Lärmschutz ist in Mönchweiler ein großes Thema. Die Gemeinde möchte deshalb durchsetzen, dass auf der Bundesstraße 33, die am Ortsrand entlang führt, ganztägig nur Tempo 50 erlaubt sein soll. Das beschloss die Gemeinde bei der Fortschreibung ihres Lärmaktionsplans.
Derzeit hängt dieser Beschluss im behördlichen Genehmigungsverfahren. Für die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf Bundes- und Landesstraßen ist die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt zuständig. Sie benötigt die Zustimmung des Regierungspräsidiums.
Zulässige Lärmbelastung überschritten
Unmittelbar entlang des Gemeindegebiets und auf einem kurzen Stück sogar zwischen der Wohnbebauung hindurch rollt Tag für Tag der Verkehr über die Bundesstraße 33. Trotz des dort aktuell vorgeschriebenen Tempos 70 werden die zulässigen Grenzen der Lärmbelastung nicht eingehalten, so die Gemeinde Mönchweiler.
Tempo 50 auf 1,2 Kilometer Strecke
Mönchweiler will deshalb erreichen, dass zumindest bis zum Bau einer Lärmschutzwand entlang der Bundesstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der B 33 ganztägig von Tempo 70 auf Tempo 50 reduziert wird. Laut Lärmaktionsplan würde diese Reduzierung auf einer Länge von 1,2 Kilometern einen theoretischen Zeitverlust für die Autofahrer von 25 Sekunden bedeuten.

Eine Lärmschutzwand soll aber erst im Zuge des in den nächsten Jahren geplanten Ausbaus der B 523 gebaut werden, die Mönchweiler laut Verkehrsprognose eine weitere Steigerung der Verkehrsbelastung bringen wird. Steht die Lärmschutzwand, könnte Tempo 50 wieder aufgehoben werden.
Täglich rollen durchschnittlich knapp 16.000 Fahrzeuge, davon rund 1200 die dem Schwerverkehr zuzuordnen sind, über die B 33 bei Mönchweiler. Diese Zahl legt der Lärmaktionsplan zugrunde.
Einstimmig beschloss der Gemeinderat von Mönchweiler deshalb im März vergangenen Jahres einen neuen Lärmaktionsplan. Bei der Umsetzung will die Gemeinde mit ihren 3000 Einwohnern von einem Kooperationserlass profitieren, der es auch kleinen Gemeinden ermöglicht, von Bund und Land die Umsetzung von Maßnahmen des Lärmschutzes zu verlangen. Die Anordnung, in dem Fall einer Temporeduzierung, muss durch die Straßenverkehrsbehörde des Kreises erfolgen, wenn die Gemeinde einen mangelfreien Lärmaktionsplan beschlossen hat.
Landratsamt sieht Rechtsfehler
Genau an diesem Punkt scheiden sich aber die Geister. Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde leidet der Lärmaktionsplan der Gemeinde Mönchweiler an verschiedenen Abwägungsmängeln und ist nicht rechtsfehlerfrei zustande gekommen. Die im Lärmaktionsplan enthaltenen Maßnahmen könnten deshalb ihre Bindungswirkung nicht entfalten.
Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes seien die mit der Halbierung der regulären Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 Kilometern pro Stunde verbundenen Auswirkungen nicht ausreichend in die Abwägung eingeflossen. Hier sei auch zu beachten, dass die Lärmwerte nicht in dem gesamten Streckenabschnitt gleich hoch sind, erklärt das Landratsamt auf Anfrage des SÜDKURIER.

Tempo 50 in Teilbereichen „angemessen“
Gleichzeitig räumt die Behörde aber ein: „Wichtig anzumerken ist, dass unsere Straßenverkehrsbehörde eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 Kilometer pro Stunde nicht generell ablehnt. Für den Teilbereich, in dem die höchsten Lärmwerte ermittelt worden sind, wird eine solche Reduzierung für angemessen erachtet“.
Insgesamt hält man beim Landratsamt den Lärmaktionsplan der Gemeinde Mönchweiler aber für nicht wirksam zustande gekommen. Die Straßenverkehrsbehörde habe ihre Expertise nicht, wie durch den Kooperationserlass gefordert, bei der Aufstellung des Lärmaktionsplans einbringen können, sondern sei lediglich im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Anhörungsverfahrens angehört worden, erläutert Heike Frank, die Pressesprecherin des Landratsamtes.
Gemeinde will nicht klein beigeben
Doch die Gemeinde Mönchweiler möchte nicht klein beigeben. Sie hat ihren Lärmaktionsplan ein weiteres Mal überprüfen lassen. Sowohl das durch die Gemeinde Mönchweiler schon bei der Planerstellung beauftragte Büro Trans Rapp mit Niederlassungsleiter Wolfgang Wahl als auch eine eigens beauftragte Fachkanzlei gaben der Gemeinde im Herbst grünes Licht, wie Bürgermeister Rudolf Fluck mitteilte. Der Lärmaktionsplan sei in Ordnung. Er lasse keine Fehler bei der Aufstellung und dem durchgeführten Verfahren erkennen. Gemeinde und Gemeinderat wollen deshalb ganz ausdrücklich am Lärmaktionsplan festhalten.
Auch Geisingen stößt auf Widerstand
Prominentes Beispiel für den Beschluss eines anderen Lärmaktionsplans in der Region ist die Gemeinde Geisingen im Landkreis Tuttlingen. Dort hatte man im Februar 2021 beschlossen, dass auf der Autobahn 81 nachts die Geschwindigkeit auf Tempo 100 reduziert werden solle. Allerdings gibt es bei der Umsetzung das gleiche Problem wie in Mönchweiler. Die zuständigen Behörden halten der Stadt Geisingen vermeintliche Fehler bei der Aufstellung des Lärmaktionsplans entgegen.
In Gemeinden des Schwarzwald-Baar-Kreises gibt es nach Kenntnis des Landratsamtes keinen weiteren unter den aktuellen Voraussetzungen beschlossenen Lärmaktionsplan der Stufe drei. In verschiedenen Gemeinden liefen aber aktuell die Anhörungsverfahren, so Pressesprecherin Heike Frank.
Ausgang des Streits ist noch offen
Wie es für die Gemeinde Mönchweiler weitergehen wird, ist derzeit ungewiss. Eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde wird in Abtimmung mit dem Regierungspräsidium in jedem Fall im Rahmen einer sogenannten verkehrsrechtlichen Anordnung erfolgen. Das ist ein förmlicher Verwaltungsakt.
Die Gemeinde Mönchweiler könnte dagegen Widerspruch einlegen. Das Straßenverkehrsamt würde dann prüfen, ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, würde das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde über den Widerspruch entscheiden. Sofern dieses den Widerspruch abweisen sollte, wäre es für die Gemeinde Mönchweiler möglich, den Klageweg zu beschreiten.