Nach der vorläufigen Festnahme der drei mutmaßlichen Schläger aus dem Konstanzer Industriegebiet ist noch unklar, wann ihnen der Prozess gemacht wird. Da sie auf freiem Fuß sind, gelte der Beschleunigungsgrundsatz nicht, sagte der Leitende Oberstaatsanwalt Johannes-Georg Roth dem SÜDKURIER. In etwa zwei Monaten werde man Näheres wissen. Dieses Jahr dürfte das also nichts mehr werden.

Die Männer im Alter zwischen 19 und 28 Jahren sollen in der Nacht zum 23. Oktober im Oberlohn in der Nähe der Diskothek Grey zunächst auf einen Mann aus Singen eingeprügelt haben. Als der zufällig vorbeikommende Marco Boxler aus Wollmatingen sie davon abbringen wollte, fielen sie auch über ihn her. Boxler erlitt schwere Verletzungen, darunter mehrere Frakturen im Gesicht, und musste operiert werden.

Ermittler sehen keine Fluchtgefahr

Dass die Tatverdächtigen nicht in Untersuchungshaft wanderten, haben sie nur einem Umstand zu verdanken: „Sie haben sich selbst gestellt“, bestätigte Roth. Damit entfielen die möglichen Haftgründe Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Die Männer, die laut dem Leitenden Oberstaatsanwalt aus dem Raum Singen stammen, erhielten allerdings Meldeauflagen – das heißt, sie müssen regelmäßig bei der Polizei vorstellig werden, damit diese weiß, dass sie nicht untergetaucht sind.

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Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen das Trio wegen schwerer Körperverletzung. Diese Straftat ist mit einem Strafmaß zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Gefängnis belegt. Einen ersten Fingerzeig darauf, was auf die Tatverdächtigen zukommt, wird die Ansetzung des Prozesses geben: Ist eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu erwarten, landet der Fall in der Regel beim Landgericht. Darunter ist das Amtsgericht zuständig.

Vorsatz muss nachgewiesen werden

Marco Boxler, der dem ersten Opfer helfen wollte und selbst angegriffen worden war, hatte sich nach der vorläufigen Festnahme der mutmaßlichen Schläger verwundert darüber gezeigt, dass der Staatsanwalt dem Trio nicht versuchten Totschlag vorwirft. Der ist allerdings schwierig nachzuweisen: Denn dazu müssen der oder die Täter mit dem Vorsatz gehandelt haben, einen anderen zu töten.