Schwerwiegende Vorwürfe wurden im Sommer vergangenen Jahres gegen eine pädagogische Fachkraft in einer Kindertagesstätte im Schwarzwald-Baar-Kreis erhoben. In drei bis vier Fällen soll sie Kindern gegenüber körperliche und psychische Gewalt angewendet haben. Jetzt dürfte es deswegen im Frühjahr zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen kommen.

Ursprünglich wollten Staatsanwaltschaft und Amtsgericht genau darauf verzichten. Daher habe man, wie der Leitende Oberstaatsanwalt Johannes-Georg Roth gegenüber dem SÜDKURIER bestätigte, nach Ende der Ermittlungen einen Strafbefehl erlassen.

Strafbefehl ohne Hauptverhandlung

Bei einem schriftlichen Strafbefehl handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung von leichter Kriminalität. Das heißt aber nicht, dass die Frau zu glimpflich davon gekommen wäre, betont Roth. Hätte sie den Strafbefehl akzeptiert, wäre dies einem Schuldeingeständnis gleichgekommen. Nur dann wäre auf die Hauptverhandlung verzichtet worden.

Müssen Kinder nun aussagen?

Dies wäre auch den betroffenen Kindern zugutegekommen, denen die psychische Belastung einer Befragung erspart geblieben wäre. Doch die Erzieherin sieht sich offenbar als unschuldig an, denn sie hat über ihren Verteidiger Einspruch gegen den gesamten Strafbefehl eingelegt, bestätigt auf Anfrage David Boehm, Sprecher des Amtsgerichts.

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Damit dürfte es zur Hauptverhandlung kommen, es sei denn, die Person ziehe den Einspruch zurück oder mache geltend, dass sie die Geldstrafe als zu hoch ansieht, weil sie beispielsweise gar nicht so viel verdiene, erklärt Boehm. Das damit verbundene Schuldeingeständnis wäre nicht tangiert.

Geldstrafe mit 90 Tagessätzen

In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen beantragt, weil sie von einem hinreichenden Tatverdacht ausgeht. Dieser Beurteilung hat sich das Amtsgericht Villingen-Schwenningen angeschlossen.

Damit hätte die Erzieherin als nicht vorbestraft gegolten, das wäre sie erst ab einem höheren Strafmaß. Das heißt, dass ihr Verfahren, hätte sie den Strafbefehl akzeptiert, in keinem normalen polizeilichen Führungszeugnis erschienen wäre. Wenn sie sich an einer anderen Kindertagesstätte beworben hätte, hätte der Arbeitgeber auf diesem Weg nichts davon erfahren.

Erzieherin wäre nicht vorbestraft

Doch ganz offensichtlich sieht die Fachkraft die Anschuldigungen gegen sie als nicht stichhaltig an. Ob ihr die Vorwürfe nachgewiesen werden können, muss also die Hauptverhandlung erweisen. Bis dahin gilt die Unschuldsvermutung.

Auf eine Vernehmung der Kinder könnte der Richter verzichten, wenn die Angeklagte ein Teilgeständnis macht oder sehr viele Aussagen von Zeugen, beispielsweise weiteren Erzieherinnen oder Erziehern, gegen sie sprechen.