Gleicher Tag, anderer Schauplatz und erneut eine Begegnung, auf die eine Augenzeugin wohl gern verzichtet hätte. Wie das Konstanzer Polizeipräsidium in einer Pressemitteilung schreibt, hat sie nämlich auf Höhe des Konstanzer Wasserwerks ein teilweise entkleideter Mann belästigt.

Bild 1: Exhibitionist mit schwarzer Sturmmaske belästigt Frau am Wasserwerk
Bild: SK

Zugetragen hat sich der Vorfall am Dienstagmittag, 20. Juni, auf dem Fußweg in Richtung Hörnle. Dort ist die Frau gegen 13.50 Uhr unterwegs, als sie auf den Unbekannten trifft. Laut Polizeiangaben spricht er die Fußgängerin an, während er ein Mobiltelefon in der einen Hand und sein Glied in der anderen Hand hält. Nach dieser Begegnung ergreift der Mann die Flucht in unbekannte Richtung.

Zu der Person liegt folgende Beschreibung vor: etwa 185 Zentimeter groß, 20 bis 30 Jahre alt, sportliche Statur. Zudem trug der Mann eine schwarze Wollmaske. Das Kriminalkommissariat Konstanz hat die Ermittlungen übernommen und bittet Zeugen, die den Vorfall beobachtet haben, denen der Unbekannte ebenfalls aufgefallen ist oder die Hinweise auf seine Identität geben können, sich unter der Telefonnummer 07531 9950 zu melden.

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Weiterer Fall von Exhibitionismus am Dienstagvormittag

Bereits am Dienstagvormittag, 20. Juni, kam es in der Konstanzer Innenstadt zu einem ähnlichen Fall: Gegen 11 Uhr trat plötzlich ein nackter Mann masturbierend aus der Umkleidekabine der Hollister-Filiale im Konstanzer Einkaufszentrum Lago. Noch vor dem Eintreffen der alarmierten Polizei flüchtete der Unbekannte – wieder bekleidet – zu Fuß in Richtung Schweiz. Auch in diesem Fall hoffen die Ermittler auf Hinweise aus der Bevölkerung unter der oben genannten Nummer.

Was können Menschen, die mit einem Exhibitionisten konfrontiert sind, tun? Dazu gibt Katrin Rosenthal von der Pressestelle des Polizeipräsidiums folgenden Tipp: Aufmerksamkeit erregen, beispielsweise durch das Hinzurufen anderer Personen, denn „je mehr Zeugen – desto besser“. Natürlich solle auch umgehend die Polizei verständigt werden, damit diese dem Übeltäter habhaft werden kann. Bis zum Eintreffen der Beamten dürfe dieser festgehalten werden.

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