteidiger Waldemar Efimow hatte sich dagegen für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 Euro ausgesprochen.

Der 48-jährige Angeklagte hatte 2017 ein 43.000 Euro teures Auto aus den Vereinigten Staaten erworben und eine Teilkasko-Versicherung abgeschlossen. 2019 war dann das Auto ausgebrannt. Der Angeklagte soll im Vorfeld gewusst haben, dass bei dem Auto Vorschäden bestanden hatten und dies der Versicherung gegenüber verschwiegen haben. Bei dem Fahrzeug soll die Hochdruckpumpe defekt gewesen sein. Dazu sei das Auto immer wieder stehen geblieben. Ein Gutachter der Versicherung habe festgestellt, dass zwei Kolben sich festgefressen hätten. Die zu erwartenden Reparaturkosten sollen sich auf circa 10.000 Euro belaufen haben. Mit dem Einspringen der Versicherung soll der 48-Jährige sich einen Restwert von 10.000 Euro für das ausgebrannte Auto versprochen haben.

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Der 48-Jährige erklärte, dass sein Auto vor dem Brand keinen Totalschaden gehabt habe. Der Motor habe einwandfrei funktioniert. Er sei damals in einer Werkstatt gewesen, weil das Auto nicht angesprungen sei und er es habe abschleppen müssen. Dort habe man vermutet, dass die Hochdruckpumpe ersetzt werden müsse. Dass dies sich auf 10.000 Euro belaufe, habe er erst später durch seinen Anwalt erfahren. Er habe das Formular für die Versicherung extra mit dem Versicherungsvertreter ausgefüllt, um nichts falsch zu machen. Dieser habe gesagt, er müsse nur Vorschäden angeben, die zu einem Brand hätten führen können. Der Polizei gegenüber habe er aber verschwiegen, dass das Auto abgeschleppt worden sei, hielt ihm die Richterin vor. Es sei schon Betrug zu sagen, es gebe keine Schäden am Auto. Der Kfz-Mechaniker–Meister, der damals das Auto in der Werkstatt gehabt hatte und als Zeuge vor Gericht geladen war, erklärte er habe damals aus Zeitgründen keine genaue Diagnose stellen können, aber eine defekte Hochdruckpumpe vermutet. Von einem festgefressenen Kolben wisse er nichts.

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Die Vorschäden hätten nicht verborgen bleiben können, da es naheliegend sei, dass die Versicherung einen Gutachter beauftrage, erklärte Schäfer. Er gehe hier von einem versuchten Betrug aus. Der Angeklagte habe mit dem Geld der Versicherung gerechnet. Zu seinen Gunsten spreche, dass der Angeklagte nicht vorbestraft sei und den Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränke. Sein Mandant sei selbst zu Schaden gekommen, weil er falsch beraten worden sei. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, erklärte Efimow. Für den Angeklagten spreche die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen. Dazu habe er alles eingeräumt und es sei nicht zur Auszahlung gekommen. Insgesamt gehe sie aber von einem versuchten Betrug aus, man könne nicht sagen, es gebe keinen Schaden, wenn ein Auto nicht anspringe.