Manchmal kommt man sich ja ein bisschen doof vor. Da steht man allein an einer Bushaltestelle oder am Bahngleis. Keine Menschenseele zu sehen. Doch will man bei einer überraschenden Kontrolle durch Ordnungsamt oder Bundespolizei kein Bußgeld riskieren, behält man den Mund-Nasen-Schutz korrekt getragen über beide Körperteile besser auf.

Trotz Abend und Frischluft gilt an allen Bushaltestelle im Stadtgebiet immer Mundschutz-Pflicht.
Trotz Abend und Frischluft gilt an allen Bushaltestelle im Stadtgebiet immer Mundschutz-Pflicht. | Bild: Jarausch, Gerald

Denn auch ohne näheren Kontakt zu anderen Personen und dazu auch noch im Freien herrscht an Bahnsteigen und Bushaltestellen Maskenpflicht. Dies gilt laut Auskunft der Radolfzeller Stadtverwaltung auch für den gesamten Bahnhofsbereich, zu dem auch die Unterführung zum See hin zählt. Pendler werden sich jetzt wundern, denn oft genug sind dort maskenlose Gesichter zu sehen.

Vor einiger Zeit schrieb eine Dame, die im Herbst als Kurgast in Radolfzell ankam, einen Leserbrief an den SÜDKURIER und berichtete von ihrem unschönen Willkommensgruß am Busbahnhof. Dort soll sie laut eigenem Bericht mit großem Abstand zu anderen Personen gestanden und auf den Bus in Richtung Mettnau gewartet haben.

Saftiges Bußgeld, während man ohne Maske auf den Bus wartet

Die Maske hatte sie nicht auf. Eine Polizeistreife soll daraufhin angehalten und der Dame wegen der fehlenden Bedeckung von Mund und Nase ein saftiges Bußgeld von 128 Euro verpasst haben. Die Dame zeigte sich verwundert, sie habe schließlich niemanden gefährdet.

Moritz Schade, Sprecher der Stadt Radolfzell, erklärt, warum es dennoch seine Richtigkeit hat: Die Maskenpflicht gelte an Bahnsteigen und Bushaltestellen immer. Die Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 6 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg greife hier nicht. Absatz 2 der Verordnung definiert die Ausnahmen, wann keine Maskenpflicht gilt.

Zum Beispiel sind hier Kinder bis zum sechsten Lebensjahr erfasst und Personen, die ein glaubhaftes Attest vorlegen können. Satz 6 besagt: „Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht, wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist“. Als Schutz gilt in der Regel ein Abstand von mindestens 1,5 Metern. Nur eben nicht an Bahnsteigen und Bushaltestellen, bestätigt Schade.

Maskenpflicht ist umfassender als vielen bewusst zu sein scheint

Die Maskenpflicht scheint umfassender zu sein, als im allgemeinen bekannt ist. Nicht an jedem Ort herrscht immer Maskenpflicht und oft ist damit eine Tätigkeit verbunden, bei der ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden soll. So gilt zum Beispiel im öffentlichen Raum: wenn mehrere Personen zusammentreffen, herrscht Maskenpflicht – das gilt für Fußgängerzonen, auf belebten Straßen und vor Geschäften.

Während man auf sein Essen draußen wartet, gilt laut Landesverordnung das Tragen eines Mund- und Nasen-Schutzes.
Während man auf sein Essen draußen wartet, gilt laut Landesverordnung das Tragen eines Mund- und Nasen-Schutzes. | Bild: Jarausch, Gerald

Ist die Straße leer, muss man keine Maske tragen. Auch auf dem Weg vom Parkplatz ins Einkaufszentrum gilt bereits Maskenpflicht, nicht erst beim Betreten des Geschäftes. Und will man sich mittags beim Lieblings-Imbiss eine Pizza holen und wartet vor der Tür, müssen Mund und Nase ebenfalls bedeckt sein. Auch, wenn man im Freien wartet.

Kontrolliert wird das von einem von der Stadt engagierten Security-Unternehmen, dem Gemeindevollzugsdienst zusammen mit der Polizei. An Bahnhöfen kontrolliert die Bundespolizei. Wann es ein Bußgeld gibt und wann eine Ermahnung, das liege laut Moritz Schade im Ermessen des Kontrolleurs.

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Zu Beginn der Maskenpflicht am 27. April hätte der Krisenstab der Stadt Radolfzell folgende Vorgehensweise als Rahmen festgelegt: Bei erstem Verstoß und Einsicht sei nur eine mündliche Verwarnung erteilt worden. Bei Uneinsichtigkeit sei ein Bußgeld im unteren Bereich der Spanne der Landesverordnung erteilt worden. Bei Wiederholungsfällen inklusive Verweigerung der Maske habe man ein höheres Bußgeld verteilt. Da die allgemeine Maskenpflicht nun seit Ende April gelte, „kann man eigentlich nicht mehr davon ausgehen, dass sich jemand glaubhaft auf Unwissenheit berufen kann“, so Schade.

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