Bei Prozessbeginn vor zwei Wochen hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vorgeworfen, am 29. August vergangenen Jahres eine 22-jährige Frau in seinem Wohnwagen auf einem Campingplatz im Raum Radolfzell sexuell genötigt zu haben.

Der Angeklagte hatte am vermeintlichen Tattag gemeinsam mit der 22-jährigen und deren Freund in seinem Wohnwagen getrunken und geredet – darin waren sich alle einig. Die Anklage legte dem 54-jährigen zur Last, dass er dann versucht habe, die junge Frau zu küssen, nachdem ihr Freund den Wohnwagen verlassen hatte, um auf die Toilette zu gehen.

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Als sie den Angeklagten daraufhin wegstoßen wollte, soll er seine Hand in ihre Hose geschoben und sie berührt haben. Dem hatte der 54-jährige vor zwei Wochen widersprochen – die Vorwürfe seien erfunden.

Junge Frau schildert vermeintliche Tat glaubhaft

Die junge Frau konnte den vermeintlichen Tathergang laut Richterin Ulrike Steiner zwar konkret und glaubhaft beschreiben. Allerdings machten sie und weitere Zeugen widersprüchliche Angaben über den Ablauf nach der Tat.

Die 22-jährige sagte aus, sie sei nach der mutmaßlichen Belästigung aus dem Campingwagen geflohen und draußen auf ihren Freund getroffen, der von der Toilette zurück gekommen sei.

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Dort habe sie ihm von dem Vorfall erzählt und sei dann weinend in den Wohnwagen eines gemeinsamen Bekannten, ein 51-jähriger Kaufmann, gegangen. Der habe sie getröstet. Ihr 50-jähriger Freund sei hingegen aufgebracht in den Wohnwagen des Angeklagten gegangen, um ihn zur Rede zu stellen.

Zeugen widersprechen sich

Die beiden Männer sagten vor Gericht dagegen aus, dass die mutmaßliche Geschädigte direkt in den Wohnwagen des 51-jährigen geflüchtet sei. Erst dort habe sie ihrem Freund von dem Vorfall berichtet.

Die Staatsanwaltschaft sah den Tatvorwurf durch die Aussagen der Zeugen dennoch als bestätigt an. Sie forderte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung sowie eine Geldstrafe von 2500 Euro.

Richterin folgt Verteidigung

Der Verteidiger argumentierte hingegen, wenn Aussage gegen Aussage stehe, müsse man laut Bundesgerichtshof zunächst eine Lüge der Zeugin annehmen und dann das Gegenteil beweisen. Das sei im Laufe des Prozesses nicht möglich gewesen. Daher sei sein Mandant freizusprechen.

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Die Richterin folgte am Ende den Argumenten der Verteidigung. Die Schuld des Angeklagten sei nicht eindeutig nachweisbar. Eine Verurteilung könne nicht auf diese widersprüchlichen Aussagen gestützt werden, auch wenn die Geschädigte glaubhaft gewirkt habe. Sie sprach den 54-jährigen daher aus Mangel an Beweisen frei.