Der anonyme Brief hängt an der Windschutzscheibe des Wohnmobils, festgeklebt mit gelben Klebstreifen. Der Verfasser gibt an, im Namen der Anwohner der Litzelstetter Straße und der Bildwiese unterwegs zu sein. Hier, am Ende Wollmatingens in Richtung Technisches Hilfswerk und Reitanlage Auf Trab, existieren einige markierte Parkplätze auf der Litzelstetter Straße.
Auf dem Brief wird moniert, dass Freizeitfahrzeuge wie Wohnmobile und Wohnwagen dauerhaft abgestellt werden, verbunden mit der unmissverständlichen Aufforderung: "Bitte parken Sie ihr Fahrzeug auf ihrem Grundstück oder mieten Sie einen Stellplatz." Unterschrieben ist der Zettel mit "Im Namen der Bewohner der Litzelstetter Straße und der Bildwiese".
Namen? Fehlanzeige!
Einen wirklichen Namen sucht man vergeblich – wie im Übrigen auch nach Personen in diesem Wohngebiet, die etwas über die Aktion sagen wollen. Die meisten Befragten wissen zwar von den Zetteln und regen sich auch mehr oder weniger emotional über die abgestellten Wohnmobile oder Wohnwagen auf, doch niemand von ihnen will wissen, wer die Urheber der Aktion sind.
Zwei Wochen sind erlaubt
Fakt ist: Camper dürfen abgekoppelte Wohnwagen nur abstellen. Wie der ADAC mitteilt, muss der Caravan spätestens nach Ablauf von 14 Tagen umgeparkt werden. Andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro. Bei Wohnwagen, die an ein Auto gespannt sind, gilt die Zeitbeschränkung hingegen nicht. Caravan-Camper sollten aber auf Verkehrsschilder achten. Das Parken von Pkw mit Anhängern auf öffentlichen Parkflächen oder am Straßenrand kann ausdrücklich verboten sein.
Einfach mal schnell umparken...
Um die zweiwöchige Frist einzuhalten, sind viele Camping-Fahrer bequem: Statt einen neuen Parkplatz zu suchen, fahren sie einmal um den Block und stellen den Wohnwagen auf derselben Fläche ab. Nach Angaben des ADAC ist das rechtlich unbedenklich. Entscheidend ist, dass ein neuer Parkvorgang eingeleitet wird. Es genügt, wenn der Parkplatz für andere frei gemacht wird, der Wohnwagen neu abgekuppelt und abgestellt wird. Die Polizei kann über die Stellung des Ventils am Anhänger ermitteln, ob ein Wohnwagen bewegt wurde.
Immer mehr Wohnmobile
Anja Fuchs von der Pressestelle der Stadt Konstanz: "Hier muss man unterscheiden. Wohnwägen sind Anhänger und dürfen maximal zwei Wochen ununterbrochen an einem Standort stehen. Diesen Fällen geht das Bürgeramt im Laufe seines täglichen Geschäfts auch nach. Wohnmobile sind Kraftfahrzeuge, die ohne Einschränkung parken dürfen." Lediglich die Dimensionierung der Wohnmobile könne zu Einschränkungen führen.
Der Anteil der Privathaushalte, die ein Wohnmobil besitzen, nimmt bundesweit zu – so auch in Konstanz. "Insofern wirkt sich dies eben auch auf das Straßenbild aus", erklärt Anja Fuchs in einer schriftlichen Stellungnahme. "Dies ist aber nicht unzulässig. Davon unterscheiden muss man Gäste, die mit dem Wohnmobil anreisen und eventuell im Wohnmobil auf der Straße übernachten. Zulässig ist einmal übernachten als Reisetätigkeit. Darüber hinaus stehen die Campingplätze oder die Stellplätze für Wohnmobile auf dem Döbele zur Verfügung."
Magische Grenze zwischen groß und klein
Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, nur PKWs Parkerlaubnis auszusprechen. Ein Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen ist in der Europäischen Union die magische Grenze zwischen "Klein" und "Groß". Anja Fuchs von der Stadt Konstanz schreibt dazu: "Wenn man das Parken größerer Fahrzeuge (und damit auch der Wohnmobile) an einer Stelle untersagt, muss man davon ausgehen, dass diese Fahrzeuge in einen anderen Bereich ausweichen. Die Frage ist dann, ob die Fahrzeuge dort besser aufgehoben sind. Es macht nur Sinn, das Parken von Wohnmobilen zu unterbinden, wenn Chancen auf eine Verbesserung bestehen – ohne dass nachgeordnete Straßen belastet, also das Problem verlagert wird."
Schriftliche anonyme Antwort
Wenige Tage später ist der Zettel vom Wohnmobil verschwunden. Dafür liegt eine Antwort auf dem Armaturenbrett: "Das Fahrzeug steht ordnungsgemäß laut behördlicher Auskunft im öffentlichen Verkehrsraum." Unterschrift oder Name? Fehlanzeige. Auch die Replik des Wohnmobileigentümers bleibt anonym. Die Tatsache, dass das Fahrzeug eine Konstanzer Autonummer hat und seit Längerem auf unterschiedlichen öffentlichen Parkplätzen in der Litzelstetter Straße steht, lässt den Schluss zu, dass Kläger und Beklagter Nachbarn sind. Leicht abgewandelt passt dieses Sprichwort: Es kann der Frömmste nicht in Frieden parken, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt.
Wer darf wie lange?
Ein Wohnmobil darf im öffentlichen Verkehrsraum unbefristet parken, soweit dies nicht durch Beschilderung oder anderweitige Verkehrsregelungen und Parkraumbewirtschaftung verboten und das Fahrzeug ordentlich zugelassen ist. Ein Kraftfahrzeuganhänger, zum Beispiel ein Wohnwagen, darf im öffentlichen Verkehrsraum unbewegt nicht länger als zwei Wochen ohne Zugfahrzeug parken. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
Der Verfahrensablauf der Ortspolizeibehörde sieht so aus: Vornotierung der Anhänger durch den Gemeindevollzugsdienst, schriftliche Verwarnung nach 14 Tagen durch Gemeindevollzugsdienst oder Bußgeldbehörde, bei Nichtbezahlung Kostenbescheid an den Halter des Anhängers. Die Kosten betragen laut bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog hierfür bei der ersten Beanstandung 20 Euro. Bei Wiederholung kann von Vorsatz ausgegangen und die Geldbuße verdoppelt werden.